Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.06.1985, Az.: IVb ZR 34/84
Gütergemeinschaft; Auseinandersetzung des Gesamtgutes; Übernahme der Verbindlichkeiten; Teilungsversteigerung; Widerspruchsklage; Familiensache
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.06.1985
- Aktenzeichen
- IVb ZR 34/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12927
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1985, 1010 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 3066-3068 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die bei der Auseinandersetzung des Gesamtgutes zunächst gebotene Berücksichtigung der Gesamtverbindlichkeiten kann auch in der Weise erfolgen, daß der sein Übernahmerecht ausübende Ehegatte sie als Alleinschuldner übernimmt und der Gläubiger den anderen Ehegatten aus der Haftung entläßt.
2. Die Widerspruchsklage, mit der eine Teilungsversteigerung (§§ 180 ff. ZVG) verhindert werden soll, ist Familiensache, wenn das der Versteigerung entgegengehaltene Recht im ehelichen Güterrecht wurzelt (hier: Übernahmerecht nach § 1477 II BGB).