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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.06.1985, Az.: IVb ZR 34/84

Gütergemeinschaft; Auseinandersetzung des Gesamtgutes; Übernahme der Verbindlichkeiten; Teilungsversteigerung; Widerspruchsklage; Familiensache

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.06.1985
Aktenzeichen
IVb ZR 34/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12927
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1985, 1010 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 3066-3068 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die bei der Auseinandersetzung des Gesamtgutes zunächst gebotene Berücksichtigung der Gesamtverbindlichkeiten kann auch in der Weise erfolgen, daß der sein Übernahmerecht ausübende Ehegatte sie als Alleinschuldner übernimmt und der Gläubiger den anderen Ehegatten aus der Haftung entläßt.

2. Die Widerspruchsklage, mit der eine Teilungsversteigerung (§§ 180 ff. ZVG) verhindert werden soll, ist Familiensache, wenn das der Versteigerung entgegengehaltene Recht im ehelichen Güterrecht wurzelt (hier: Übernahmerecht nach § 1477 II BGB).