Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.06.1985, Az.: IVa ZR 55/83
Rechtsberatung; Nachweis der Geschäftsmäßigkeit; Steuerberater; Fragen allgemeinrechtlicher Art; Befugnisse des Steuerberaters; Verweisung an Rechtsanwalt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.06.1985
- Aktenzeichen
- IVa ZR 55/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12923
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1985, 1006-1007 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1986, 1050-1052 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Zu den Anforderungen an den Nachweis der Geschäftsmäßigkeit i. S. von Art. 1 § 1 RBerG.
2. Werden an einen steuerlichen Berater von seinem Mandanten Fragen allgemein-rechtlicher Art herangetragen, so ist er, sofern er nicht gem. § 1 StBerG (gegebenenfalls gem. § 4 Nr. 2 RBerG) oder in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand zur Bearbeitung dieser Rechtsfragen befugt ist, auch seinem Mandanten gegenüber verpflichtet, sich insoweit einer Beratungstätigkeit zu enthalten und den Mandanten an einen Rechtsanwalt oder Notar zu verweisen.