Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.05.1985, Az.: 4 StR 214/85
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Unterlassen der Begründung von Verfahrensrügen einer ansonsten ordnungsgemäß begründeten Revison
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.05.1985
- Aktenzeichen
- 4 StR 214/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 16152
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bochum - 27.11.1984
Fundstellen
- NStZ 1985, 492-493
- StV 1985, 353
Verfahrensgegenstand
Gemeinschaftlicher Raub u.a.
Prozessführer
Hans B. aus D., geboren am ... 1940 in Ge., zur Zeit in Haft
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 30. Mai 1985
gemäß §§ 44 ff und 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Angeklagten, ihm zur weiteren Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 27. November 1984 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, und seine Revision gegen dieses Urteil werden verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Revision und seines Antrages zu tragen.
Gründe
Die Entscheidung entspricht den schriftlichen Anträgen des Generalbundesanwalts vom 16. und 23. April 1985.
1.
Der Revision des Angeklagten ist der Erfolg zu versagen. Die mit dem rechtzeitig eingegangenen Schriftsatz erhobene Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und deshalb unzulässig. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.
2.
Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt:
"Die Revision ist rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden. Der Angeklagte hat daher keine Frist versäumt. Es wurde lediglich unterlassen, die Verfahrensrügen innerhalb der gesetzlichen Frist zu begründen. Das berechtigt grundsätzlich nicht, Wiedereinsetzung zu verlangen (vgl. BGH, Beschluß vom 28. Juni 1984 - 4 StR 243/84). Der Bundesgerichtshof hat zwar von diesem Grundsatz eine Ausnahme zugelassen, wenn dem Verteidiger des Beschwerdeführers bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist trotz mehrfacher Mahnung Akteneinsicht nicht gewährt wurde und eine Verfahrensrüge nachgeschoben werden soll, die ohne Kenntnis der Akten nicht begründet werden kann (vgl. BGH, Beschluß vom 31. März 1982 - 1 StR 28/82). Im vorliegenden Fall hat der Verteidiger nach seinem eigenen Vortrag lediglich mit dem Revisionseinlegungs- und Begründungsschreiben vom 27. November 1984 um Akteneinsicht ersucht. Erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist hat er erstmals mit Schreiben vom 4. März 1985 an die Erledigung des Akteneinsichtsersuchens erinnert, obwohl ihm eine frühere Mahnung im Hinblick auf das drohende Fristversäumnis zuzumuten war. Eine Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht."
Ruß
Goydke
Jähnke
Meyer-Goßner