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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.05.1985, Az.: BLw 8/84

Grundstücksverkauf; Agrarbericht der Bundesregierung; Öffentliche Mittel; Vollerwerbslandwirt; Genehmigungsbehörde; Landwirtschaftsgericht; Agrarstrukturverbesserungsmaßnahmen; Rangfolge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.05.1985
Aktenzeichen
BLw 8/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 13032
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 94, 292 - 298
  • DNotZ 1986, 99-102
  • MDR 1985, 1023-1024 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1986, 2257 (amtl. Leitsatz)
  • NJW-RR 1986, 312-313 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Einem Grundstücksverkauf im Rahmen eines im Agrarbericht der Bundesregierung aufgeführten und mit öffentlichen Mitteln geförderten Projektes zur Erhaltung und Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft kann die Genehmigung nicht deshalb verweigert werden, weil ein Vollerwerbslandwirt das Grundstück dringend zur Aufstockung seines Betriebes benötigt.

2. Der Genehmigungsbehörde und dem Landwirtschaftsgericht obliegt es nicht, für mehrere miteinander konkurrierende Agrarstrukturverbesserungsmaßnahmen über eine agrarpolitische Wertung eine Rangfolge aufzustellen.

Tatbestand:

1

Der Beteiligte zu 2 ist ein nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannter Naturschutzverband, der seit 1976 in der Elb- und Seege-Niederung für ca. 1,6 Millionen DM Grundstücke mit einer Gesamtfläche von ca. 190 ha zur Schaffung ökologischer Ausgleichsflächen erworben hat. Der Erwerb wurde mit Mitteln des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gefördert.

2

Mit notariellem Vertrag vom 8. Mai 1982 kaufte der Beteiligte zu 2 vom Beteiligten zu 1 dessen im Grundbuch von T. eingetragenes Grundstück zum Preise von 10 700 DM. Bei diesem Grundstück handelt es sich um ehemaliges Grünland, das seit einiger Zeit beackert wird. Nach den Vorstellungen des Beteiligten zu 2 soll das Grundstück wieder in Grünland zurückgeführt und als solches im Wege der Verpachtung weiterhin (extensiv) landwirtschaftlich genutzt werden.

3

Der Landkreis L. hat die Genehmigung des Vertrages wegen ungesunder Verteilung von Grund und Boden versagt. Den Antrag des Beteiligten zu 2 auf gerichtliche Entscheidung hat das Landwirtschaftsgericht zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist erfolglos geblieben. Die vom Oberlandesgericht zugelassene - Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Entscheidungsgründe

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I. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Genehmigung des Kaufvertrages sei nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG zu versagen, weil die Veräußerung des Grundstücks zu einer ungesunden Verteilung von Grund und Boden führe. Zwar stelle sich die vom Beteiligten zu 2 zum Ziel gesetzte Schaffung ökologischer Ausgleichsflächen generell als eine Maßnahme zur Verbesserung der Agrarstruktur - zumindest im weiteren Sinne - dar. Das hierauf gegründete Erwerbsinteresse eines Naturschutzverbandes müsse jedoch grundsätzlich dann zurückstehen, wenn das Kaufgrundstück von einem erwerbsbereiten und erwerbsfähigen hauptberuflichen Landwirt - hier dem Landwirt D. - zur Aufstockung seines Betriebes benötigt werde. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei unter Verbesserung der Agrarstruktur primär die im allgemeinen öffentlichen Interesse liegende Förderung ausbaufähiger landwirtschaftlicher Betriebe zu verstehen. Selbst wenn man aber generell von einer Gleichwertigkeit von ökologisch und landwirtschaftlich bedingter Agrarstrukturverbesserung ausgehen wollte, müßte die Beschwerde zurückgewiesen werden. Das Erwerbsinteresse des Beteiligten zu 2 sei im konkreten Einzelfall nur dann gleichwertig, wenn mit der Durchführung des genehmigungsbedürftigen Kaufvertrages die Agrarstruktur verbessert werde. Dazu müsse der Erwerbsinteressent darlegen, daß er ein »dringendes und konkretes Aufstockungsbedürfnis« habe. Der Beteiligte zu 2 habe aber nicht vorgetragen, nach welchen Plänen er beim Ankauf vorgehe und daß angesichts der in dieser Region bereits erworbenen Fläche von ca. 190 ha Größe überhaupt noch ein dringendes Bedürfnis zur Schaffung weiterer ökologischer Ausgleichsflächen bestehe.

5

II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 24 Abs. 1 LwVG statthaft.

6

2. Bedenken gegen die Rechtzeitigkeit der Rechtsmitteleinlegung bestehen nicht (von der weiteren Darstellung wird abgesehen).

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III. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Verweigerung der Genehmigung des Grundstückskaufvertrages beruht auf fehlerhaften Erwägungen.

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Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG darf der Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeuten würde. Nach Absatz 2 der Vorschrift liegt eine ungesunde Bodenverteilung in der Regel dann vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.

9

Was eine »Maßnahme zur Verbesserung der Agrarstruktur« ist, an der der Kaufvertrag gemessen wird, hat der Gesetzgeber nicht erläutert. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 12. Januar 1967 (BVerfGE 21, 73), in der die Vereinbarkeit des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG mit dem Grundgesetz bestätigt worden ist, lassen sich die Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur mit Sicherheit anhand der gemäß § 5 des Landwirtschaftsgesetzes vom 5. September 1955 (BGBl I S. 565) von der Bundesregierung zu erstattenden Agrarberichte ermitteln. Nach diesen Agrarberichten kann es zunächst nicht zweifelhaft sein, daß die Überführung landwirtschaftlicher Grundstücke in das Eigentum von Vollerwerbslandwirten zum Zwecke der Förderung und Schaffung leistungsfähiger Betriebe Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur entspricht. Dementsprechend liegt nach den vom Senat in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen eine ungesunde Bodenverteilung in der Regel dann vor, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden an einen Nichtlandwirt oder an einen Nebenerwerbslandwirt veräußert werden soll und ein Vollerwerbslandwirt das Grundstück dringend zur Aufstockung seines Betriebs benötigt und zum Erwerb bereit und in der Lage ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 1979 BGHZ 75, 81, 83 f. und 14. Mai 1981, V BLw 30/80, jeweils mit weiteren Nachw.).

10

Diese Grundsätze schließen aber nicht aus, daß auch bei Vorliegen eines dringenden Ankaufsinteresses eines Vollerwerbslandwirtes die Grundstücksveräußerung an einen Nichtlandwirt oder an einen Nebenerwerbslandwirt mit Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur in Einklang stehen kann. Kauft z. B. ein Nebenerwerbslandwirt Grundstücke, um seinen Betrieb in absehbarer Zeit zu einem leistungsfähigen Vollerwerbsbetrieb zu entwickeln, so wird das agrarpolitisch verfolgte Ziel der Förderung und Schaffung leistungsfähiger Vollerwerbsbetriebe nicht in Frage gestellt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Juli 1975, V BLw 26/74, NJW 1975, 2192 [BGH 10.07.1975 - V BLw 26/74] und 20. Oktober 1964, V BLw 30/64, RdL 1964, 320). Aus den Agrarberichten der Bundesregierung ergeben sich jedoch neben der Förderung leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe auch andere Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur. So nimmt in den letzten Jahren der Umweltschutz als Teil der Agrarpolitik immer breiteren Raum in den Agrarberichten ein. Im Agrarbericht 1985 (BTDrucks. 10/2850) wird auf Seite 5 unter der Überschrift »Natürliche Lebensgrundlagen erhalten« hervorgehoben, daß es in einem Land mit dichter Besiedlung und hochentwickelter Industrie vor allem darauf ankomme, einen Ausgleich zwischen ökonomischen und ökologischen Interessen zu finden. Zu den vielfältigen Aufgaben der Natur- und Umweltpolitik gehöre vor allem, ökologisch wertvolle Teile von Natur und Landschaft zu erhalten sowie die Artenvielfalt von Pflanzen und Tieren zu sichern. Dementsprechend fördert die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen ihrer Agrarpolitik seit 1979 die »Erhaltung und Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung« (vgl. Agrarbericht 1985 Abschn. B »Ziele und Programme der Agrar- und Ernährungspolitik«, unter Abschn. 4.2 Nr. 232) mit nicht unerheblichen Steuermitteln. Im Materialband zum Agrarbericht 1985 wird in Tabelle 146 lfd. Nr. 6 (MB S. 139) als Projekt zur »Erhaltung und Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung«, an dessen Verwirklichung der Beteiligte zu 2 mitwirkt, das Elbniederungsgebiet »Gartow-Höhbeck«, in welchem das hier fragliche Grundstück liegt, aufgeführt. Projektziel ist der »Schutz unterschiedlicher, vielfältiger Lebensräume bedrohter und gefährdeter Arten im Grenzgebiet der atlantischen und kontinentalen Klimazonen«. Für eine Laufzeit des Projektes von 1979 bis 1985 werden bei Gesamtkosten für Landerwerb von 1 248 000 DM an Bundesmitteln 1 123 200 DM zur Verfügung gestellt.

11

Ein der Verwirklichung des von der Bundesregierung im Rahmen der Agrarpolitik aufgestellten und finanziell geförderten Projektzieles dienender Landerwerb kann Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur im Sinne des § 9 GrdstVG nicht widersprechen. Er dient vielmehr der Erfüllung von Agrarstrukturmaßnahmen, wie sie im Agrarbericht bezeichnet werden.

12

Der Senat verkennt nicht, daß die Verwirklichung des konkreten Projektszieles für das Elbniederungsgebiet »Gartow-Höhbeck« den oben gekennzeichneten Maßnahmen zur Förderung und Erhaltung leistungsstarker landwirtschaftlicher Vollerwerbsbetriebe widersprechen kann. In dem landwirtschaftlich genutzten Elbniederungsgebiet »Gartow-Höhbeck« muß ein Grundstückserwerb durch den Beteiligten zu 2 zwangsläufig zu Lasten aufstockungsbedürftiger landwirtschaftlicher Betriebe gehen. Welcher Maßnahme zur Verbesserung der Agrarstruktur in einem solchen Fall der Vorrang einzuräumen ist, kann nach Auffassung des Senats nicht im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach dem Grundstückverkehrsgesetz beurteilt und entschieden werden. Inhalt und insbesondere Grenzen verschiedener Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur bestimmt die für die Agrarpolitik verantwortliche Bundesregierung. Fördert sie ein bestimmtes Projekt mit einem konkreten Projektziel durch die Bereitstellung öffentlicher Mittel, so ist es auch ihre Aufgabe, durch die Begrenzung der Mittel und der Förderungsdauer ein unvertretbares Übergewicht der einen Maßnahme gegenüber der anderen zu verhindern und einen interessengerechten Ausgleich zu ermöglichen. Das Genehmigungsverfahren nach dem Grundstückverkehrsgesetz, das nicht der positiven Lenkung des landwirtschaftlichen Grundstücksverkehrs dient (BVerfGE 26, 215, 223), ist hierfür nicht der geeignete Weg. Der Genehmigungsbehörde und den Landwirtschaftsgerichten obliegt es nicht, für mehrere miteinander konkurrierende Agrarstrukturverbesserungsmaßnahmen über eine agrarpolitische Wertung eine Rangfolge aufzustellen. Entspricht eine Grundstücksveräußerung einer im Agrarbericht ausgewiesenen Maßnahme zur Verbesserung der Agrarstruktur, so ist der Kaufvertrag zu genehmigen.

13

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zunächst, daß - entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts - einem der Verwirklichung des Projektziels für das Gebiet Gartow-Höhbeck dienenden Landerwerb kein geringerer Stellenwert als dem Erwerbsinteresse eines Vollerwerbslandwirtes zukommt. Die Haupterwägung des Beschwerdegerichts für die Versagung der Genehmigung ist daher rechtsfehlerhaft.

14

Auch die im Rahmen einer Hilfsbegründung angestellte Überlegung des Beschwerdegerichts, der Beteiligte zu 2 müsse selbst bei Gleichwertigkeit von ökologisch und landwirtschaftlich bedingter Agrarstrukturverbesserung deshalb zurückstehen, weil er nicht dargetan habe, sein Erwerbsinteresse zur Schaffung weiterer ökologischer Ausgleichsflächen sei ebenso dringend wie das Aufstockungsbedürfnis des Landwirts D., trägt die Zurückweisung des Genehmigungsantrages nicht.

15

Das Genehmigungsverfahren dient nicht der positiven Lenkung des landwirtschaftlichen Grundstücksverkehrs. Deswegen kann einem Kaufvertrag, der einer bestimmten Maßnahme zur Verbesserung der Agrarstruktur dient, die Genehmigung auch nicht deshalb versagt werden, weil das einer anderen Strukturmaßnahme entsprechende Erwerbsinteresse eines Dritten im konkreten Fall als dringlicher angesehen wird.

16

Allerdings entspricht der Kaufvertrag, um dessen Genehmigung es hier geht, nicht schon deswegen einer Maßnahme zur Verbesserung der Agrarstruktur, weil der Käufer, der Beteiligte zu 2, ein im Sinne von § 29 BNatSchG anerkannter Naturverband und Träger des Projekts »Gartow-Höhbeck« ist. Allein daraus folgt noch nicht, daß und auf welche Weise der beabsichtigte Wechsel im Eigentum des Kaufgrundstücks unmittelbar dazu beiträgt, das Projektziel »Schutz unterschiedlicher, vielfältiger Lebensräume bedrohter und gefährdeter Arten im Grenzgebiet der atlantischen und kontinentalen Klimazonen« im Rahmen eines darzulegenden Konzepts zu erreichen. Ist dies der Fall, dann kommt es auf die Eignung des Kaufgrundstücks für eine landwirtschaftliche Nutzung nicht an. Es ist auch nicht Sache der Genehmigungsbehörde, das Ausmaß des Landerwerbs durch den Projektträger zu begrenzen. Dies ist vielmehr Aufgabe der Stellen, die Ziele und Inhalt der Agrarpolitik und der verschiedenen Strukturmaßnahmen bestimmen sowie die dafür zu verwendenden Mittel zuteilen.

17

Da das Beschwerdegericht somit die Genehmigung des Grundstückskaufvertrags mit fehlerhaften Erwägungen versagt hat, ist der angefochtene Beschluß aufzuheben. Die Sache ist zur erforderlichen weiteren tatrichterlichen Prüfung und Entscheidung unter den oben aufgezeigten Gesichtspunkten an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.