Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.05.1985, Az.: IVb ZB 33/85
Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Entscheidung über die Zulassung der weiteren Beschwerde in Familiensachen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.05.1985
- Aktenzeichen
- IVb ZB 33/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 14674
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart
Rechtsgrundlage
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk
am 8. Mai 1985
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der weiteren Beschwerde im Beschluß des 15. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart wird auf Kosten des Vaters als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 5.000 DM.
Gründe
Die Entscheidung über die Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 621e Abs. 2 Satz 2 ZPO ist ausschließlich dem Oberlandesgericht übertragen und sowohl der Anfechtung durch die Parteien als auch der Nachprüfung und Abänderung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogen (vgl. BGH FamRZ 1979, 473; 1980, 233; 1981, 445; Senatsbeschluß vom 24. September 1980 - IVb ZB 657/80; Keidel/Kuntze/Winkler FGG 11. Aufl. § 64a Rdn. 46 und Rdn. 9 a vor § 19 m.w.N.). Da der Gesetzgeber von der Einführung der Nichtzulassungsbeschwerde abgesehen hat, ist eine solche auch dann nicht statthaft, wenn - wie hier - geltend gemacht wird, daß das Beschwerdegericht gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verstoßen hat (vgl. BGHZ 41, 360, 362 f; Keidel/Kuntze/Winkler aaO).
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 5.000 DM.
Blumenröhr