Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.05.1985, Az.: 3 StR 91/85
Strafschärfung wegen einfacher Beseitigung von Tatspuren
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.05.1985
- Aktenzeichen
- 3 StR 91/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 15829
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg - 28.11.1984
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessführer
Hausfrau Edeltraud P., geborene B., aus D.-R., geboren am ... 1954 in S.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführerin
am 8. Mai 1985
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 28. November 1984 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags, begangen an ihrem zwei Wochen alten mongoloiden Kind Tobias, zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit ihrer Revision, deren Ausführungen sich im wesentlichen gegen den Strafausspruch richten, rügt sie die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
1.
Die Verfahrensbeschwerde, mit der sie die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags zur Schuldfähigkeit beanstandet, ist unzulässig. Die Rüge entspricht schon wegen einer Bezugnahme auf die Akten nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Sie wäre im übrigen auch offensichtlich unbegründet.
2.
Die Überprüfung des Schuldspruchs auf die Sachrüge hin, die im Hinblick auf § 302 Abs. 2 StPO geboten war, hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.
Das Landgericht wertet als Ausdruck krimineller Energie strafschärfend, daß die Angeklagte, ohne sich etwas anmerken zu lassen, die Leiche - "kühl überlegend" - aus dem Haus geschafft und dann an geeigneter Stelle aus dem Auto in den Straßengraben geworfen habe (UA S. 58). Diese Erwägung ist unzulässig, weil sie unter den gegebenen Umständen auf eine Strafschärfung wegen einfacher Beseitigung von Tatspuren hinausläuft (vgl. BGH NStZ 1981, 257; 1985, 21). Nach der vom Landgericht vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts entschloß sich die Angeklagte in einer "episodischen Ausnahmesituation" zur Tat (UA S. 48). Die Beseitigung der Leiche war nicht vor der Tatausführung geplant (vgl. UA S. 34 f). Rückschlücke auf eine besondere kriminelle Energie, wie sie zum Beispiel bei einer Vorausplanung von Tat und nachfolgender Tatverdeckung vorstellbar wären, kommen hier nach den Feststellungen nicht in Betracht. Die Strafe muß deshalb neu zugemessen werden.
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