Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.04.1985, Az.: VIII ZR 88/84
Wein als vertretbare Sache; Begriff der "vertretbaren Sache" im Sinne von § 91 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Unterschiedliche Bedeutung der Begriffe "vertretbare Sache" und "Gattung"; Gattungsmäßige Abgrenzung eines Weines von einem anderen Wein
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.04.1985
- Aktenzeichen
- VIII ZR 88/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 15887
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Koblenz - 09.03.1984
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1986, 139 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 2403 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Weineinkäufer Ernst Ludwig R., O. Str. 58 in S.
Prozessgegner
Andreas O. Weinkellerei GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer, den Kaufmann Andreas O. sen., W.str. 1 in C.
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob Wein eine vertretbare Sache ist.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Wolf, Dr. Skibbe, Dr. Zülch und Groß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Sprungrevision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 9. März 1984 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Durch Vertrag vom 6. Januar 1983 kaufte die Klägerin vom Beklagten, einem Weineinkäufer, 500.000 Liter füllfertigen Wein "1982er Westhofener Bergkloster Spätlese" zum Preise von 2,55 DM je Liter zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer.
Bei der Lage Bergkloster handelt es sich um eine Großlage, in der 1982 mehrere Millionen Liter Wein erzeugt wurden.
Der Beklagte lieferte den Wein. Da eine Teilmenge von 15.000 Liter mangelhaft war, verlangte die Klägerin Nachlieferung. Dies lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, Wein sei keine vertretbare Sache und deshalb auch keine Gattungsschuld.
Die Klägerin hat klageweise die Nachlieferung von 15.000 Liter des gekauften Weines Zug um Zug gegen Zahlung von 43.605,00 DM beansprucht. Während des ersten Rechtszuges haben sich die Parteien dahingehend geeinigt, daß die Beklagte nur nachliefern müsse, wenn es sich bei dem bestellten Wein um eine vertretbare Sache im Sinne des § 91 BGB handle.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der mit Einwilligung der Klägerin eingelegten Sprungrevision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 566 a ZPO) und auch im übrigen zulässig. Sachlich hat es aber keinen Erfolg.
I.
Die Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren hat die Vorinstanz zutreffend in der von den Parteien während des Rechtsstreits getroffenen Vereinbarung erblickt, die offensichtlich aus der irrigen Vorstellung heraus getroffen wurde, der "Gattung nach bestimmte" Sachen im Sinne des - ohne die Vereinbarung als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden - § 480 BGB könnten nur vertretbare Sachen sein.
II.
1.
Die danach allein entscheidungserhebliche Frage, ob es sich bei dem bestellten Wein um eine vertretbare Sache handelt, hat das Landgericht bejaht. Es hat ausgeführt, dieselben Sorten landwirtschaftlicher Erzeugnisse wie Getreide, Kartoffeln und Wein seien vertretbare Sachen. Dies gelte auch für den hier gekauften Wein einer Großlage in Rheinhessen. Dieser hätte ohne weiteres gegen eine andere Menge Wein 1982er Spätlese derselben Großlage ausgetauscht werden können, weil alle in der Großlage Bergkloster erzeugten Weine trotz möglicher Unterschiede in Geschmack und Qualität unter dem Namen Bergkloster in den Verkehr gebracht werden dürften.
2.
Diese Erwägungen der Vorinstanz halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
a)
Ob Wein eine vertretbare Sache ist, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Die Restitutionskammer des Landgerichts Koblenz hat in einem Beschluß aus dem Jahre 1948 (RzW 1949, 39, 40) ohne nähere Begründung die Auffassung vertreten, bei Wein könne man nicht von einer vertretbaren Sache sprechen, wenn es sich nicht um eine ganz gewöhnliche und billige Sorte handle. In der Literatur gehen die Meinungen auseinander. Während Holch (MünchKomm, BGB, § 91 Rdn. 2) Faßwein für eine vertretbare Sache ansieht, hält er unter Hinweis auf den vorerwähnten Beschluß des Landgerichts Koblenz "nach Sorte, Lage und Jahrgang bestimmte Qualitätsweine" für nicht vertretbar. Dieselbe Auffassung vertritt Baur (Soergel/Baur, 10. Aufl., § 91 Rdn. 2) - wiederum lediglich unter Bezugnahme auf den Beschluß des Landgerichts Koblenz. Auch Jauernig (Jauernig, BGB, 2. Aufl., § 91 Anm. 2) ist der Ansicht, Spitzenwein sei keine vertretbare Sache, weil er nach der Verkehrsauffassung nicht austauschbar sei. Demgegenüber gehen Dilcher (Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 91 Rdn. 1), Heußler (Schlegelberger/Heußler, BGB, § 91 Rdn. 4) und Hefermehl (Schlegelberger/Hefermehl, HGB, 5. Aufl. § 363 Rdn. 9) einschränkungslos davon aus, daß Wein zu den vertretbaren Sachen zu zählen sei.
b)
Dieser Auffassung ist zuzustimmen.
Nach § 91 BGB sind vertretbar solche Sachen, die im Verkehr üblicherweise nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt werden. Dies trifft zu auf Sachen, die sich von anderen nicht durch ausgeprägte Individualisierungsmerkmale abheben und daher ohne weiteres austauschbar sind (Senatsurteil vom 30. Juni 1971 - VIII ZR 39/70 = WM 1971, 1014, 1015 = NJW 1971, 1793, 1794), deren Qualifikationsmerkmale sich also gegenüber anderen Sachen derselben Art nur aus Maß, Zahl oder Gewicht ergeben (Staudinger/Dilcher aaO; Enneccerus/Nipperdey, BGB Allgemeiner Teil, 15. Aufl., S. 773; Planck, BGB, 4. Aufl., § 91 Anm. 1 b).
Wein erfüllt diese Begriffsmerkmale. Er wird beim Abschluß von Schuldverhältnissen im Rahmen der gewünschten Sorte üblicherweise nach Zahl und (Raum-) Maß (× Flaschen, Liter, Fässer, Fuder) bestimmt, ohne daß sich die jeweiligen Teilmengen, auf die sich das Geschäft bezieht, von anderen der gleichen Art durch individuelle Besonderheiten unterscheiden. Er wird im Regelfalle nicht wegen besonderer Eigenschaften des Einzelstückes, sondern wegen seiner Gattungseigenschaft geschätzt.
Soweit Wein darüberhinaus durch die Angabe der Lage, des Jahrganges, der Rebsorte usw. näher bezeichnet zu werden pflegt, ändert dies nichts an seiner Eigenschaft als vertretbare Sache. Damit wird er im Einzelfall lediglich einer bestimmten, engeren Gattung zugewiesen mit der selbstverständlichen Folge, daß Vertretbarkeit nur innerhalb dieser Gattung besteht (Planck aaO; Schlegelberger/Heußler aaO). Dies gilt entgegen der Auffassung der Revision auch hinsichtlich des Begriffes "Spätlese" und der an eine Spätlese weinrechtlich zu stellenden Anforderungen. Auch das Merkmal "Spätlese" grenzt den betreffenden Wein lediglich gattungsmäßig von anderem Wein, nämlich von solchem einer anderen Qualitätsstufe ab, ohne daß dadurch die Austauschbarkeit verschiedener Mengen derselben Qualitätsstufe ausgeschlossen wird.
Diese unterschiedliche Bedeutung der Begriffe "vertretbare Sache" und "Gattung" verkennt die Revision, wenn sie meint, die Präzisierung des Vertragsgegenstandes als "1982er Westhofener Bergkloster Spätlese" habe zur Folge, daß sich die Parteien auf eine nicht vertretbare Leistung geeinigt hätten. Ob eine Sache vertretbar ist oder nicht, können nicht die Parteien bestimmen. Diese Frage wird vielmehr objektiv durch die Verkehrsauffassung entschieden. Lediglich die Gattung, innerhalb derer die vertretbaren Sachen austauschbar sind, kann durch den Parteiwillen festgelegt werden.
Der im konkreten Falle gekaufte "1982er Westhofener Bergkloster Spätlese" ist somit zwar nicht durch einen Wein einer anderen Lage oder Qualitätsstufe oder eines anderen Jahrgangs ersetzbar, wohl aber ohne weiteres durch anderen Wein der Großlage Bergkloster desselben Jahrgangs und Prädikates.
III.
Das Landgericht hat den Beklagten demnach zu Recht zur Nachlieferung verurteilt, so daß die hiergegen gerichtete Sprungrevision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurück zuweisen war.
Wolf
Dr. Skibbe
Dr. Zülch
Groß