Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.04.1985, Az.: IVa ZR 158/83
Anspruch auf Versicherungsleistungen wegen Diebstahl eines PKW; Hervorbringen eines Sachverhalts über die hohe Wahrscheinlichkeit einer Entwendung eines PKW durch einen Unbekannten; Unglaubwürdigkeit einer Zeugenaussage bei Verfolgung eigener wirtschaftlicher Interessen am Ausgang des Falles; Fahrzeugentwendung; Aufklärungsschwierigkeiten; Versicherungsnehmer; Beweiserleichterung; Hinreichende Wahrscheinlichkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.04.1985
- Aktenzeichen
- IVa ZR 158/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12861
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 29.04.1983
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- VRS 69, 109
- VersR 1985, 559 (Volltext mit red. LS)
- ZfS 1985, 245
Redaktioneller Leitsatz
Im Zuge der Behauptung einer Entwendung des Fahrzeugs tritt wegen der Aufklärungsschwierigkeiten für den Versicherungsnehmer eine Beweiserleichterung in der Weise ein, daß der Entwendungsfall schon bei hinreichender Wahrscheinlichkeit als nachgewiesen anzusehen ist.
Hinweise:
ZuletztUrteil v. 31.10.1984 - IVa ZR 33/83 - KG, VersR 1985, 78 = MDR 1985, 472.
In dem Rechtsstreit
hat der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen
und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. April 1983 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin fordert von der Beklagten Versicherungsleistungen aus einer Vollkaskoversicherung für einen Pkw Porsche, den sie für 82.669,99 DM und weitere 2.486,- DM für zusätzliche Lackierungskosten gekauft hatte.
Der Zeuge Z. zeigte am 2. März 1981 bei der Polizei an, daß das Fahrzeug gestohlen worden sei. Er erklärte, das Fahrzeug sei vom 28. Februar 1981 bis zum 2. März 1981 in der Tiefgarage im Arabella-Hochhaus in München abgestellt gewesen und nicht mehr auffindbar.
Die Beklagte bestreitet, daß das Fahrzeug gestohlen worden sei. Sie hat vorgebracht:
Eine Reihe von Umständen lasse berechtigte Zweifel an der Behauptung der Klägerin zu, daß der Pkw gestohlen worden sei. Diese bestünden u.a. darin, daß der Zeuge Z. der praktisch der Repräsentant der Klägerin sei und allein das Fahrzeug in Benutzung gehabt habe, bereits einmal den angeblichen Diebstahl eines (anderwärts versichert gewesenen) Pkw gemeldet habe, obwohl er diesen in Wirklichkeit an einen Dritten verkauft hatte, daß der Kaufpreis für den angeblich gestohlenen Pkw Porsche bisher noch nicht bezahlt worden sei, daß sich auffällige Differenzen hinsichtlich dieses Kaufpreises zwischen dem Kaufvertrag und der Rechnung der Verkäuferin zeigten und gegen den Zeugen Z. mehrere Strafverfahren (wegen Untreue und wegen Konkursvergehens) sowie ein Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anhängig seien.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
I.
Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht auf Seite 6 des angefochtenen Urteils davon ausgegangen ist, der Versicherungsnehmer müsse einen Sachverhalt dartun, der mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine Entwendung durch einen Unbefugten schließen läßt. Damit hat das Berufungsgericht das Ausmaß der in solchen Fällen dem Versicherungsnehmer zugute kommenden Beweiserleichterung verkannt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hat der Versicherungsnehmer, der eine Entwendung des Fahrzeugs behauptet, wegen der Aufklärungsschwierigkeiten eine Beweiserleichterung in der Weise, daß der Entwendungsfall schon bei hinreichender Wahrscheinlichkeit als nachgewiesen anzusehen ist (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 31.10.1984 - IVa ZR 33/83 VersR 1985, 78). Das Berufungsurteil steht daher insoweit in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Senats.
II.
Es kann auch nicht aus anderen Gründen aufrecht erhalten werden.
Auf Seite 6 unter Nr. 2 des angefochtenen Urteils fordert das Berufungsgericht mit Recht ein gewisses Mindestmaß an Tatsachen für den Nachweis eines Diebstahls. Von dieser Anforderung an die Beweislast des Versicherungsnehmers kann trotz der ihm zugute kommenden Beweiserleichterungen nicht abgegangen werden (vgl. Zuletzt Senatsurteil vom 05.10.1983 - IVa ZR 19/82 = VersR 1984, 29 und das noch nicht veröffentlichte Senatsurteil vom 19.12.1984 - IVa ZR 159/82 auf S. 9 Abs. 2 des Urteilsumdrucks).
Das Berufungsgericht hat diese Mindestvoraussetzungen nicht als erfüllt angesehen, weil es Herrn Z., der allein als Zeuge für das ordnungsgemäße Abstellen des Fahrzeugs und dessen Entwendung in Betracht kommt, u.a. wegen seines erheblichen eigenen wirtschaftlichen Interesses am Ausgang des Rechtsstreits als unglaubwürdig angesehen hat. Seine Ausführungen sind jedoch nicht frei von Rechtsfehlern.
1.
Auf Seite 8 des angefochtenen Urteils stützt das Berufungsgericht seine Ansicht darauf, der Zeuge Z. habe bei der Bestellung des Fahrzeugs Sonderwünsche mit Rechnungsstellung auf sich vereinbart. Dafür ergibt sich jedoch weder aus dem Tatbestand noch aus dem sonstigen Akteninhalt ein entsprechender Anhaltspunkt. Denn sowohl die Rechnung der Fa. L. vom 16. Dezember 1980 über die Lieferung des Fahrzeugs mit einigen Extras, als auch die der Fa. M. vom 18. Dezember 1980 für eine Zusatzlackierung (Anl. 5 und 6 zu GA 1-4) sind auf die Klägerin und nicht auf den Zeugen ausgestellt.
2.
Auf Seite 9 des Berufungsurteils führt das Berufungsgericht aus, aus den gesamten vorgetragenen Umständen ergebe sich zumindest ein Hinweis dafür, daß der Zeuge selbst oder seine Ehefrau oder beide die Klägerin in Besitz haben. Dabei handelt es sich jedoch möglicherweise um eine bloße Vermutung, auf die ein Urteil nicht gestützt werden könnte. Das Berufungsgericht hätte daher entsprechende Feststellungen treffen müssen, wenn es sein Urteil hierauf stützen wollte.
3.
Die Revision wendet sich ferner mit Recht dagegen, daß das Berufungsgericht auf Seite 9 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, bei der Beklagten sei als Versicherungsnehmer nicht die Klägerin, sondern lediglich die Ehefrau des Zeugen Z. aufgeführt. Das ist tatbestandswidrig, weil der Versicherungsschein auf die Klägerin lautet (Abl. 1 zu GA 1-4).
Das angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben werden.
Rottmüller
Dehner
Dr. Zopfs
Dr. Ritter