Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.03.1985, Az.: III ZR 36/84
Vorsätzliche Amtspflichtverletzung durch den militärischen Befehl eines Oberfeldwebels Propangasflaschen auf eine dienstliche Fahrt mitzunehmen; Bestimmung des dienstlichen Zweckes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.03.1985
- Aktenzeichen
- III ZR 36/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 14817
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 24.01.1984
- LG Hildesheim - 22.02.1983
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1986, 129 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1985, 738 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung,
dieser vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung II, Hans-B.-Allee ..., H.
Prozessgegner
Arbeiter Frank Ho., W. ring ..., T.
Amtlicher Leitsatz
Zur Dienstbezogenheit eines militärischen Befehls.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Januar 1984 aufgehoben und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 22. Februar 1983 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger nahm während einer Wehrübung am 31. Oktober 1980 an einer dienstlichen Fahrt in einem Transportpanzer teil, in dem auf Befehl des Fahrzeugkommandanten eine Propangasflasche und ein Propangaskocher mitgeführt wurden, um erforderlichenfalls warme Speisen und Getränke für die Mitglieder des Bataillonsstabes bereiten zu können. Während der Fahrt trat aus der Flasche Gas aus und entzündete sich explosionsartig. Der Kläger erlitt erhebliche Verbrennungen.
Mit der Klage verlangt der Kläger von der beklagten Bundesrepublik unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung ein angemessenes Schmerzensgeld. Das Landgericht hat durch Zwischenurteil den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten führt zur Abweisung der Klage.
1.
Das Berufungsgericht geht zunächst zutreffend davon aus, daß der Kläger von der beklagten Bundesrepublik ein Schmerzensgeld nur verlangen kann, wenn sein Körperschaden durch eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung verursacht worden ist. Denn nach § 91 a des Soldatenversorgungsgesetzes in der hier maßgeblichen (vgl. Senatsurteil vom 3. Dezember 1983 - III ZR 72/82 = VersR 1984, 379) Fassung vom 18. Februar 1977 (BGBl I S. 337), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 1980 (BGBl I S. 851), - SVG - kann der Kläger über die in dieser Vorschrift geregelten Leistungen, die ein Schmerzensgeld nicht umfassen, hinaus Ansprüche nur geltend machen, wenn eine vorsätzliche unerlaubte Handlung vorliegt. Dies wird von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen.
2.
Auch die Annahme des Berufungsgerichts, die beteiligten Soldaten hätten durch die Mitführung der Propangasflasche als solche nicht vorsätzlich eine ihnen obliegende Amtspflicht verletzt, hält - mindestens im Ergebnis - rechtlicher Nachprüfung stand.
a)
Die Sicherheitsdienstvorschrift TDv 2350/023-12-2 verbietet nach Auffassung des Berufungsgerichts das Mitführen von Propangasflaschen nicht. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht diese seine Auffassung begründet, lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Selbst wenn man aber das in der Sicherheitsdienstvorschrift enthaltene Verbot, Kraftstoffkanister in Kettenfahrzeugen wie dem hier benutzten mitzuführen, auf Propangasflaschen ausdehnen wollte, könnte den beteiligten Soldaten im Hinblick auf die Entscheidung des Berufungsgerichts Jedenfalls ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden.
b)
Hinsichtlich der am 29. September 1980 erlassenen Zentralen Dienstvorschrift ZDv 43/2 hat das Berufungsgericht festgestellt, daß sie den Soldaten noch nicht bekannt war. Dies wird von der Revision nicht angegriffen.
3.
Von Rechtsirrtum beeinflußt ist dagegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Oberfeldwebel Kl. und der Stabsunteroffizier Ke. hätten durch den Befehl, die Propangasflasche mitzunehmen, gegen § 10 Abs. 4 des Soldatengesetzes - SG - verstoßen und dadurch vorsätzlich eine ihnen auch dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt.
a)
Es fehlt schon an einem Verstoß gegen § 10 Abs. 4 SG.
Nach dieser Vorschrift dürfen militärische Befehle nur zu dienstlichen Zwecken erteilt werden. Befehl ist jede Anweisung zu einem bestimmten Verhalten, die ein Vorgesetzter einem Untergebenen schriftlich, mündlich oder in sonstiger Weise allgemein oder für einen Einzelfall mit dem Anspruch auf Gehorsam erteilt (Scherer, Kommentar zum Soldatengesetz, 5. Aufl. 1976, § 10 Anm. 19 ff.).
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts diente der Befehl, Propangasflasche und Kocher mitzuführen, einem dienstlichen Zweck. Ein dienstlicher Zweck liegt vor, wenn die Ausführung der befohlenen Handlung der Erfüllung einer verfassungsmäßigen Aufgabe der Bundeswehr dienen soll. Zu den verfassungsmäßigen Aufgaben der Bundeswehr gehören nicht nur der Verteidigungsauftrag als solcher und die sonstigen der Bundeswehr durch das Grundgesetzübertragenen Befugnisse (vgl. Art. 87 a GG), sondern auch alle der Erfüllung dieses verfassungsmäßigen Auftrags unmittelbar oder mittelbar zugeordneten Aufgaben (Scherer a.a.O. Anm. 25; vgl. dazu auch BDH NJW 1962, 1319).
Die Propangasflasche sollte der Zubereitung warmer Verpflegung für Angehörige der Truppe während einer Übung dienen. Dies ist grundsätzlich ein dienstlicher Zweck. Sein dienstlicher Charakter ist nicht - wie das Berufungsgericht meint - deshalb zu verneinen, weil durch das Angebot einer warmen Verpflegung weder das Durchhaltevermögen noch die Improvisationskunst der Truppe erprobt werden konnte. Denn diese Einzelheiten der Durchführung des Verfassungsauftrags der Bundeswehr sind grundsätzlich von den zuständigen Vorgesetzten nach pflichtgemäßem Ermessen zu regeln. Nicht einmal die rechtliche Unzulässigkeit eines Befehls schließt es aus, daß seine Zielsetzung auf den Dienst gerichtet ist (vgl. Scherer, Zur Frage der Befehle für den dienstfreien Bereich, NZWehrR 1961, 97, 99). Noch weniger kann diese dienstliche Zielsetzung von der Zweckmäßigkeit des Befehls abhängen.
b)
Bei dieser Rechtslage bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob und gegebenenfalls mit welchem Inhalt § 10 Abs. 4 SG Amtspflichten der militärischen Vorgesetzten auch gegenüber einem Dritten begründen kann, dem - wie dem Kläger - der Befehl weder unmittelbar erteilt noch als Befehl weitergegeben worden ist.
4.
Auch eine vorsätzliche Verletzung der allgemeinen Fürsorgepflicht der Vorgesetzten gegenüber dem wehrpflichtigen Kläger (dazu Senatsurteil vom 8. Dezember 1983 - III ZR 72/82 = VersR 1984, 379 m. Anm. Deutsch VersR 1984, 553) liegt nicht vor. Dabei geht es nicht mehr um den Verstoß gegen eine bestimmte, das Handeln des Amtsträgers ohne Beurteilungs- und Ermessensspielraum regelnde Vorschrift, sondern um die Verletzung einer allgemeinen Pflicht, die im Einzelfall konkretisiert werden muß. Deshalb kann ein vorsätzlicher Verstoß nur unter besonderen Umständen bejaht werden, die hier nicht vorliegen. Die mit der Mitführung der Propangasflasche verbundenen Gefahren waren nicht so schwerwiegend und naheliegend, daß die Gründe für die Mitnahme hier zurücktreten mußten. Vielmehr wurde der Unfall durch ein unglückliches Zusammentreffen mehrerer Umstände - zu denen auch die Mangelhaftigkeit des Heizungsschlauchs gehörte - verursacht. Ebensowenig hat der Kläger behauptet, daß seine Vorgesetzten es bewußt unterlassen hätten, eine gebotene Abwägung zwischen der Gefährdung der Soldaten und dem militärischen Nutzen vorzunehmen, und in Kauf genommen hätten, dadurch gegen eine Amtspflicht zu verstoßen (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1983 aaO).
5.
Der Senat kann in der Sache selbst abschließend entscheiden, da die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
Mangels vorsätzlicher Verletzung einer dem Kläger gegenüber bestehenden Amtspflicht ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Richter am BGH Kröner hat Urlaub und kann daher nicht unterschreiben, Krohn
Boujong
Engelhardt
Werp