Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.03.1985, Az.: VIII ZR 5/84
Forderungstilgung; Wechselseitige Forderungen; Verrechnungsvereinbarungen; Aufrechnungsvoraussetzungen; Konzernverrechnungsvereinbarungen; Erlöschen der Forderungen; Verechnender
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.03.1985
- Aktenzeichen
- VIII ZR 5/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 13543
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 94, 132 - 140
- DB 1985, 1986
- JZ 1985, 743
- MDR 1985, 836-837 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 2409-2411 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1985, 696
- ZIP 1985, 745-749
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
Die Tilgung von wechselseitigen Forderungen zwischen mehreren Gläubigern und Schuldner im Rahmen von Verrechnungsvereinbarungen ist auch ohne Vorliegen der Aufrechnungsvoraussetzung zulässig (insbesondere Konzernverrechnungsvereinbarungen). Stimmen die zur Verfügung über die Forderungen Berechtigten dem Erlöschen der Forderungen zu, kann dies unabhängig von der Person des Verrechnenden geschehen.
Tatbestand:
Der Kläger ist Konkursverwalter in dem Konkursverfahren über das Vermögen der Firma H. & Co. KG in Berlin (im folgenden: Firma H.). Er verlangt von der Beklagten Zahlung des Kaufpreises von 150 511,19 DM für von der Firma H. gelieferte Lautsprecherboxen. Die Parteien streiten darum, ob die Forderung durch Verrechnung erloschen ist.
Die Firma H. war Teil eines Firmenverbundes, der sogenannten D.-Gruppe, die Waren aus dem Bereich der Unterhaltungselektronik herstellte und vertrieb sowie mit solchen Waren handelte. Zur D.-Gruppe gehörte ferner die Firma D.-Elektronik GmbH in Hamburg (im folgenden: Firma D. Elektronik). Beide Firmen waren miteinander verbunden über die Firma D. KG als gemeinsame Muttergesellschaft, die 100 % Anteile der Firma D. Elektronik und 98 % Anteile der Firma H. hielt. Alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer sowohl der Mutter- als auch der beiden Tochtergesellschaften war H. D., der - zusammen mit der A. AG - auch Komplementär der Firma D. KG war.
Die Beklagte betreibt den Im- und Export von Geräten der elektronischen Unterhaltungsindustrie; sie stand mit der Firma H. und mit der Firma D. Elektronik in Geschäftsverbindung.
Im März und April 1979 importierte die Beklagte Geräte des japanischen Herstellers R. und lieferte einen Teil davon zum Einstandspreis an die Firma D. Elektronik. Die Firma H. lieferte der Beklagten Lautsprecherboxen gemäß Rechnungen vom 25. April, 3./7./10./11./15./18. und 21. Mai 1979 zum Gesamtpreis von 150 511,19 DM.
Mit Schreiben an die Firmen D. Elektronik und H. vom 18. Juni 1979 verrechnete die Beklagte ihre zum damaligen Zeitpunkt bestehende Forderung gegen die Firma D. Elektronik mit ihrer damaligen Verbindlichkeit gegenüber der Firma H. und überwies an die Firma H. einen zu deren Gunsten errechneten Differenzbetrag. Diese Verrechnung beruhte nach Behauptung der Beklagten auf einer entsprechenden Anfang März mit H. D. getroffenen Vereinbarung.
Am 29. November 1977 hatte die Firma H. mit der D. Bank einen Globalzessionsvertrag abgeschlossen, durch den sie zum Zwecke der Kreditsicherung ihre gegenwärtigen und künftigen Kundenforderungen an die Bank abgetreten hatte. Mit Schreiben vom 20. Juni 1979 teilte die Bank der Beklagten die Abtretung mit und bezifferte ihre Forderungen auf 150 689,37 DM per 31. Mai 1979.
Am 28. Juni 1979 stellte die Firma H. Konkursantrag. Das Konkursverfahren wurde am 31. August 1979 eröffnet. Mit Schreiben vom 9. Juli 1980 focht der Kläger die behauptete Verrechnungsvereinbarung nach § 30 KO an.
Mit Schreiben vom 23. Oktober 1980 trat die D. Bank dem Kläger die ihr von der Firma H. zedierten Forderungen gegen die Beklagte ab.
Das Landgericht hat die Beklagte gemäß Klageantrag verurteilt. Das Oberlandesgericht hat das Urteil im wesentlichen bestätigt. Die Revision der Beklagten führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Entscheidungsgründe
I, II., 1., 2. (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)
3. Nach dem Vortrag der Beklagten kommt als Grund für das Erlöschen der Klageforderung allein die mit Schreiben vom 18. Juni 1979 durchgeführte Verrechnung mit der Forderung gegen die Firma D. Elektronik in Betracht.
Ein Erlöschen der Klageforderung durch Aufrechnung gemäß § 389 BGB scheidet aus, weil es hierfür an der in § 387 BGB vorausgesetzten Gegenseitigkeit der beiden Forderungen fehlte; die Gläubiger der Klageforderung (Firma H.) und die Schuldnerin der Gegenforderung der Beklagten (Firma D. Elektronik) waren nicht identisch.
Die Beklagte leitet ihre rechtliche Befugnis, beide Forderungen trotz Fehlens der Gegenseitigkeit durch Verrechnung zum Erlöschen zu bringen, aus einer entsprechenden Vereinbarung her, die nach ihrer Behauptung Anfang März 1979 mit H. D. getroffen worden ist. Das Berufungsgericht meint, eine derartige Vereinbarung sei nicht geeignet, die rechtliche Grundlage für das Erlöschen beider Forderungen im Falle ihrer Verrechnung zu schaffen. Das ist von Rechtsirrtum beeinflußt.
a) Die Vertragsfreiheit (§ 305 BGB) gestattet eine Vereinbarung zwischen mehreren Gläubigern und Schuldnern, daß die wechselseitigen Forderungen durch Verrechnung getilgt werden sollen. Die Voraussetzungen der Aufrechnung, insbesondere die Gegenseitigkeit der zu verrechnenden Forderungen, brauchen nicht vorzuliegen (RGZ 72, 377, 378; MünchKomm/v. Feldmann § 387 Rdn. 17; Palandt/Heinrichs, BGB § 387 Anm. 8; Pfeiffer/Franken NJW 1960, 1977). An einer derartigen Vereinbarung müssen diejenigen Personen beteiligt sein, die berechtigt sind, über die zu tilgenden Forderungen zu verfügen. Ihr Einverständnis schafft die rechtliche Grundlage für das Erlöschen der zu verrechnenden Forderungen, auch wenn die Voraussetzungen des § 387 BGB nicht vorliegen. Der erkennende Senat hat derartige Abreden insbesondere in Form der sogenannten Konzernverrechnungsvereinbarungen anerkannt, und zwar sowohl für den Fall, daß ein konzernangehöriges Unternehmen zur Aufrechnung mit eigenen Forderungen auch gegen Forderungen des Vertragspartners gegen andere konzernangehörige Unternehmen berechtigt sein sollte (Senatsurteil vom 16. Mai 1966 - VIII ZR 38/64 = LM Nr. 43 zu § 387 BGB = WM 1966, 651, 652), wie auch für den umgekehrten Fall, daß ein Konzernunternehmen befugt sein sollte, eigene Verbindlichkeiten durch Verrechnung mit Forderungen anderer konzernangehöriger Unternehmen gegen denselben Vertragspartner zu tilgen (BGHZ 81, 15, 17 [BGH 03.06.1981 - VIII ZR 171/80]; vgl. auch BGH Urteil vom 31. März 1977 - VII ZR 273/75 = WM 1977, 760). Daß durch die im vorliegenden Fall zu unterstellende Vereinbarung die Verrechnungsbefugnis nicht nur für eine oder mehrere Firmen eines Unternehmensverbundes, sondern auch zugunsten der Beklagten, der Gläubigerin und Schuldnerin dieser Unternehmen, begründet wurde, macht rechtlich keinen Unterschied. Entscheidend für das Erlöschen der zu verrechnenden Forderungen ist nicht die Person des Verrechnenden, sondern allein, daß die Zustimmung der zur Verfügung über die Forderung Berechtigten erteilt worden ist.
b) Ob die von der Beklagten behauptete Verrechnungsvereinbarung zustande gekommen ist, hat das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus konsequent - nicht festgestellt. Im Revisionsrechtszug ist daher davon auszugehen, daß die dahingehenden Behauptungen der Beklagten zutreffen.
c) Die Behauptungen der Beklagten zum Inhalt dieser Abrede sind entgegen der in der Revisionsverhandlung vertretenen Ansicht des Klägers hinreichend substantiiert (von der weiteren Darstellung wird abgesehen).
d) Nach diesem im Revisionsrechtszug zugrunde zu legenden Sachverhalt hat die Beklagte sowohl mit der Firma H. als auch mit der Firma D. Elektronik - jeweils mit Zustimmung des dritten Beteiligten - vereinbart, daß gegenwärtige und künftige Geldforderungen zwischen ihr und der Firma H. oder der Firma D. Elektronik außer durch Barzahlung auch durch Verrechnung unter Ausgleich etwaiger Spitzenbeträge erfüllt werden konnten, wobei die Verrechnung durch jeden der Beteiligten sollte vorgenommen werden können. In Vollziehung dieser Verrechnungsvereinbarung haben die Beteiligten ferner in der gleichen Weise Erfüllungsverträge dahingehend geschlossen, daß es zum Erlöschen der zu verrechnenden Forderungen nur noch der Verrechnungserklärung eines der Beteiligten bedurfte und jeder Gläubiger einer etwa von der Verrechnung betroffenen Forderung sich bereits im vorweg mit deren Erlöschen aufgrund der Verrechnung einverstanden erklärte.
Daß bei diesen Rechtsgeschäften nach dem als richtig zu unterstellenden Vortrag der Beklagten sowohl die Firma H. als auch die Firma D. Elektronik durch ihren Alleingeschäftsführer H. D. vertreten wurde, steht der Wirksamkeit der genannten Vereinbarungen nicht entgegen, insbesondere liegt ein Verstoß gegen § 181 BGB nicht vor. Da, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, Forderungen zwischen den Firmen H. und D. Elektronik weder bestanden noch zu erwarten waren, von der Verrechnung mithin nur Forderungen zwischen der Beklagten und der Firma H. einerseits und der Firma D. Elektronik andererseits betroffen sein konnten, wurden die Verrechnungs- und Erfüllungsvereinbarungen nur zwischen den Gläubigern und Schuldnern dieser Forderungen, nicht dagegen zwischen den Firmen H. und D. Elektronik getroffen. Ein Verstoß gegen § 181 BGB liegt auch insoweit nicht vor, als die Firmen H. und D. Elektronik ihre Zustimmung zu den zwischen den jeweils anderen beiden Beteiligten geschlossenen Vereinbarungen erteilten. Zwar stimmte dabei H. D. als Vertreter der einen Firma Vereinbarungen zu, an denen die jeweils andere der von ihm vertretenen Firmen beteiligt war. Da er aber sämtliche Willenserklärungen in Gegenwart des persönlich haftenden und geschäftsführenden Gesellschafters der Beklagten abgegeben hat, ist bei lebensnaher Betrachtungsweise davon auszugehen, daß er auch die erforderlichen Zustimmungen diesem gegenüber erklärt hat (§ 182 Abs. 1 BGB); dann aber liegt ein Fall des § 181 BGB nicht vor (RGZ 76, 89, 92 - 93). Ein Verstoß gegen § 181 BGB wäre nur denkbar, wenn H. D. die Zustimmung des einen der von ihm vertretenen Unternehmen sich selbst gegenüber als Vertreter des jeweils anderen Unternehmens erteilt hätte; diese Möglichkeit kommt nach dem zu unterstellenden Sachverhalt nicht ernsthaft in Betracht.
Soweit durch die vorgenannten Vereinbarungen die Grundlage für das Erlöschen der Klageforderung aufgrund ihrer Verrechnung mit der Forderung der Beklagten gegen die Firma D. Elektronik gelegt wurde, waren sie auch der D. Bank gegenüber wirksam, die aufgrund der Globalzession vom 29. November 1977 Inhaberin auch der Klageforderung geworden war. Das gilt auch dann, wenn die Firma H. aufgrund der Sicherungsabrede nur zur Einziehung der Forderungen, nicht aber zur Verfügung über sie berechtigt gewesen sein sollte, und folgt aus § 407 Abs. 1 BGB. Denn der Beklagten ist die Zession erst lange nach den Verrechnungsvereinbarungen und auch nach der tatsächlich erfolgten Verrechnung, nämlich mit Schreiben der D. Bank vom 20. Juni 1979, angezeigt worden.
4. Die vom Kläger erklärte Anfechtung der behaupteten Verrechnungsvereinbarung nach § 30 KO ist nicht begründet. Da die Beklagte nicht Gläubigerin, sondern Schuldnerin der späteren Gemeinschuldnerin (Firma H.) war, käme allenfalls die Anwendung der 1. Alternative des § 30 Nr. 1 KO unter dem Gesichtspunkt in Betracht, daß für die Beklagte in anfechtbarer Weise die Voraussetzungen einer konkursrechtlich an sich zulässigen Verrechnung geschaffen sein könnten (vgl. Senatsurteil BGHZ 58, 108, 113). Die Anfechtung scheitert jedoch bereits daran, daß bei Abschluß des Verrechnungsvertrages nicht die Firma H. als spätere Gemeinschuldnerin, sondern aufgrund der Globalzession vom 29. November 1977 die D. Bank Forderungsinhaberin war.
Dafür, daß die Globalzession ihrerseits unwirksam oder anfechtbar wäre, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Selbst dann würde die Anfechtung jedenfalls daran scheitern, daß vom Kläger nichts dafür vorgetragen ist, daß die Firma H. im Zeitpunkt des Abschlusses des Verrechnungsvertrages bereits ihre Zahlungen eingestellt hatte und der Beklagten dies bekannt war.
5. Soweit das Berufungsgericht den auf die Verrechnung beider Forderungen am 18. Juni 1979 gestützten Erfüllungseinwand der Beklagten für rechtsmißbräuchlich (§ 242 BGB) hält, weil die behauptete Verrechnungsvereinbarung vom März 1979 durch H. D. unter - für die Beklagte erkennbarem - Mißbrauch seiner Vertretungsmacht für die Firma H. getroffen worden sei, halten seine Ausführungen der rechtlichen Überprüfung ebenfalls nicht stand.
a) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß der erkennbare Mißbrauch der Vertretungsmacht, dessen Risiko grundsätzlich der Vertretene alleine trägt, ausnahmsweise auch dem Vertragsgegner des Vertreters entgegengehalten werden kann, wenn sich diesem der Verdacht des Treueverstoßes seitens des Vertreters aufdrängte (Senatsurteil vom 10. Dezember 1980 - VIII ZR 186/79 = WM 1981, 66, 67 m. w. Nachw.).
b) Die Annahme des Mißbrauchs der Vertretungsmacht durch H. D. wird auch nicht von vornherein dadurch ausgeschlossen, daß die Firma H. aufgrund der Globalzession an die D. Bank nicht mehr Inhaberin der Klageforderung war. Denn wenn diese nicht verrechnet worden wäre, hätte entweder die Einziehung der Forderung zur Verringerung des Schuldsaldos der Firma H. gegenüber der Bank in Höhe des Forderungsbetrages geführt, oder die Forderung hätte, falls ein solcher Schuldsaldo nicht bestand, von der D. Bank an die Firma H. zurückübertragen werden müssen.
c) Die Revision beanstandet indessen zu Recht, daß die Auffassung des Berufungsgerichts, H. D. habe bei Abschluß der behaupteten Verrechnungsvereinbarung die Grenzen seiner Vertretungsmacht für die Firma H. überschritten, von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht getragen wird.
Entscheidend für das Berufungsgericht ist, daß die Firma H. für den Verlust ihrer Forderung gegen die Beklagte »kein erkennbares Äquivalent« erhielt, wobei das Berufungsgericht offenbar nur das Verhältnis zwischen der Firma H. und der Beklagten im Auge hat. Dabei wird indessen übersehen, daß die Firma H. für den Verlust ihrer Forderung gegen die Beklagte einen Ausgleichsanspruch gegen die durch die Verrechnung begünstigte Firma D. Elektronik erhielt, wie diese mit Schreiben an die Firma H. vom 20. Juni 1979 mitgeteilt hat. Hiernach fehlt es an tatsächlichen Grundlagen für die Bewertung des Berufungsgerichts, die behauptete Verrechnungsvereinbarung könne nur als bewußtes Handeln zum Nachteil der Firma H. angesehen werden.
Der Kläger, der sich die Ansicht des Berufungsgerichts zu eigen macht, hat in der Revisionserwiderung geltend gemacht, die Firma H. sei durch die Verrechnung mit dem Liquiditäts- und Insolvenzrisiko der - später ebenfalls in Konkurs gefallenen - Firma D. Elektronik belastet worden. Auch hierfür fehlt es an entsprechenden Feststellungen. Insbesondere ist bisher ungeklärt, ob im Zeitpunkt der Verrechnungsvereinbarung die Bonität der Beklagten als Schuldnerin der Klageforderung stärker war als diejenige der Firma D. Elektronik als Schuldnerin der Ausgleichsforderung, und ob die Firma H. nach der Verrechnung von der Firma D. Elektronik eine Ausgleichszahlung erhalten hat oder nicht.
Die Entscheidung der Frage, ob H. D. durch Abschluß der Verrechnungsvereinbarung seine Vertretungsmacht für die Firma H. überschritten hat, hängt daher von ergänzenden tatsächlichen Feststellungen und deren Abwägung ab. Hierbei kann der unter Beweis gestellte Vortrag der Beklagten, die Vereinbarung habe der Abrechnungsvereinfachung sowie der Sicherung der Unternehmen der D.-Gruppe vor einer Insolvenz der Beklagten dienen sollen, ebenso von Bedeutung sein, wie die Bekundung des im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen K., die Firma H. habe mit Hilfe der behaupteten Vereinbarung ihrem Schwesterunternehmen, dessen Akkreditivrahmen ausgeschöpft gewesen sei, die Durchführung eines günstigen Importgeschäfts größeren Umfanges ermöglichen wollen. Hiernach können sich die behaupteten Vereinbarungen bei wirtschaftlicher Betrachtung möglicherweise als vorübergehende Liquiditätshilfe eines konzernangehörigen Unternehmens zugunsten eines anderen darstellen. Überhaupt wird bei der Bewertung der behaupteten Vereinbarungen unter dem Gesichtspunkt eines sich der Beklagten aufdrängenden Mißbrauchs der Vertretungsmacht durch H. D. nicht außer acht gelassen werden können, daß die Firmen H. und D. Elektronik zwar rechtlich selbständig, aber doch über die Firma D. KG als gemeinsame Muttergesellschaft möglicherweise wirtschaftlich eng miteinander verbunden waren, so daß nicht auszuschließen ist, daß jedenfalls für die Beklagte als Außenstehende beide Firmen als Teile eines von einheitlichen wirtschaftlichen Zielen geleiteten Unternehmens erscheinen konnten. Hierzu hat die Beklagte in ihren Schriftsätzen vom 29. Mai 1981 und 18. April 1983 Näheres vorgetragen, u. a. daß die Herstellung (durch die Firma H.) und der Vertrieb der elektronischen Geräte (durch die Firma D. Elektronik) aus überwiegend steuerrechtlichen Gründen getrennt und rechtlich selbständigen Unternehmen übertragen worden seien. Danach ist es möglich, daß aus der hier entscheidenden - Sicht der Beklagten das wirtschaftliche Handeln beider Firmen als nicht notwendig von gegensätzlichen Interessen bestimmt, sondern auch als auf das gemeinsame Interesse der Muttergesellschaft ausgerichtet erscheinen konnte. Allein mit der - etwaigen - Feststellung, daß die behauptete Verrechnung für die Firma H. nachteilig gewesen sei, wird daher die Annahme eines sich der Beklagten aufdrängenden Mißbrauchs der Vertretungsmacht durch H. D. nicht begründet werden können.