Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.03.1985, Az.: IVb ARZ 10/85
Voraussetzung der Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Ziff. 6 ZPO (Zivilprozessordnung); Erfordernis einer "rechtskräftigen" Unzuständigerklärung; Zuständigkeit des Gerichts des Wohnsitzes des Kindes im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens; Anforderungen an die Begründung eines neuen Wohnsitzes eines Kindes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.03.1985
- Aktenzeichen
- IVb ARZ 10/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 14896
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch den Vorsitzenden Richter Lohmann
und die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
am 27. März 1985
beschlossen:
Tenor:
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Ziff. 6 ZPO (hier i.V. mit §§ 621 Abs. 1 Ziff. 1, 621 a Abs. 1 Satz 2 ZPO) setzt voraus, daß sich verschiedene Gerichte, von denen eines zuständig ist, rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Daran fehlt es hier, soweit das Amtsgericht Bochum in Frage steht. Dieses hat zwar sowohl in seiner Verfügung vom 10. Oktober 1984 (Rückleitung der Akten an das Amtsgericht Neuwied) als auch in seiner Verfügung vom 27. Dezember 1984 (Vorlage zur Gerichtsstandsbestimmung) zum Ausdruck gebracht, daß es sich nicht für zuständig halte. Beide Verfügungen sind jedoch den Parteien nicht bekanntgegeben worden und stellen daher keine "rechtskräftige" Unzuständigerklärung i.S. des § 36 Ziff. 6 ZPO dar (vgl. BGH Beschluß vom 4. Juli 1979 - IV ARZ 32/79 - FamRZ 1979, 790).
II.
Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß das Amtsgericht Bochum zur Entscheidung berufen sein dürfte. Dabei mag hier offenbleiben, ob der Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Neuwied vom 22. November 1984 Bindungswirkung entfaltet. Denn das Amtsgericht Bochum ist für das zugrundeliegende Sorgerechtsverfahren schon aufgrund § 36 Abs. 1 FGG i.V. mit §§ 621 Abs. 1 Ziff. 1, 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 64 k Abs. 3 FGG als das Gericht des Wohnsitzes des Kindes zuständig. Ein minderjähriges Kind teilt gemäß § 11 Satz 1 BGB den Wohnsitz der Eltern bzw. des sorgeberechtigten Elternteils. Da hier das Sorgerecht dem Vater zusteht, hat das Kind der Parteien mithin seinen Wohnsitz bei ihm in Dortmund. Zwar könnte der Vater einen anderweitigen Wohnsitz des Kindes begründen (§§ 11 Satz 3, 8 Abs. 1 BGB). Entgegen der Annahme des Amtsgerichts Bochum hat er jedoch den Wohnsitz des Kindes jedenfalls bis zu der Zeit, in der das Verfahren anhängig wurde, nicht zu der Mutter nach Neuwied verlegt. In seiner Anhörung vor dem Familiengericht hat er zum Ausdruck gebracht, daß er mit dem Aufenthalt des Kindes bei der Mutter nur für den Fall einverstanden sei, daß das Kind tatsächlich auf Dauer dort bleiben wolle, sich in der neuen Umgebung gut einfüge und zu der Mutter, die es seit der Scheidung kaum gesehen habe, und zu deren jetzigen Ehemann ein gutes Verhältnis gewinne. Insgesamt, so hat er abschließend gemeint, schätze er die Situation im Augenblick als noch zu unsicher ein. Dem kann lediglich die Bereitschaft entnommen werden, den Aufenthalt des Kindes bei der Mutter bis auf weiteres zu dulden. Das reicht zur Begründung eines von § 11 Satz 1 BGB abweichenden neuen Wohnsitzes des Kindes nicht aus (vgl. hierzu etwa OLG Karlsruhe NJW 1961, 271 [OLG Karlsruhe 07.11.1960 - 5 W 165/60]; OLG Düsseldorf FamRZ 1978, 621, 622; MünchKomm/Gitter 2. Aufl. § 11 Rdn. 7; Palandt/Heinrichs BGB 44. Aufl. § 11 Anm. 1 c bb). Sofern dem seitherigen Verhalten des Vaters eine Verlegung des Wohnsitzes des Kindes zu der Mutter nach Neuwied zu entnehmen sein sollte, ließe dies die einmal gegebene Zuständigkeit des Amtsgerichts Bochum unberührt (§ 261 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
Macke