Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.03.1985, Az.: 1 StR 520/84
Anforderungen an Unechtheit und Identitätstäuschung bei Urkunden; Voraussetzungen einer Namenstäuschung; Abgrenzung Identitätstäuschung und Namenstäuschung; Urkundenfälschung bei Verwendung eines geänderten Briefkopfes; Anforderungen an Firmenbildung nach dem Handelsgesetzbuch; Rechtsfolgen der fehlerhaften Berechnung der Gewerbesteuer durch das Gericht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.03.1985
- Aktenzeichen
- 1 StR 520/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 11809
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stuttgart - 02.11.1982
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 33, 159 - 163
- MDR 1985, 685-686 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 2487-2488 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Amtlicher Leitsatz
Wer als faktischer Inhaber eines Betriebes im Geschäftsverkehr den Namen des scheinbaren Betriebsinhabers gebraucht, kann dadurch Urkundenfälschung begehen.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 21. März 1985
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 2. November 1982 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Der Senat nimmt die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Sachrüge zum Anlaß, folgende Punkte näher zu erörtern:
1.
Mit dem Einwand, die Strafkammer habe im Komplex F des Urteils (Betrug zum Nachteil des Instituts für Auslandsbeziehungen, UA S. 671 ff.) bei mehreren Buchprojekten zu Unrecht einen Vermögensschaden bejaht, kann die Revision nicht durchdringen.
Ein Vermögensschaden ist dadurch eingetreten, daß der Beschwerdeführer vorläufige Zuschüsse aufgrund überhöhter Kostenansätze in der Vorkalkulation für von ihm zu verlegende Bücher erhalten hat, die ihm bei wahrheitsgemäßen Angaben nicht oder nicht in dieser Höhe zugeflossen wären; diese unzutreffenden Angaben sind dann auch in die Jeweilige Endabrechnung des Angeklagten eingegangen.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Angeklagte nach den Bewilligungsbedingungen berechtigt gewesen wäre, bei der Festsetzung der endgültigen Höhe der Förderungsbeträge den tatsächlich entstandenen Kosten die tatsächlichen - im Vergleich zu den vorhergesagten - niedrigeren Einnahmen aus dem Verkauf der ersten Auflage gegenüberzustellen, und ob er auf der Grundlage dieser - hypothetischen - Abrechnungsmethode die ihm gewährten Gelder rechtmäßig hätte erlangen können. Eine solche Schlußabrechnung ist nach den Feststellungen des Landgerichts in keinem Falle vorgenommen worden; sie hätte auch bei einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis nichts daran geändert, daß das Institut für Auslandsbeziehungen durch die Auszahlung der dem Angeklagten in dieser Höhe nicht zustehenden vorläufigen Zuschüsse einen Schaden erlitten hatte.
2.
Fehl gehen auch die Angriffe der Revision, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Urkundenfälschung in den Fällen der Benutzung von Briefbögen mit den Firmenköpfen "V. für Z. D., Inhaber Kurt Be", "L. A. Ruth Bo." und "Au. und -... Kurt Be." richten.
a)
Nach den Urteilsfeststellungen sind diese drei Einzelunternehmen auf Veranlassung des Angeklagten gegründe worden, der auch ihr faktischer Inhaber war; Kurt Be. und Ruth Bo. hatten nur ihre Namen zur Verfügung gestellt. Der Angeklagte benutzte die Betriebe dazu, fingierte Fremdkostenbelege für den Er-Verlag T. zu erstellen, indem er Scheinrechnungen auf Briefbögen schreiben ließ, in deren Kopf die jeweilige Firma aufgedruckt war. Die beiden formellen Betriebsinhaber hatten hiervon im Einzelfall keine Kenntnis. Die so erstellten Belege dienten dem Angeklagten dazu, verschiedenen, Öffentliche Aufgaben wahrnehmenden Institutionen Aufwendungen durch vermeintliche Zahlungen an Dritte vorzutäuschen. Auf diese Weise gelang es ihm, sich ungerechtfertigte Leisttangen aus öffentlichen Mitteln zu verschaffen, weil von ihm verauslagte Fremdkosten aufgrund der Bewilligungsbedingungen, die für die von ihm in Zusammenarbeit mit diesen Institutionen durchgeführten Projekte galten, erstattungsfähig waren.
b)
Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Urkundenfälschung.
Unecht ist eine Urkunde dann, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der in ihr als Aussteller bezeichnet ist (vgl. statt aller: Tröndle in LK 10. Aufl. § 267 Rdn. 126 ff. m.w.N.); entscheidendes Kriterium für die Unechtheit ist die Identitätstäuschung:Über die Person des wirklichen Ausstellers wird ein Irrtum erregt; der rechtsgeschäftliche Verkehr wird auf einen Aussteller hingewiesen, der in Wirklichkeit nicht hinter der in der Urkunde verkörperten Erklärung steht. Nicht tatbestandsmäßig ist dagegen die Namenstäuschung, die dadurch gekennzeichnet ist, daß der Aussteller nur über seinen Namen täuscht, nicht aber über seine Identität (vgl. RGSt 48, 238 ff.; BGHSt 1, 117, 121; Tröndle a.a.O. Rdn. 129 m.w.N.; Seier JA 1979, 133, 136 ff. m.w.N.). Dieser Fall wird angenommen, wenn, sei es allgemein, sei es in bestimmten Personenkreisen oder unter bestimmten Umständen, der Urheber der Urkunde auch bei Gebrauch eines ihm nicht zustehenden Namens so gekennzeichnet ist, daß über seine Person kein Zweifel bestehen kann (vgl. RGSt 48, 238, 241; BGHSt 1, 117, 121). Darüber hinaus kommt Namenstäuschung dann in Betracht, wenn die Wahrheit der Namensangabe für die jeweilige Beweissituation unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks der Urkunde ohne jede Bedeutung ist und die Beteiligten kein Interesse daran haben, ob sich der Aussteller der Urkunde seines richtigen Namens bedient (vgl. Seier a.a.O.). Im Rahmen der Täuschungshandlung ist zusätzlich darauf abzustellen, welchen Zweck der Täter mit der falschen Namensnennung verfolgt. Wollte er nur seinen wirklichen Namen ungenannt lassen und steht er im übrigen zu der abgegebenen Erklärung, so handelt er nicht zur Täuschung im Rechtsverkehr; wollte er sich jedoch der Beweiswirkung der Urkunde in bezug auf seine Person entziehen, so ist das subjektive Unrechtselement gegeben (vgl. RGSt 3, 337, 339, 342; 48, 238, 242; RG JW 1934, 3064; insoweit in der Literatur umstritten - vgl. hierzu Seier a.a.O. S. 137 m.w.N.).
Gemessen an diesen Kriterien hat der Angeklagte in den von ihm gefertigten Scheinrechnungen objektiv nicht nur über den Namen des Ausstellers, sondern über dessen Identität getäuscht. Der sich aus den Urkunden ergebende scheinbare Aussteller war das jeweils im Briefkopf genannte Unternehmen, wirklicher und nach außen hin für den beteiligten Personenkreis nicht erkennbarer Aussteller war hingegen der Angeklagte. Gerade auf die Identität des Ausstellers erstreckte sich - neben der inhaltlichen Richtigkeit - der Beweiswert der Belege für die Institutioner, denen sie vorgelegt wurden. Für sie waren die Rechnungen nicht nur Zeugnis dafür, daß Leistungen erbracht worden waren; sie dienten auch als Beweis für die Person des Leistenden. Diese war ihnen nicht gleichgültig; sie hatten vielmehr ein Interesse am Gebrauch des richtigen Namens, weil die Kostennachweise je nach dem Namen des Urhebers zu einer kritischeren Prüfung Anlaß gegeben hätten. Eine eingehende Überprüfung der Rechnungen hätte sich den Geschäftspartnern des Angeklagten insbesondere dann aufgedrängt, wenn sie gewußt hätten, daß er faktischer Inhaber der Betriebe war, die in den Belegen genannt waren. In subjektiver Hinsicht handelte der Angeklagte bei der Erstellung der Scheinrechnungen in der Absicht, nicht nur Kosten vorzutäuschen, sondern sich auch der Beweiswirkung der Urkunden in bezug auf seine Person zu entziehen.
Der Annahme einer Urkundenfälschung steht nicht entgegen, daß die vorgeschobenen Inhaber ganz allgemein dem Gebrauch der jeweiligen Firma durch den Angeklagten zugestimmt hatten. Denn eine Urkunde, die jemand unter dem Namen eines anderen ausstellt, ist nur dann echt, wenn folgende Voraussetzungen zusammentreffen: die Befugnis des Urkundenausstellers zur rechtlichen Vertretung des Namensträgers, der Wille des Ausstellers zur Vertretung des Namensträgers und schließlich dessen Wille, sich bei der Ausstellung der Urkunde vertreten zu lassen (vgl. RGSt 75, 46, 47; BGH, Urteil vom 2. Februar 1954 - 2 StR 483/53; Tröndle a.a.O. Rdn. 19 ff. m.w.N.). Will aber - wie hier der Angeklagte - der Urkundenaussteller gar nicht den Namensträger vertreten und will sich Letzterer auch nicht als Aussteller einer Urkunde mit Wirkung gegen sich vertreten lassen, dann kommt dem Einverständnis des Namensträgers mit dem Gebrauch seines Namens keine tatbestandsausschließende Bedeutung zu (vgl. RGSt 75, 46, 49; 76, 125, 126 f.; BGHSt 27, 255, 258; BGH, Urteile vom 2. Februar 1954 - 2 StR 483/53 - und vom 13. März 1984 - 1 StR 883/83; Tröndle a.a.O. Rdn. 20 m.w.N.). In einem solchen Fall tritt der Urkundenaussteller nur zum Schein unter einem fremden Namen auf; in Wahrheit handelt er in eigener Sache und gebraucht den fremden Namen (Firma) nur, um im Rechtsverkehr nicht mit seinem Namen handeln zu müssen und um auf diesem Wege zur Täuschung anderer als ein von sich selbst verschiedener Handelnder aufzutreten (BGHSt 1, 117, 121; RGSt 76, 125, 126).
Zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führt der Umstand, daß die formellen Betriebsinhaber dem Angeklagten nicht nur die Benutzung ihrer Firmen gestattet hatten, sondern daß er darüber hinaus faktischer Inhaber der betreffenden Unternehmen war. Seine tatsächliche Stellung berechtigte ihn nicht, anstelle derjenigen Person, die hierzu allein befugt war, die jeweiligen Firmen im Rechtsverkehr zu gebrauchen. Zwar gibt es nach dem Handelsrecht verschiedene Möglichkeiten, eine Firma zu führen, die nicht mit dem persönlichen Namen übereinstimmt oder auf diesen hinweist (§§ 21, 22 HGB). Die Folge hiervon ist, daß sich der Rechtsverkehr nicht sicher sein kann, die in einem Schriftstück aufscheinende Firma habe einen eindeutigen Bezug zu der Person des Ausstellers. Das ändert aber nichts daran, daß es sich bei den in §§ 21, 22 HGB geregelten Fällen um an enge Voraussetzungen geknüpfte Ausnahmetatbestände handel Grundsätzlich ist es nach § 18 Abs. 1 HGB nicht erlaubt, als Firma den Namen eines Strohmannes zu führen; gleiches gilt für jedes andere Gewerbe (§ 15 a GewO). Eine Einwilligung des Namensträgers ist insoweit ohne rechtliche Bedeutung. Die Tatsache, daß § 18 Abs. 1 HGB und § 15 a GewO im Geschäftsleben häufig umgangen werden, kann nicht dazu führen, die unrechtmäßige Benutzung einer Firma durch den faktischen Inhaber eines Geschäfts, die objektiv eine Identitätstäuschung bewirkt und mit der subjektiv eine Irreführung angestrebt wird, aus dem Schutzbereich des § 267 StGB auszuklammern.
Diese Betrachtungsweise führt nicht dazu, daß jeder, der faktischer Inhaber eines Handels- oder Gewerbebetriebes ist, unechte Urkunden herstellt, wenn er bei schriftlichen Erklärungen im Rechtsverkehr die ihm nicht zustehende Firma benutzt. In jedem Einzelfall ist nämlich zu prüfen, ob nicht lediglich eine Namenstäuschung vorliegt, die als schriftliche Lüge straflos ist.
3.
Zu Recht rügt die Revision, daß das Tatgericht die Höhe der Gewerbesteuerverkürzung rechtsfehlerhaft zum Nachteil des Beschwerdeführers berechnet hat. Auf diesem Mangel beruht jedoch das Urteil nicht. Der Senat schließt aus, daß sich der - gemessen an der Gesamtsumme der hinterzogenen Gewerbesteuer - unbedeutende Berechnungsfehler auf die Einzelstrafe für die in Tateinheit begangene Körperschafts- und Gewerbesteuerverkürzurxg oder auf die Gesamtstrafe ausgewirkt hat.
II.
Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO). Auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. September 1984 wird verwiesen.
Ulsaner
Maul
Schikora
Foth