Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.03.1985, Az.: VII ZR 327/83
Einbeziehung von AGB; AGB; Kaufmännischer Geschäftsverkehr; Lieferscheine; Stillschweigende Vereinbarung; Kaufmännisches Bestätigungsschreiben; Auftragsbestätigungsschreiben; Bestellschreiben; Bestätigung; Vergabebedingungen; Vertragsbestandteil
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.03.1985
- Aktenzeichen
- VII ZR 327/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 13347
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
Eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Vertragspartner hinsichtlich der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Einzelvertrag ist auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr obligatorisch.
Hinweise:
Durch laufende Inbezugnahme auf Allgemeine Geschäftsbedingungen in Lieferscheinen werden diese nicht Vertragsinhalt (BGH, NJW 1978, 2243; vgl. auch OLG Hamm, BauR 1992, 260 [OLG Hamm 05.07.1991 - 26 U 168/90]).
Zur Einbeziehung reicht die stillschweigende Beifügung der Allgemeinen Vertragsbedingungen zu Vertragserklärungen oder durch Aufdruck auf Bestell- oder Auftragsbestätigungsschreiben (Wolf/Horn/Lindacher, § 2 AGB-Gesetz Rdn. 62).
Es gelten auch die Grundsätze vom kaufmännischen Bestätigungsschreiben (BGH, NJW 1978, 2243). Mit der Bestätigung werden AGBs, die nicht Gegenstand von Vertragsverhandlungen waren, Vertragsbestandteil, wenn der Vertragspartner der Bestätigung nicht rechtzeitig widerspricht.
Nach OLG München (NJW 1995, 733) soll der Verweis eines öffentlichen Auftraggebers im Rahmen der Vergabe auf allgemeine Vergabebedingungen und deren Abdruck im Ministerialamtsblatt bei einem kaufmännischen Anbieter ausreichend sein.
Die Klauselkataloge der §§ 10 und 11 finden auf Kaufleute hinsichtlich § 24 Abs. 1 AGB-Gesetz keine unmittelbare Anwendung. Vielmehr gilt lediglich die Generalklausel des § 9 AGB-Gesetz, wobei die Wertungen des Gesetzgebers in §§ 10 und 11 mittelbar Verwertung finden. Dasselbe gilt für Auftraggeber der öffentlichen Hand (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 AGB-Gesetz).
Im persönlichen Anwendungsbereich des AGB-Gesetzes ist zu berücksichtigen, daß viele kleine Bauunternehmen, Handwerksbetriebe und Architekten keine Kaufleute sind.