Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.03.1985, Az.: 3 StR 15/85
Beweiswürdigung; Lügen des Angeklagten; Verwertung für Schuld; Zeugenbeweis; Absprechen des Beweiswertes; Nahes Verhältnis zum Angeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.03.1985
- Aktenzeichen
- 3 StR 15/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 11712
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ 1985, 494
- StV 1985, 356
Amtlicher Leitsatz
1. Lügen, mit denen ein Angeklagter sich verteidigen darf, lassen sich nur mit Vorsicht als Beweisanzeichen für strafrechtliche Schuld verwerten, weil auch ein Unschuldiger vor Gericht Zuflucht zur Lüge nehmen kann und ein solches Verhalten nicht ohne weiteres tragfähige Rückschlüsse darauf gestattet, was sich in Wirklichkeit ereignet hat.
2. In der Regel reichen Bekanntschaft oder persönliche Beziehungen zwischen dem Angeklagten und einem Zeugen nicht aus, dessen Bekundungen ohne näheres Eingehen auf ihren Inhalt jeden Beweiswert abzusprechen.