Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.03.1985, Az.: 5 StR 722/84
Unmittelbares Ansetzen beim Diebstahl
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.03.1985
- Aktenzeichen
- 5 StR 722/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 16054
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 12.06.1984
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Versuchter Diebstahl
Prozessführer
Hausfrau Annelies S. aus B., dort geboren am ... 1932
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 12. März 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Dr. Fuhrmann, Rebitzki, Dr. Niepel als
beisitzende Richter,
Richter am Landgericht ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Juni 1984 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Diebstahls in vier besonders schweren Fällen unter Einbeziehung einer früheren Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Ihre Revision macht Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts geltend. Sie hat keinen Erfolg.
I.
Verfahrensbeschwerden
1.
Die Abwesenheitsrüge ist nicht genügend ausgeführt. Dem Revisionsvortrag laßt sich nicht entnehmen, worüber die Zeugin C. während der zweiminütigen Abwesenheit der Angeklagten belehrt worden ist und welche Verwertung welchen Protokolls die Einverständniserklärung des Verteidigers betraf. Es kann daher nicht geprüft werden, ob diese Verfahrensvorgänge für die Angeklagte wesentlich waren. Nur wenn das der Fall wäre, könnte der Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO in Betracht kommen.
2.
Auch die Rüge eines Verstoßes gegen Beweisantragsrecht ist unzulässig, da die Revision den vollständigen Inhalt des abgelehnten Beweisantrages nicht mitteilt.
3.
Die Befangenheitsrüge ist offensichtlich unbegründet.
II.
Die Sachbeschwerde bleibt ebenfalls erfolglos.
1.
In allen vier Urteilsfällen sollte der Diebstahl aus den Wohnungen der hochbetagten Opfer dadurch ermöglicht werden, daß die Angeklagte und/oder ihre Mittäterinnen sich unter einem Vorwand Einlaß verschafften, jedes Tatopfer zu unbewußter Preisgabe des Aufbewahrungsortes stehlenswerter Sachen veranlaßten und dann ablenkten. Hiernach begann der Angriff auf den fremden Gewahrsam jedesmal bereits mit dem Begehren um Einlaß. Mit ihm wurde daher zur Verwirklichung des Diebstahlentschlusses unmittelbar im Sinne von § 21 StGB angesetzt (ebenso Eser in Schönke/Schröder StGB 21. Aufl., Rdn. 69 zu § 242).
2.
Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachbeschwerde hat Rechtsfehler ebenfalls nicht aufgedeckt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Schuster
Fuhrmann
Rebitzki
Niepel