Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.03.1985, Az.: IX ZB 16/85
Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Berufungsfrist; Glaubhaftmachung; Krankheitsbedingte Unfähigkeit; Rechtsmittelkläger; Rechtsmittelfrist
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.03.1985
- Aktenzeichen
- IX ZB 16/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12986
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 16.01.1985
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1985, 550-551 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Über die Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer krankheitsbedingten Unfähigkeit des Rechtsmittelklägers, für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist Sorge zu tragen.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Merz und
die Richter Henkel, Fuchs, Winter und Dr. Graßhof
am 7. März 1985
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Januar 1985 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Beschwerdewert 5.956,96 DM (vgl. BGH Beschl. v. 6. Oktober 1960 - VII ZR 42/59 = WM 1960, 1254).
Gründe
Die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers übersandten ihm mit Schreiben vom 25. Mai 1984 das klagabweisende, am 18. Mai 1984 zugestellte Urteil des Landgerichts vom 4. April 1984 und wiesen dabei auf den Ablauf der Berufungsfrist am 18. Juni 1984 hin. Am 28. Juni 1984 legte der Kläger Berufung ein, beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist und versicherte zur Begründung an Eides statt:
Das Schreiben seiner Anwälte vom 25. Mai 1984 habe er aus nicht nachvollziehbaren Gründen erst am Samstag, dem 16. Juni 1984, im Treppenhaus des von ihm und mindestens 13 Parteien bewohnten Mietshauses gefunden. Die Briefkästen seien durchweg beschädigt gewesen, so daß sie inzwischen hätten erneuert werden müssen. Am 18. Juni 1984 habe er Auskunft und Rat einholen wollen. Er sei aber unvorhergesehen krank geworden (Kreislaufkollaps). Er habe sich deshalb am 18. Juni 1984 vorrangig in ärztliche Behandlung begeben müssen. Deshalb habe er sich nicht um die Rechtssache kümmern können.
Die am 6. Dezember 1984 vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom 29. November 1984 hat folgenden Wortlaut:
"Hiermit wird bescheinigt, daß Herr J. Dusan, geb. ..., aus ... D., F. straße ..., erstmalig am 19.1.84 in meiner Praxis erschien und von mir untersucht und behandelt wurde. Herr J. klagte über ein seit 3 Wochen bestehendes Schwindelgefühl, über allgemeine Abgeschlagenheit, Hinfälligkeit, Kraftlosigkeit. Bei der klinischen Untersuchung war die Leber um 1 Querfinger tastbar vergrößert. Es wurde daraufhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt unter dem Verdacht einer chronischen Hepatitis. Von mir wurde die Bescheinigung bis zum 6.7.84 ausgestellt."
Das Oberlandesgericht verwarf durch Beschluß vom 16. Januar 1985 die Berufung, weil sie nicht fristgerecht eingelegt und das Wiedereinsetzungsgesuch unbegründet sei.
Die dagegen form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde (§§ 519 b Abs. 2, 577 ZPO), mit der der Kläger auch geltend macht, er habe nicht am 19. Januar, sondern am 19. Juni 1984 den Arzt aufgesucht, ist unbegründet.
Die am 18. Juni 1984 abgelaufene Berufungsfrist (§ 516 ZPO) ist versäumt. Wiedereinsetzung kann nach§ 233 ZPO nicht gewährt werden. Der Kläger wäre allerdings dann ohne Verschulden verhindert gewesen, die Rechtsmittelfrist einzuhalten, wenn er körperlich oder geistig unfähig gewesen wäre, von der Zustellung des Urteils Kenntnis zu nehmen, einen Entschluß zu fassen, insbesondere unter Abwägung des Für und Wider eine sachgemäße Entscheidung über die Einlegung der Berufung zu treffen und den Anwalt hiervon bis 18. Juni 1984 zu unterrichten (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Januar 1985 - IVb ZB 55/84 zur Veröffentlichung bestimmt).
Diese Voraussetzungen sind auch nach dem mit der Beschwerde ergänzten Vorbringen nicht dargetan. Der Vortrag des Klägers ergibt, daß er am 16. Juni 1984 vom klagabweisenden Urteil und der am 18. Juni 1984 ablaufenden Berufungsfrist Kenntnis erlangt und sich alsbald entschlossen hat, Auskunft und Rat einzuholen. Daß er am 18. Juni 1984 wegen eines Kreislaufkollapses keinen Anwalt habe aufsuchen und mit der Einlegung der Berufung beauftragen können, ist nicht glaubhaft gemacht (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das ärztliche Attest vom 29. November 1984 enthält keinen Hinweis auf einen Kreislaufkollaps und bescheinigt auch keine Unfähigkeit, einen Anwalt aufzusuchen. Zudem widersprechen sich die Darstellung des Klägers in seiner eidesstattlichen Versicherung und die Angaben, die er nach dem Attest gegenüber dem Arzt gemacht hat. Während er nach seinen nunmehrigen Angaben am 19. Juni 1984 dem Arzt nach dessen Bescheinigung über seit drei Wochen bestehendes Schwindelgefühl, allgemeine Abgeschlagenheit, Kraftlosigkeit geklagt hat, versichert er an Eides statt, daß er seit 16. Juni 1984 geplant habe, am 18. Juni 1984 Auskunft und Rat einzuholen, aber unvorhergesehen krank geworden und ärztlich behandelt worden sei und deshalb sich am 18. Juni 1984 nicht um seine Rechtssache habe kümmern können. Danachüberwiegen die Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung des Klägers; sein Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist ist nicht ausgeräumt.
Auch die sonstigen in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen sind nicht geeignet, das Wiedereinsetzungsgesuch zu begründen. Denn für ihre Glaubhaftmachung sind keine im Sinne des § 294 ZPO geeigneten Beweismittel vorgelegt.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert 5.956,96 DM (vgl. BGH Beschl. v. 6. Oktober 1960 - VII ZR 42/59 = WM 1960, 1254).
Henkel
Fuchs
Winter
Graßhof