Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.03.1985, Az.: III ZR 155/84
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.03.1985
- Aktenzeichen
- III ZR 155/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 31557
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kröner, Boujong und Dr. Werp am 7. März 1985
beschlossen:
Tenor:
- 1
Der Antrag der Klägerin, den Wert ihrer Beschwer auf über 40. 000 DM festzusetzen, wird abgelehnt.
- 2
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 33. 019 DM festgesetzt.
Gründe
Den Beklagten war 1975 anläßlich der Errichtung ihres Eigenheims ein Aufwendungsdarlehen in Höhe von jährlich 5. 382 DM bewilligt worden. In Erfüllung des darüber von den Parteien abgeschlossenen Darlehensvertrages gaben die Beklagten ein abstraktes Schuldversprechen über 43. 056 DM ab und bewilligten die Eintragung einer Hypothek in gleicher Höhe. Im Juni 1981 hatten die Beklagten das Darlehen in Höhe von 26.910,- DM in Anspruch genommen. Durch eine Zahlung von 10.037,43 DM - unter Verzicht auf die Zahlung zukünftiger Raten - lösten die Beklagten das Darlehen zum 31. Dezember 1981 vorzeitig ab. Über die vorzeitige Tilgung des Aufwendungsdarlehens erteilte die Klägerin eine Bescheinigung und übersandte den Beklagten eine Löschungsbewilligung für die Hypothek. Im Mai 1983 widerrief die Klägerin den bei der Ablösung des Darlehens gewährten Schuldnachlaß. Dem widersprachen die Beklagten.
Mit der Klage hat die Klägerin die Feststellung der Nichtigkeit der Ablösung des Darlehens und die Wiedereinräumung des früheren Rechtszustandes verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Den Streitwert für die Berufungsinstanz hat das Oberlandesgericht auf 16.872,54 DM festgesetzt; eine Bewertung der Beschwer der Klägerin hat es nicht getroffen.
Die Klägerin, die gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt hat, beantragt den Streitwert auf über 40. 000 DM festzusetzen. Darin liegt zugleich ein Antrag, die Beschwer auf über 40. 000 DM festzusetzen. Nur wenn der Wert der Beschwer - nicht der Streitwert - für die Klägerin 40. 000 DM übersteigt, ist nach § 546 Abs. 1 ZPO die Revision gegen das Berufungsurteil statthaft.
1.
Der Antrag ist zulässig. Zwar hat - entgegen § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO - das Berufungsgericht es unterlassen, den Wert der Beschwer in seinem Urteil festzusetzen. Das braucht hier jedoch nicht nachgeholt zu werden. Es ist offensichtlich, zumal das Urteil von der Darstellung eines Tatbestandes absieht, daß das Berufungsgericht die Beschwer entsprechend seinem Streitwertbeschluß ebenfalls mit 16.872,54 DM bewertet haben würde. Ihre Nachholung wäre Förmelei; denn das Revisionsgericht ist gemäß § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO an die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts nicht gebunden, wenn der festgesetzte Wert der Beschwer 40. 000 DM nicht übersteigt (Senatsbeschluß vom 10. Oktober 1983 - III ZR 87/83 = WM 1983, 1320 m.w.Nachw.; s. auch Beschluß vom 29. November 1984 - III ZR 151/84 = WM 1985, 279).
2.
Der Antrag kann aber keinen Erfolg haben.
Die Beschwer der Klägerin bemißt sich nach der (ihr nachteiligen) Wertdifferenz zwischen ihrem letzten Antrag in der Berufungsinstanz und dem Tenor des Berufungsurteils (Senatsbeschluß vom 29. November 1984 aaO). Demnach ist hier die Beschwer nach dem Wert der erfolglos gebliebenen Berufungsanträge der Klägerin zu bestimmen.
Die Klägerin hat unter Ziffer 1 a und b der Anträge in der Berufungsbegründungsschrift die Feststellungen begehrt, daß die von den Parteien vereinbarte Ablösung des Aufwendungsdarlehens unwirksam sei und daß die Verpflichtungen aus dem ursprünglichen Darlehensvertrag fortbestehen mit der Maßgabe, daß die Beklagten die von ihnen nach diesem Vertrage geschuldeten Leistungen erst zu bewirken brauchen, nachdem die Klägerin an die Beklagten einen Betrag von 10.037,43 DM vorgeleistet habe. Der Wert dieses Begehrens entspricht dem Schuldnachlaß von 16.872,54 DM, der den Beklagten bei der Ablösung des Darlehens gewährt worden ist und dessen Nichtigkeit die Klägerin geltend gemacht hat.
Darin hat sich aber das Begehren der Klägerin nicht erschöpft. Sie erstrebt vielmehr die Einräumung einer Rechtsstellung, wie sie sie vor der Ablösung innehatte. Dazu dienen die Berufungsanträge unter Ziffer 2, wie Abgabe eines abstrakten Schuldversprechens in Höhe von 43. 056 DM und Bewilligung einer Hypothek in gleicher Höhe nebst Unterwerfungsklausel. Sie dürfen bei der Bewertung nicht außer Betracht bleiben. Sie haben (teilweise) einen eigenständigen Wert.
Das kann jedoch nicht dazu führen, den Wert der Beschwer (insgesamt) entsprechend dem Nennbetrag der verlangten Hypothek mit 43. 056 DM anzunehmen (vgl. § 6 ZPO). Denn dieser Betrag kann nur erreicht werden, wenn die Klägerin zuvor den bereits erhaltenen Betrag von 10.037,43 DM an die Beklagten zurückzahlt; das hat sie auch unter 1 b ihres Antrags berücksichtigt. Mithin ist die Beschwer der Klägerin mit 43. 056 DM abzüglich 10.037,43 DM = rd. 33. 019 DM zu bewerten.
Nach alledem ist eine Festsetzung des Wertes der Beschwer über 40. 000 DM nicht gerechtfertigt.
Da die Revision das Berufungsurteil in vollem Umfang angegriffen hat und hier die vorstehenden Grundsätze auch für die Ermittlung des Streitwerts gelten, ist der Streitwert für die Revisionsinstanz auf 33. 019 DM festzusetzen.