Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.03.1985, Az.: 4 StR 82/85
Drohung; Ernsthaftigkeit; Schwere räuberische Erpressung; Bedrohung; Geisel; Schreckschußrevolver; Erpressung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.03.1985
- Aktenzeichen
- 4 StR 82/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 11660
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1985, 1059
- NStZ 1985, 408
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
Hinsichtlich des Adressaten der Drohung und deren Ernsthaftigkeit sind die gleichen Voraussetzungen für den Qualifikationstatbestand der räuberischen Erpressung einschlägig wie für § 253 StGB.
Die vorgetäuschte Bedrohung einer vermeintlichen Geisel mit einem Schreckschußrevolver im Zuge einer schweren räuberischen Erpressung.