Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.03.1985, Az.: 2 StR 823/84
Täterwille; Arbeitsteiliger Tatplan; Gemeinsamer Plan; Übereinstimmung; Einfuhr von Haschisch; Haschisch; Mittäterschaft; Ablenkungsversuch; Zollbeamter; Beihilfe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.03.1985
- Aktenzeichen
- 2 StR 823/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 11652
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Aachen
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1993, 201
- NStZ 1992, 321
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
Fehlt es am eigenen Wollen der Tat, an einem "arbeitsteilig" gemeinsamen Plan in Übereinstimmung mit dem Täter und an irgendeinem Einfluß auf die Einfuhrhandlung des Täters, so scheidet eine Mittäterschaft des Beteiligten aus.
Wer einen Ablenkungsversuch gegenüber Zollbeamten zwecks illegaler Einfuhr von Haschisch nach Vollendung der Einfuhr unternimmt, kann nur wegen Beihilfe zur Einfuhr verurteilt werden.