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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.02.1985, Az.: IX ZR 157/84

Erlangung des Ranges von Masseschulden; Konkursforderungen von am Abrechnungsverfahren beteiligten Gläubigern; Vereinbarung eines Remissionsrechts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.02.1985
Aktenzeichen
IX ZR 157/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 15685
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 29.02.1984
LG Hannover - 29.06.1983

Fundstellen

  • MDR 1986, 51-52 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 1637-1639 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1985, 553-556

Prozessführer

Dipl.-Sozialwirt Egon K. A. straße ..., H., als Verwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma Hermann S. Verlag KG, H.,

Prozessgegner

Friedrich B. GmbH,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Friedrich H., H. straße ..., S.

Amtlicher Leitsatz

Vereinbart der Konkursverwalter mit einer Abrechnungsstelle (hier: Buchhändler-Abrechnungs-Gesellschaft), daß sie weiterhin wie vor der Konkurseröffnung tätig sein soll, so erlangen dadurch Konkursforderungen von am Abrechnungsverfahren beteiligten Gläubigern nicht den Rang von Masseschulden.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Merz und
die Richter Zorn, Gärtner, Winter und Dr. Graßhof
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Februar 1984 teilweise aufgehoben und das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 29. Juni 1983 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.229,55 DM nebst 4 % Zinsen seit 23. April 1983 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Insoweit werden die Rechtsmittel zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma Hermann S. Verlag KG, Hannover (im folgenden: Gemeinschuldnerin). Das Konkursverfahren wurde am 26. November 1981 eröffnet.

2

Die Beklagte, eine Buchhandlung, stand mit der Gemeinschuldnerin in Geschäftsverbindung. Im Sommer 1981 kaufte sie bei ihr Schulbücher und bezahlte diese. Bei dem Kauf vereinbarten sie ein Remissionsrecht, das die Beklagte berechtigte, nicht verkaufte Bücher bis zum 1. November 1981 gegen Gutschrift zurückzugeben. Aufgrund dieser Vereinbarung erteilte die Gemeinschuldnerin der Beklagten am 11. und 13. November 1981 Gutschriften für zurückgegebene Bücher über insgesamt 12.229,55 DM.

3

Die Beklagte und die Gemeinschuldnerin nahmen an dem Abrechnungsverfahren der B.-A.-Gesellschaft mbH (im folgenden BAG) teil. Das Verfahren dient der Vereinfachung des Zahlungsverkehrs zwischen den angeschlossenen Buchhändlern und Verlagen. Die BAG erstellt in periodischen Abständen für jeden Teilnehmer eine Sammelabrechnung. Für jeden Buchhändler werden die Verlagsrechnungen und die Rückforderungen an beteiligte Verlage zusammengefaßt und ohne Rücksicht auf Gegenseitigkeit verrechnet. Der Buchhändler zahlt lediglich den Saldo an die BAG. In gleicher Weise werden für jeden angeschlossenen Verlag die Rechnungen an die beteiligten Buchhändler zusammengestellt und ohne Rücksicht auf Gegenseitigkeit mit Rückforderungen der Buchhändler verrechnet. Den Guthabensaldo zahlt die BAG an den Verlag aus.

4

Die Beklagte legte am 27. November 1981, also nach Konkurseröffnung, die ihr erteilten Gutschriften vom 11. und 13. November 1981 über insgesamt 12.229,55 DM zum Zwecke der Rückbelastung bei der BAG vor. Diese bat den Kläger mit Schreiben vom 2. Dezember 1981 unter Hinweis auf § 18.4 ihrer Geschäftsbedingungen um Mitteilung, ob er einer Beibehaltung des Abrechnungsverfahrens zustimme. § 18.4 der Geschäftsbedingungen lautet:

"Bei Liquidation oder Vergleich kann die BAG einer befristeten weiteren Abrechnung als Kredit nur zustimmen, wenn der Liquidator oder Vergleichsverwalter in die Bedingungen eintritt und sicherstellt, daß Rückbelastungen und Rückschlüsselungen sowie die Forderungen der BAG uneingeschränkt verrechnet werden können."

5

Der Kläger bestätigte der BAG mit Schreiben vom 15. Dezember 1981, daß sie weiterhin die Abrechnungen für die Gemeinschuldnerin zu Lasten der Konkursmasse vornehmen solle. In der daraufhin übersandten Abrechnung Nr. 23 vom 2. Dezember 1981 belastete die BAG die Gemeinschuldnerin mit dem Betrag von 12.229,55 DM aus den Gutschriften für die Beklagte. In der für die Beklagte bestimmten Abrechnungen brachte sie den Betrag gut.

6

Mit der Klage fordert der Kläger von der Beklagten Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen. Das Landgericht wies die Klage ab. Im Berufungsverfahren forderte der Kläger neben der Hauptsumme gestaffelte Verzugszinsen seit 10. August 1982. Das Oberlandesgericht wies seine Berufung zurück.

7

Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Berufungsantrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist im wesentlichen begründet.

9

I.

1.

Die Beklagte hatte durch Ausübung des vertraglichen Remissionsrechts vor Konkurseröffnung einen Anspruch auf 12.229,55 DM gegen die Gemeinschuldnerin erworben, der durch die Gutschriften vom 11. und 13. November 1981 belegt war. Der Anspruch war bei Konkurseröffnung noch nicht erfüllt. Er war deshalb gewöhnliche Konkursforderung (§§ 3 Abs. 1, 61 Abs. 1 Nr. 6 KO). Davon geht das Berufungsgericht zutreffend aus.

10

2.

Die Beklagte ist - wie der Berufungsrichter ebenfalls zutreffend darlegt - wegen ihrer Forderung aus den Gutschriften außerhalb des Konkursverfahrens zu Lasten der Konkursmasse voll befriedigt worden. Indem die BAG die Gutschriften bei der Abrechnung im Dezember 1981 verrechnete, ermäßigten sich die Zahlungen der Beklagten an die BAG um den Betrag der Gutschriften; ein entsprechend geringeres Guthaben zahlte die BAG an den Kläger als Konkursverwalter aus.

11

3.

Gemäß § 12 KO können Konkursgläubiger ihre Forderungen auf Sicherstellung oder Befriedigung aus der Konkursmasse nur nach Maßgabe der Vorschriften für das Konkursverfahren verfolgen. Während Ansprüche auf Aussonderung (§ 43 ff KO) und Absonderung (§§ 4, 47 ff KO) sowie Massekosten und Masseschulden (§ 57 ff KO) außerhalb des für Konkursforderungen vorgeschriebenen Verfahrens geltend gemacht werden können (soweit bei Massekosten und -schulden nicht der Fall des § 60 KO gegeben ist), sind Konkursforderungen zur Konkurstabelle anzumelden (§ 138 ff KO) und nach Maßgabe ihres Ranges und der verfügbaren Teilungsmasse zu befriedigen (§§ 61 ff, 149 ff KO). Soweit jedoch ein Konkursgläubiger zu einer Aufrechnung befugt ist, braucht er seine Forderung im Konkursverfahren nicht geltend zu machen (§ 53 KO).

12

4.

Ein Recht auf volle Befriedigung außerhalb des Konkursverfahrens stand der Beklagten danach nicht zu.

13

a)

Ein Aussonderungs- oder Absonderungsrecht kommt nicht in Betracht.

14

b)

Eine nach § 53 ff KO zulässige Aufrechnung der Beklagten gegen einen zur Konkursmasse gehörenden Anspruch lag nicht vor. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Berücksichtigung der Gutschriften im Rahmen der Sammelabrechnung der BAG als Aufrechnung zu werten wäre, wenn die Abrechnung Forderungen der Konkursmasse an die Beklagte enthalten hätte, gegen die eine Aufrechnung nach § 55 KO zulässig gewesen wäre. Der Berufungsrichter stellt nämlich ausdrücklich fest, daß dem Anspruch der Beklagten kein Zahlungsanspruch der Konkursmasse gegenüber gestanden habe; ein solcher Gegenanspruch ergab sich auch nicht aus dem Tatsachenvortrag der Parteien. Die Beklagte hat vielmehr ausdrücklich erklärt, daß Ansprüche der Gemeinschuldnerin gegen sie aus der Zeit vor Eröffnung des Konkurses nicht offen waren.

15

c)

Die Forderung der Beklagten gehörte nicht zu den Massekosten (§ 58 KO) und den in § 59 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KO aufgeführten Masseschulden. Der Berufungsrichter verneint auch zutreffend eine Masseschuld im Sinne des § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO: Die Gutschriften betrafen keine Ansprüche aus einem zweiseitigen Vertrag, dessen Erfüllung zur Konkursmasse der Kläger gemäß § 17 KO verlangt hätte. Die Beklagte hatte ihre Verpflichtung aus der Remissionsvereinbarung bereits vor Konkurseröffnung durch Rückgabe der Bücher an die Gemeinschuldnerin erfüllt.

16

d)

Der Berufungsrichter meint aber, die Vereinbarung zwischen dem Kläger und der BAG vom 2./15. Dezember 1981 über die weitere Teilnahme am Abrechnungsverfahren habe sich für die angeschlossenen Buchhändler - also auch für die Beklagte - dahin ausgewirkt, daß ihre Konkursforderungen wie Masseschulden behandelt worden seien. Die Vereinbarung sei gemäß § 6 Abs. 2 KO wirksam; sie habe dem Konkurszweck nicht offenbar widersprochen, sondern der Konkursmasse durch die Beteiligung an einem einfachen und raschen Abrechnungsverfahren erhebliche Vorteile gebracht. Die Beklagte habe deshalb die volle Befriedigung ihrer Forderung mit Rechtsgrund erlangt.

17

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

18

Der Berufungsrichter erörtert nicht, aufgrund welcher Vorschrift die Forderung der Beklagten als Masseschuld behandelt werden könnte. Nach seinen Ausführungen kommt nur § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO in Betracht. Danach gehören zu den Masseschulden die Ansprüche, welche aus Geschäften oder Handlungen des Konkursverwalters entstehen.

19

Der durch die Gutschriften belegte Anspruch der Beklagten war schon vor Konkurseröffnung ohne Zutun des Klägers entstanden. Es ist zweifelhaft, ob der Wortlaut des § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO es zuläßt, solche Ansprüche als Masseschulden zu behandeln. Die Privilegierung von Forderungen als Masseschuld ist nämlich gesetzlich genau umgrenzt; eine ausdehnende Auslegung des § 59 KO widerspricht der vom Gesetz gewollten grundsätzlichen Gleichbehandlung aller Gläubiger im Konkurs (BGHZ 72, 263, 267). Die Frage bedarf hier indessen ebensowenig einer abschließenden Entscheidung wie die vom Berufungsgericht erörterte, ob § 6 Abs. 2 KO den Konkursverwalter zu der - an sich dem Konkurszweck widersprechenden - Vereinbarung ermächtigt, eine Konkursforderung wie eine Masseschuld zu behandeln, wenn die Vereinbarung der Masse auch Vorteile bringt. Auf diese Fragen kann es nämlich nur ankommen, wenn die Vereinbarung des Klägers mit der BAG, sich weiterhin an deren Abrechnungsverfahren zu beteiligen, den Inhalt hatte, Konkursforderungen angeschlossener Buchhändler zu begünstigen und im Verhältnis zwischen dem Kläger und den Buchhändlern als Masseschulden zu behandeln. Das ergeben aber weder die Feststellungen des Berufungsgerichts noch der Tatsachenvortrag der Parteien.

20

Das Berufungsgericht hat es unterlassen, den Sinn der Vereinbarung durch Auslegung zu ermitteln. Es fehlt eine an den §§ 133, 157, 328 Abs. 2 BGB ausgerichtete tatsächliche und rechtliche Würdigung ihres Inhalts. Insbesondere hat das Berufungsgericht den Zweck und die Ausgestaltung des Abrechnungsverfahrens, wie sie sich aus der vorgelegten Broschüre "Die BAG-Abrechnung" ergeben, nicht berücksichtigt. Das Revisionsgericht kann aufgrund des insoweit unstreitigen Sachverhalts die Auslegung selbst vornehmen; weitere Feststellungen kommen dazu nicht mehr in Betracht (vgl. BGHZ 65, 107, 112) [BGH 25.09.1975 - VII ZR 179/73].

21

aa)

Die Beklagte war an der Vereinbarung vom 2./15. Dezember 1981 zwischen der BAG und dem Kläger nicht beteiligt. Ihre Rechtsstellung gegenüber dem Kläger könnte sich dadurch allenfalls dann verbessert haben, wenn es sich um einen Vertrag zu Gunsten Dritter (§ 328 BGB), nämlich der dem BAG-Abrechnungsverfahren angeschlossenen Buchhändler, gehandelt und dieser den oben bezeichneten Inhalt gehabt hätte.

22

Bei der Prüfung dieser Frage ist vom Wortlaut des Schriftwechsels zwischen der BAG und dem Kläger auszugehen. Daraus ergibt sich nicht, daß Konkursforderungen der am Abrechnungsverfahren beteiligten Buchhändler im Verhältnis zwischen diesen und dem Kläger als Masseschulden behandelt werden sollten. Forderungen der Buchhändler an die Gemeinschuldnerin aus der Zeit vor Konkurseröffnung werden in dem Schriftwechsel nicht angesprochen.

23

Mit dem Schreiben vom 2. Dezember 1981 teilte die BAG dem Kläger mit, daß sie nach ihren Geschäftsbedingungen die Abrechnungen für die Gemeinschuldnerin einstellen müsse. Das entsprach der nach Konkursrecht gegebenen Rechtslage: Vor Konkurseröffnung bestand zwischen der BAG und der Gemeinschuldnerin ein Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 675 BGB, der eine periodische Sammelabrechnung der Forderungen zum Gegenstand hatte, die der Gemeinschuldnerin gegen die der BAG angeschlossenen Buchhändler aus der Belieferung mit Verlagserzeugnissen zustanden. Dieses Vertragsverhältnis war gemäß § 23 Abs. 2 KO mit Konkurseröffnung erloschen. Weitere Abrechnungen konnte die BAG nur aufgrund einer neuen Vereinbarung mit dem Kläger vornehmen. Dies bot die BAG dem Kläger unter Hinweis auf § 18.4 ihrer Geschäftsbedingungen an und verwies darauf, daß sie andernfalls ihr bereits vorliegende Einzugsaufträge der Gemeinschuldnerin über rund 4000 Rechnungsbeträge stornieren und deren Einzelabrechnung mit den Buchhändlern dem Kläger überlassen müsse. Gegenforderungen der Buchhändler werden in dem Angebotsschreiben nicht angesprochen, auch nicht in dem weiteren Schreiben der BAG vom 8. Dezember 1981, mit dem sie um schriftliche Bestätigung der bereits telefonisch erfolgten Annahmeerklärung des Klägers bat. Dementsprechend hat der Kläger mit seinem Schreiben vom 15. Dezember 1981 nur bestätigt, daß die BAG weiterhin die Abrechnungen für die Gemeinschuldnerin zu Lasten der Konkursmasse vornehmen solle; von Gegenforderungen der Buchhändler aus der Zeit vor Konkurseröffnung ist auch hier keine Rede.

24

Dem Wortlaut des § 18.4 der Geschäftsbedingungen der BAG, auf den die BAG und der Kläger in ihren Vertragserklärungen Bezug genommen haben, ist ebenfalls nicht zu entnehmen, daß Konkursforderungen von Buchhändlern in Masseschulden umgewandelt werden sollten. Die Bestimmung besagt lediglich, daß die BAG zu einer weiteren Abrechnung nur bereit sei, wenn der Kläger in ihre Abrechnungsbedingungen eintrete und sicherstelle, daß Rückbelastungen und Rückschlüsselungen sowie ihre Forderungen uneingeschränkt verrechnet werden können. Sie betrifft also das Abrechnungsverfahren zwischen der BAG und dem Kläger und sagt unmittelbar nichts über die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und den an der BAG-Abrechnung beteiligten Buchhändlern aus.

25

bb)

Auch aus der tatsächlichen und rechtlichen Gestaltung des Abrechnungsverfahrens sowie aus dessen Sinn und Zweck ist nicht abzuleiten, daß die Vereinbarung zwischen der BAG und dem Kläger die Konkursforderung der Beklagten in eine Masseschuld umwandeln sollte.

26

Das Abrechnungsverfahren soll den Rechnungs- und Zahlungsverkehr zwischen Verlagen und Buchhändlern vereinfachen. Die BAG ist als Clearingstelle in den Rechnungs- und Zahlungsverkehr eingeschaltet. Die an dem Verfahren beteiligten Verlage und Buchhändler brauchen nicht mehr mit einer Vielzahl von Geschäftspartnern abzurechnen, sondern nur noch mit der BAG. Diese gleicht die Forderungen der Verlagsseite und der Buchhändlerseite durch interne Verrechnung weitgehend aus; nur die nach der Verrechnung verbleibenden Salden werden zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten durch eine einzige Zahlung an die BAG oder durch diese ausgeglichen.

27

In dieser Vereinfachung des Abrechnungs- und Zahlungsverkehrs erschöpft sich aber die Aufgabe der BAG. Sie prüft nicht, ob die bei ihr zum Einzug eingereichten Rechnungen, Gutschriften und Rückbelastungen rechtlich begründet sind, und ist dazu auch gar nicht in der Lage. Die Verlage geben ihr nur durch Datenträger oder Listen bekannt, wie die einzelnen Buchhändler belastet werden sollen. Die BAG erhält keine Originalunterlagen über die einzelnen Geschäftsvorfälle und hat von diesen keine Kenntnis. Ebenso veranlaßt sie Gutschriften und Rückbelastungen zu Gunsten der Buchhändler nur aufgrund von Formularanzeigen, deren Berechtigung sie nicht nachprüfen kann. Die Buchungsaufträge werden ebenso wie die Zahlungen nur datenmäßig erfaßt und bearbeitet. Die BAG als Clearingstelle prüft nicht, ob es sich um strittige oder unstrittige Forderungen handelt. Hat sie einem Verlag den Betrag aus einer Abrechnung gutgeschrieben und demgemäß das Konto des Buchhändlers damit belastet, so nimmt sie, wenn dieser trotz wiederholter Mahnung nicht zahlt, eine "Rückschlüsselung" vor: Der Betrag aus der nicht bezahlten Abrechnung wird dem Buchhändler wieder gutgeschrieben und dem Verlag belastet; der Verlag kann danach seine Forderungen direkt gegen den Buchhändler geltend machen. Die BAG übernimmt also keine endgültigen Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Verlagen. Ihre Abrechnungen berühren Bestand und Umfang der in das Abrechnungsverfahren einbezogenen Forderungen nicht. Ist eine solche Forderung streitig, so führt ihre Einstellung in die BAG-Abrechnung mithin zu keiner Klärung der Forderungsberechtigung. Den Streit darüber müssen die Beteiligten außerhalb des Abrechnungsverfahrens, notfalls im Rechtsweg, austragen.

28

Daraus folgt, daß durch die Teilnahme am BAG-Abrechnungsverfahren nur der Abrechnungs- und Zahlungsweg für die beteiligten Verlage und Buchhändler verändert wird, daß aber im übrigen ihre beiderseitigen Rechte und Pflichten unberührt bleiben. Der Umstand, daß eine Forderung in der BAG-Abrechnung formell ordnungsgemäß verrechnet worden ist, hindert die dadurch belastete Partei nicht, die Berechtigung der Forderung zu leugnen und außerhalb des Abrechnungsverfahrens Rückzahlung zu verlangen.

29

Werden somit im Verhältnis zwischen Verlag und Buchhändler durch die Teilnahme am Abrechnungsverfahren nur die Abrechnungs- und Zahlungsmodalitäten verändert, im übrigen aber Bestand, Inhalt und Höhe der Forderung regelmäßig nicht berührt, so kann nicht ohne weiteres angenommen werden, daß im Falle des Konkurses eines Verlages der Vereinbarung zwischen der BAG und dem Konkursverwalter über die Fortsetzung des Abrechnungsverfahrens eine weitergehende Rechtswirkung für das Verhältnis zwischen dem Konkursverwalter und den Buchhändlern zukommen soll. Dazu bedürfte es einer eindeutigen Absprache, die hier fehlt.

30

cc)

Sie ist insbesondere nicht dem § 18.4 der Geschäftsbedingungen der BAG zu entnehmen. Indem der Kläger dieser Bestimmung zustimmte, erklärte er sich nur gegenüber der BAG mit der Beibehaltung der bisherigen Abrechnungs- und Zahlungsmodalitäten einverstanden. Er stimmte aber nicht einer inhaltlichen Umgestaltung der in die Abrechnungen einzustellenden Forderungen zu. § 18.4 der Geschäftsbedingungen stellt im Gesamtzusammenhang der Abrechnungsmodalitäten nur klar, daß im Verhältnis zwischen der BAG und dem Konkursverwalter die dem Abrechnungsverfahren eigentümlichen Verrechnungsmöglichkeiten uneingeschränkt bestehen. Nur darauf kam es der BAG an. Eine einfache und rasche Abrechnung im Wege der Datenverarbeitung ist ihr nämlich nur möglich, wenn das Abrechnungsverfahren nicht mit der Prüfung belastet wird, ob die mit den Rechnungen, Gutschriften oder Rückbelastungsanzeigen geltend gemachten Forderungen nach Konkursrecht berechtigt sind. Durch § 18.4 ihrer Geschäftsbedingungen will sich die BAG demgemäß gegenüber dem Konkursverwalter vor dem Einwand schützen, für die Verrechnung einzelner Abrechnungsposten bestünden konkursrechtliche Beschränkungen.

31

Dagegen sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die BAG dem Konkursverwalter diesen Einwand auch gegenüber den Buchhändlern abschneiden wollte. Entsprechend den außerhalb eines Konkurses geltenden Abrechnungsgrundsätzen überläßt es die BAG auch dem Konkursverwalter, diese materiell-rechtliche Frage außerhalb des Abrechnungsverfahrens unmittelbar mit dem betroffenen Buchhändler zu klären. Im Verhältnis zu dem Buchhändler ist es dem Kläger demgemäß nicht verwehrt, geltend zu machen, der Buchhändler habe eine Rückbelastung über die BAG nicht veranlassen dürfen, weil es sich um eine Konkursforderung handle. Weder der Wortlaut noch die Begleitumstände der Vereinbarung zwischen der BAG und dem Kläger rechtfertigen eine gegenteilige Auslegung.

32

II.

1.

Das Berufungsurteil kann demgemäß keinen Bestand haben. Das Revisionsgericht kann in der Sache selbst entscheiden, weil der Sachverhalt dafür hinreichend geklärt ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

33

Die Beklagte hat den Gegenwert von 12.229,55 DM ohne Rechtsgrund erhalten. Sie hat wegen der Gutschriften vom 11. und 13. November 1981 lediglich Anspruch auf konkursmäßige Befriedigung nach den dafür maßgebenden Vorschriften der Konkursordnung. Da noch nicht feststeht, ob und in welcher Höhe ihre Konkursforderung bei der Verteilung der Konkursmasse berücksichtigt werden kann, hat sie etwas empfangen, worauf sie kein Recht hat. Der Konkursmasse steht damit ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu. Die Beklagte ist zur Herausgabe des Erlangten an den Kläger verpflichtet, wobei ihre Rückzahlungspflicht auf den vollen Betrag geht. Ihre Forderung besteht dann als Konkursforderung weiter und ist im Konkurs quotenmäßig zu befriedigen (vgl. RGZ 23, 54, 61; BGH, Urt. v. 30. Oktober 1974 - VIII ZR 81/73, WM 1974, 1218, 1219; BGHZ 88, 147, 154 ff) [BGH 13.07.1983 - VIII ZR 246/82].

34

§ 814 BGB steht dem Bereicherungsanspruch des Klägers nicht entgegen. Der Kläger hat sich lediglich gegenüber der BAG damit einverstanden erklärt, daß diese für ihn weiterhin die Abrechnungen nach den für ihr Abrechnungsverfahren maßgebenden Grundsätzen durchführe. Wie bereits dargelegt wurde, hat er sich damit aber nicht des Rechts begeben, von den beteiligten Buchhändlern die Rückgängigmachung unberechtigter Rückbelastungen zu fordern. Sein Einverständnis mit einem Abrechnungsverfahren, bei dem auf eine Prüfung der materiellen Berechtigung der einzelnen Rechnungsposten durch die Abrechnungsstelle bewußt verzichtet wird, ist demnach nicht einer Leistung zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit gleichzusetzen, die in Kenntnis der Nichtschuld geleistet wird.

35

2.

Der Kläger kann lediglich 4 % Zinsen seit Klagezustellung (23. April 1983) verlangen (§§ 818 Abs. 4, 291 Satz 1, 246 BGB). Für die Zeit davor stehen ihm Zinsen nicht zu. Er hat insoweit weder die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 818 Abs. 1 BGB auf Herausgabe gezogener Nutzungen noch die einer verschärften Haftung der Beklagten nach § 819 Abs. 1 BGB dargetan. Damit scheidet auch ein Anspruch auf Verzugszinsen (§§ 288, 286 Abs. 1 BGB) aus. Er kommt bei einem Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB vor Rechtshängigkeit nur in Betracht, wenn § 819 Abs. 1 BGB eingreift (vgl. Palandt/Thomas, BGB 44. Aufl. § 818 Anm. 7 d m.w.N.).

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO,

Merz
Zorn
Gärtner
Winter
Graßhof