Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.02.1985, Az.: III ZB 38/84
Folgen der Versäumis der Berufungsbegründungsfrist; Fristversäumnis durch Urlaub der den Fristenkalender führenden Bürokraft; Zurechnung des Organisationsverschuldens des Prozessbevollmächtigten; Sorgfaltspflichtverletzung eines Anwalts durch Unterlassen der Setzung einer Vorfrist; Beurlaubung; Fristenkalender; Kanzleiangestellter; Organisationspflicht; Urlaubsvertretung; Zuverlässigkeit; Sicherstellung; Berufungsbegründung; Sorgfaltspflicht; Vorfrist
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.02.1985
- Aktenzeichen
- III ZB 38/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 13563
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 24.09.1984 - AZ: 4 U 1406/84
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1985, 574 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Im Fall einer Beurlaubung der mit der Führung des Fristenkalenders beauftragten Kanzleiangestellten gehört es zur Organisationspflicht des Rechtsanwalts, die Vertretung der Beurlaubten durch eine andere ebenso zuverlässige - Bürokraft sicherzustellen.
- 2.
Im Zusammenhang mit der ihm aufgetragenen Begründung einer Berufung genügt der Anwalt seiner Sorgfaltspflicht nur, wenn er außer der eigentlichen Frist zur Berufungsbegründung eine Vorfrist - auf einen etwa eine Woche vor Fristablauf liegenden Termin - verfügt.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner,
Boujong,
Dr. Engelhardt und
Dr. Werp
am 28. Februar 1985
beschlossen::
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 24. September 1984 - 4 U 1406/84 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
Die nach §§ 519 b Abs. 2, 547, 567 Abs. 3, 577 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Oberlandesgericht die gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. März 1984 (11 O 2587/83) gerichtete Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen.
Die Berufungsbegründung ist nicht innerhalb der am 24. Mai 1984 abgelaufenen Frist des § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO eingereicht worden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Oberlandesgericht der Klägerin ohne Rechtsirrtum versagt.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kommt nur in Betracht, wenn die Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten (§ 233 ZPO). Das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO).
Mit Recht ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist durch den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin verschuldet worden ist.
1.
Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist dadurch verursacht worden, daß die an sich zuverlässige Mitarbeiterin des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am letzten Tag der Frist in Urlaub war und die Akten dem Rechtsanwalt deshalb nicht vorgelegt wurden, weil für diese Aufgabe kein Urlaubsvertreter bestimmt war. Dieser Mangel in der Organisation des Kanzleibetriebs begründet einen Schuldvorwurf gegenüber dem Rechtsanwalt; denn er hätte selbst dafür sorgen müssen, daß im Falle der Beurlaubung der mit der Führung des Fristenkalenders beauftragten Kanzleikraft die Vertretung durch eine gleichfalls zuverlässige Kraft sichergestellt war (vgl. BGH Beschluß vom 20. Juni 1978 - VI ZB 7/78 = VersR 1978, 959, 960). Er durfte sich nicht darauf verlassen, daß die Kanzleikraft ihre eigene Vertretung in einwandfreier Weise regelte; das aber hat der Rechtsanwalt der Klägerin getan.
2.
Ein Schuldvorwurf gegenüber dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ergibt sich auch aus dem Umstand, daß er nicht die Eintragung einer Vorfrist zur Berufungsbegründungsfrist veranlaßt hat.
Auch in der neuen Fassung verlangt § 233 ZPO mehr als eine Tätigkeit, die nur darauf abzielt und gerade ausreicht, bei regel- und ordnungsmäßigem Gang der Dinge die Notfrist noch zu wahren. Die Partei muß ihre Tätigkeit vielmehr auch jetzt noch so einrichten, daß auch mögliche Unregelmäßigkeiten und Zwischenfälle, sofern sie nicht außer dem Bereich der vernünftigerweise anzustellenden Berechnung liegen, kein Hindernis für die Wahrung der Frist bilden. Jeder Anwalt muß damit rechnen, in seinem Büro könnten an einem Tage einmal so vielerlei Dinge zusammenkommen, daß die Arbeit nicht an dem betreffenden Tag mehr bewältigt werden kann. Gerade im Anwaltsberuf stellen sich häufig unvorhergesehene Ereignisse ein, beispielsweise außerordentlich lange Dauer eines Termins oder plötzlich erforderlich werdende unaufschiebbare Besprechungen. Deshalb genügt der Anwalt seiner Sorgfaltspflicht nur, wenn er außer der eigentlichen Frist zur Berufungsbegründung eine Vorfrist verfügt - etwa eine Woche vor Ablauf der Frist selbst - (BGH Beschluß vom 19. November 1976 - IV ZR 36/76 = VersR 1977, 332, 333). Auch das hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin nicht getan.
Kröner
Boujong
Engelhardt
Werp