Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.02.1985, Az.: 4 StR 61/85
Verwerfung der Revision des Angeklagten als unbegründet
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.02.1985
- Aktenzeichen
- 4 StR 61/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 16043
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Paderborn - 15.11.1984
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Totschlag u.a.
Prozessführer
Thorsten B. aus Li., dort geboren am ... 1966, zur Zeit in Haft
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 28. Februar 1985
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 15. November 1984 wird als unbegründet verworfen.
Jedoch werden im Schuldspruch die Worte "wegen Totschlags" durch die Worte "wegen Mordes" ersetzt.
Von der Auferlegung der Kosten des Rechtsmittels wird abgesehen.
Gründe:
Der Angeklagte tötete Frau Jo. zur Verdeckung einer Straftat. Damit hat er die Merkmale des Mordes (§ 211 Abs. 2 StGB) verwirklicht. Unzutreffend ist die Annahme des Landgerichts, das Tun des Angeklagten sei nicht besonders verwerflich, es handele sich um ein sachlich und zeitlich mit der Vortat zusammenfallendes Gesamtgeschehen, welches lediglich eine Verurteilung wegen Totschlags rechtfertige (UA 18).
Der Angeklagte hatte Frau Jo. vergewaltigt, in Tötungsabsicht schwer verletzt und beraubt. Bevor er ihre Wohnung verließ, legte er an drei Stellen Feuer, um sämtliche Spuren zu verwischen und sicher zu gehen, daß sein Opfer auch wirklich zu Tode kam. Die Frau verstarb an einer Kohlenmonoxydvergiftung (UA 12/13).
Für eine einengende Auslegung des Mordtatbestandes, wie sie der Bundesgerichtshof für den Ausnahmefall des nahtlosen Übergangs von einer Körperverletzungsin eine Tötungshandlung vorgenommen hat (BGHSt 27, 346; BGH JR 1979, 470), bietet dieser Sachverhalt keine Grundlage (BGH bei Eser NStZ 1981, 429). Der Senat hat den Schuldspruch deshalb geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, da bereits die zugelassene Anklage dem Angeklagten Mord vorwarf.
Einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler hat die rechtliche Nachprüfung des Urteils im übrigen nicht aufgedeckt. Die vor der Strafzumessung angestellte Erwägung des Landgerichts, die Strafe müsse dem Gedanken der Verteidigung der Rechtsordnung Rechnung tragen und der rechtstreuen Bevölkerung zeigen, daß angedrohte Strafen auch zur Anwendung gelangen, ist zwar hier verfehlt (BGH JR 1982, 432); es ist aber auszuschließen, daß sie sich bei der Bemessung der Strafe ausgewirkt hat.
Knoblich
Ruß
Goydke
Jähnke