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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.02.1985, Az.: VIII ZR 85/84

Bierlieferungsvertrag; Brauerei; Gastwirt; Risikoverteilung; Wegfall der Geschäftsgrundlage; Zeitlich begrenzte Aufrechterhaltung; Übermäßig langer Vertrag; Rückgabe des Gaststätteninventars

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.02.1985
Aktenzeichen
VIII ZR 85/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 13538
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1986, 48-49 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 2693-2696 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ergibt der zwischen einer Brauerei und einem Gastwirt geschlossene Bierlieferungsvertrag keinen anderen Anhaltspunkt, fällt der Bestand des über die Gaststätte mit einem Druck geschlossener Nutzungsverhältnisse regelmäßig in den Risikobereich des Gastwirts. In diesem Fall hat der Gastwirt gegenüber der Brauerei nicht das Recht, sich auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage wegen Beendigung des Nutzungsverhältnisses zu berufen.

2. Zur Möglichkeit der zeitlich begrenzten Aufrechterhaltung eines übermäßig langen formularmäßigen Bierlieferungsvertrages, der vor dem 1. 4. 1977 abgeschlossen, aber noch nicht abgewickelt ist (Bestätigung von BGHZ 91, 375 [BGH 20.06.1984 - VIII ZR 337/82] = NJW 1984, 2404).

3. Die formularmäßige Klausel in einem Bierlieferungsvertrag, nach der die Brauerei bei Vertragsverletzungen der Gegenseite berechtigt ist, Rückgabe des leihweise überlassenen Gaststätteninventars - bei fortbestehender Bezugsverpflichtung des Gastwirts - zu verlangen, benachteiligt den Gastwirt in unangemessener Weise und ist unwirksam.