Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.02.1985, Az.: VIII ZR 85/84
Bierlieferungsvertrag; Brauerei; Gastwirt; Risikoverteilung; Wegfall der Geschäftsgrundlage; Zeitlich begrenzte Aufrechterhaltung; Übermäßig langer Vertrag; Rückgabe des Gaststätteninventars
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.02.1985
- Aktenzeichen
- VIII ZR 85/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 13538
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 242 BGB
- § 6 AGBG
- § 9 AGBG
Fundstellen
- MDR 1986, 48-49 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 2693-2696 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Ergibt der zwischen einer Brauerei und einem Gastwirt geschlossene Bierlieferungsvertrag keinen anderen Anhaltspunkt, fällt der Bestand des über die Gaststätte mit einem Druck geschlossener Nutzungsverhältnisse regelmäßig in den Risikobereich des Gastwirts. In diesem Fall hat der Gastwirt gegenüber der Brauerei nicht das Recht, sich auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage wegen Beendigung des Nutzungsverhältnisses zu berufen.
2. Zur Möglichkeit der zeitlich begrenzten Aufrechterhaltung eines übermäßig langen formularmäßigen Bierlieferungsvertrages, der vor dem 1. 4. 1977 abgeschlossen, aber noch nicht abgewickelt ist (Bestätigung von BGHZ 91, 375 [BGH 20.06.1984 - VIII ZR 337/82] = NJW 1984, 2404).
3. Die formularmäßige Klausel in einem Bierlieferungsvertrag, nach der die Brauerei bei Vertragsverletzungen der Gegenseite berechtigt ist, Rückgabe des leihweise überlassenen Gaststätteninventars - bei fortbestehender Bezugsverpflichtung des Gastwirts - zu verlangen, benachteiligt den Gastwirt in unangemessener Weise und ist unwirksam.