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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.02.1985, Az.: IVb ZB 141/84

Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten bei Fristversäumung; Voraussetzungen für die Sicherstellung zur fristgerechten Einreichung von Schriftsätzen; Ursächlichkeit eines Organisationsmangels für die Fristversäumung; Rechtsanwalt; Ausgangskontrolle; Verhinderung; Fristwahrung; Fristablauf; Fristenkalender; Eintragung; Absendung; Löschung; Tischkalender; Abhaken; Gerichtspost

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.02.1985
Aktenzeichen
IVb ZB 141/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12947
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 08.10.1984

Amtlicher Leitsatz

Zur Organisationspflicht des Rechtsanwalts gehört es, eine Ausgangskontrolle zu schaffen, durch die zuverlässig verhindert wird, daß fristwahrende Schriftsätze über den Fristablauf hinaus im Büro liegenbleiben. Insbesondere muß der Anwalt dabei sicherstellen, daß die im Fristenkalender eingetragenen, fertiggestellten und zur Absendung bestimmten Sachen nicht vorzeitig gelöscht werden; daran vermag auch die Einrichtung eines zusätzlichen "Tischkalenders" nichts zu ändern, wenn in diesem nur diejenigen Sachen durch Abhaken festgehalten werden, in denen Gerichtspost tatsächlich abgegangen ist.

In der Familiensache
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp
am 6. Februar 1985
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Oktober 1984 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 27.268,30 DM (Widerklage: 15.000 DM).

Gründe

1

I.

Der Beklagte hat gegen das ihm am 11. Oktober 1983 zugestellte Urteil des Amtsgerichts, das ihn im vorliegenden Unterhaltsrechtsstreit beschwerte, erst am 14. November 1983 (Montag) Berufung eingelegt. Am gleichen Tage hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung ausgeführt, die Versäumung der Berufungsfrist beruhe auf einem Versehen im Büro seiner Prozeßbevollmächtigten, das er nicht zu vertreten habe. Der sachbearbeitende Rechtsanwalt S. habe die Berufungsschrift rechtzeitig am 9. November 1983 diktiert und die Sekretärin H. gebeten, den Schriftsatz nach Fertigstellung von dem beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt Hi. unterschreiben zu lassen und ihn am 11. November 1983 mit der Gerichtspost zum Oberlandesgericht zu geben. Nach der Unterzeichnung des Schriftsatzes am 10. November 1983 habe Rechtsanwalt Hi. derselben Sekretärin Anweisung erteilt, die Berufungsschrift am nächsten Tag gegen Quittung bei der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts einzureichen. Am 11. November 1983 habe Rechtsanwalt S. die Sekretärin noch gefragt, ob der Schriftsatz in der vorliegenden Sache herausgegangen sei; diese habe geantwortet, daß die gesamte am Vortage geschriebene und unterschriebene Gerichtspost zu Gericht gegangen sei. Als am 14. November 1983 die Akte wegen eines weiteren Eingangs dem Rechtsanwalt S. vorgelegt worden sei, habe dieser darin die Berufungsschrift noch vorgefunden. Die sonst zuverlässig arbeitende Sekretärin H. könne nicht erklären, warum der Schriftsatz in der zum Abtrag bestimmten Akte liegengeblieben sei.

2

Auf Nachfrage des Gerichts hat der Beklagte zur Organisation des Büros seiner Prozeßbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 2. April 1984 vorgetragen, daß unabhängig von dem zentralen Fristenkalender der Kanzlei von dem seit über 30 Jahren dort tätigen Bürovorsteher B. ein besonderer Tischkalender geführt werde, in dem alle ablaufenden Fristen nochmals präzise eingetragen würden. Für die an die F. Gerichte bestimmte Post befinde sich in der zentralen Registratur ein Körbchen, dessen Inhalt der Bürobote Bö. jeden Morgen vor 9.00 Uhr zuerst dem Bürovorsteher Beck vorlege. Dieserüberprüfe sie auf Fristen in seinem Tischkalender; sei ein Schriftsatz einer in diesem Tischkalender vermerkten Angelegenheit dabei, werde der entsprechende Eintrag abgehakt; sei eine notierte Sache nicht abgehakt, erkundige sich der Bürovorsteher bei dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt und bei der zuständigen Sekretärin, ob und was in dieser Sache geschehen sei. Warum diese Kontrolle im vorliegenden Fall versagt habe, könne nicht mehr festgestellt werden, der Tischkalender werde nicht aufbewahrt. Daher lasse sich nicht mehr überprüfen, ob die Frist in diesem Kalender eingetragen gewesen sei, ob sie abgehakt worden sei und wenn ja, aus welchem Grunde. Hin und wieder komme es vor, daß Herr B. erst in die Kanzlei komme, wenn der Bürobote Bö. mit der Post schon zu Gericht gegangen sei. Für diese Fälle habe der Bürobote die Anweisung, die herausgehende Gerichtspost anhand des Tischkalenders zu überprüfen.

3

Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten, mit der er zur Organisation des Büros seiner Prozeßbevollmächtigten weiter ergänzend folgendes vorträgt: Der Bürovorsteher Beck notiere alle Fristen anhand der eingehenden Post in einem zentralen Fristenkalender. Am Vortag des Fristablaufs kontrolliere er die notierten Akten und streiche die Frist erst dann im Kalender, wenn der sachbearbeitende Rechtsanwalt bzw. dessen Sekretärin ihm erklärt hätten, "daß der erforderliche Schriftsatz geschrieben bzw. daß kein Rechtsmittel eingelegt werden solle". In der vorliegenden Sache habe sich demgemäß der Bürovorsteher am 10. November 1983 bei der Sekretärin H. erkundigt; erst nachdem sie bestätigt habe, daß der Berufungsschriftsatz geschrieben sei, habe er die Frist im zentralen Fristenkalender gestrichen. Zur wirksamen Kontrolle des tatsächlichen Ausgangs der Schriftsätze führe Herr B. den besonderen Tischkalender. Wenn er aus irgendwelchen Gründen einmal später in die Kanzlei komme, kontrolliere der Bürobote Bö. - ein erfahrener und zuverlässiger ehemaliger Geschäftsstellenbeamter - anhand dieses Kalenders selbst die ausgehende Gerichtspost auf ablaufende Fristen und halte gegebenenfalls Nachfrage beim sachbearbeitenden Rechtsanwalt bzw. dessen Sekretärin, sofern ein als Fristsache vermerkter Schriftsatz nicht bei der Gerichtspost dabei und auch nicht abgehakt sei. Schließlich bestehe die generelle Anweisung, daß Berufungen und Berufungsbegründungen gegen Quittung bei Gericht abgeliefert würden und diese Quittungen von dem Büroboten in der Akte abzuheften seien; hierauf habe sich der am 10. November 1983 von Rechtsanwalt Hi. der Sekretärin gegebene Hinweis bezogen.

4

Das im Büro seit Jahren praktizierte System der internen Handhabung der Post biete keine Erklärung dafür, wie es im vorliegenden Fall dazu habe kommen können, daß der Berufungsschriftsatz nach der Unterzeichnung durch Rechtsanwalt Hi. wieder in die Akten geraten sei. Es bestehe die generelle Anweisung, die bearbeiteten Aktenstöße getrennt von den in Unterschriftsmappen gelegten Schriftsätzen in die zentrale Registratur abzutragen. Der langjährigen Mitarbeiterin A., die sehr gewissenhaft arbeite, obliege es, die zu Gericht zu bringenden oder auf dem Postweg zu versendenden Schriftstücke zu überprüfen. Nur wenn Gerichtskosten zu zahlen seien, füge sie dem für die Gerichtspost bestimmten Schriftsatz die zwischenzeitlich in die Registratur gelangte Akte zur anschließenden Ausgabenbuchung bei; in diesem Falle werde die Akte mit dem Schriftsatz in einen besonderen Postausgangskorb in der zentralen Registratur gelegt, der nur ausgehende Gerichtspost enthalte.

5

II.

Das nach §§ 519 b Abs. 2 und 238 Abs. 2 ZPO statthafte und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht versagt, denn die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, deren Verschulden er sich zurechnen lassen muß (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO), haben nicht die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen getroffen, um die Versäumung der Berufungsfrist zu verhindern.

6

1.

Der Prozeßbevollmächtigte einer Partei hat im Rahmen seines Auftrages nicht nur auf die rechtzeitige Herstellung der erforderlichen Schriftsätze zu achten, sondern er muß wegen der verfahrensrechtlichen Bedeutung von Fristen grundsätzlich auch dafür sorgen, daß ein fristgebundener Schriftsatz innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reicht es dafür nicht aus, wenn der Prozeßbevollmächtigte seine Kanzlei so organisiert, daß ihm die Akte in einer Sache, in der eine Rechtsmittelfrist läuft, rechtzeitig vorgelegt wird. Er muß vielmehr eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig verhindert wird, daß fristwahrende Schriftsätzeüber den Fristablauf hinaus im Büro liegen bleiben. Welche Maßnahmen dazu im einzelnen ergriffen werden müssen, hängt von verschiedenen Umständen ab, beispielsweise der Größe des Büros, dem Umfang der anfallenden Geschäfte und der Art der Arbeitsteilung mit zuverlässigem Büropersonal, mit dessen Hilfe sich der Anwalt in dem Bereich entlasten darf, der nicht seine eigentlichen anwaltlichen Aufgaben betrifft. Da für die Ausgangskontrolle in jedem Anwaltsbüro ein Fristenkalender unabdingbar ist, muß der Anwalt sicherstellen, daß die in ihm eingetragenen Sachen nicht vorzeitig gelöscht werden; ein Kalendereintrag kann den genannten Sicherungszweck nur erfüllen, wenn er nicht schon zu einem Zeitpunkt gestrichen wird, in dem noch nicht feststeht, ob die fristgebundene Handlung tatsächlich erfolgt (vgl. zu alledem BGH Beschlüsse vom 28. Februar 1980 - III ZB 2/80 - VersR 1980, 554, vom 25. März 1982 - VII ZB 2/82 - VersR 1982, 653 - und vom 22. März 1983 - VI ZB 1/83 - VersR 1983, 589, jeweils m.w.N.).

7

Der vom Beklagten vorgetragene und glaubhaft gemachte Sachverhalt läßt nicht erkennen, daß seine Prozeßbevollmächtigten ein in diesem Sinne zuverlässiges System der Ausgangskontrolle geschaffen hatten, durch das die fristgerechte Einreichung der Berufungsschrift sichergestellt war.

8

Anhand des zentralen Fristenkalenders war hier eine wirksame Ausgangskontrolle nicht möglich, weil der für seine Führung zuständige Bürovorsteher die dort notierte Frist bereits strich, wenn ihm der sachbearbeitende Rechtsanwalt oder dessen Sekretärin am Vortag des Fristablaufs erklärte, "daß der erforderliche Schriftsatz geschrieben bzw. daß kein Rechtsmittel eingelegt werden solle". Aus dieser Darstellung ergibt sich nicht einmal, daß mit dem Streichen der Frist wenigstens solange gewartet wurde, bis der erforderliche Schriftsatz tatsächlich geschrieben war. Erst recht erfaßte diese Kontrolle in den Sachen, in denen ein Rechtsmittel eingelegt werden sollte, nicht mehr den wichtigen letzten Teil, daß nämlich der zur Fristwahrung bestimmte Schriftsatz tatsächlich abgesandt wurde (oder zumindest postfertig bereitlag).

9

Der vom Bürovorsteher daneben geführte sogenannte Tischkalender gewährleistete ebenfalls keine zuverlässige Ausgangskontrolle. Es ist schon nicht deutlich erkennbar, welche Funktion diesem Tischkalender im Kontrollsystem zukam. Daß er an die Stelle des zentralen Fristenkalenders treten sollte, kann dem Vortrag des Beklagten nicht entnommen werden. Dagegen spricht, daß durch Abhaken nur die Sachen festgehalten wurden, in denen Gerichtspost abgegangen war. Es fehlt an Angaben dazu, welche weiteren, die Fristwahrung sichernden Maßnahmen in denjenigen Sachen getroffen worden sind, für die der Bürobote einen fristwahrenden Schriftsatz in dem für die Gerichtspost vorgesehenen Körbchen nicht vorgefunden hatte und die deshalb im Tischkalender auch nicht abgehakt waren. Daß sich in einem solchen Fall der Bürovorsteher beim sachbearbeitenden Anwalt wie auch bei der zuständigen Sekretärin erkundigte, was in der Sache geschehen sei, reicht nicht aus. Es läßt die Möglichkeit offen, daß der Bürovorsteher allein nach einem derartigen Hinweis schon die Sache in seinem Tischkalender abhakte. Damit wäre auch in einem solchen Fall zu früh die einzige verbliebene Möglichkeit entfallen, den tatsächlichen Ausgang des fristwahrenden Schriftsatzes noch zu kontrollieren. Lückenhaft war das vorgetragene System aber auch in den Fällen, in denen wegen Abwesenheit des Bürovorstehers der Bürobote selbst im Tischkalender diejenigen Sachen zu vermerken hatte, in denen er zu befördernde Gerichtspost vorgefunden hatte. Der Vortrag des Beklagten läßt nicht erkennen, wer (und in welcher Weise) in einem solchen Fall nach der Organisation des Büros dafür zu sorgen hatte, daß in den nicht abgehakten Angelegenheiten fristwahrende Schriftsätze noch rechtzeitig an das Gericht gelangten. Nach dem Vortrag des Beklagten besteht die Möglichkeit, daß im vorliegenden Fall die Berufungsfrist an einem Tag abgelaufen ist, an dem der Bürovorsteher sich nicht im Büro befunden hat.

10

Hätte eine wirksame Ausgangskontrolle bestanden, wäre noch im Laufe des 11. November 1983 rechtzeitig genug bemerkt worden, daß die Berufungsschrift in der Akte verblieben und nicht mit der morgendlichen Gerichtspost an das Oberlandesgericht gelangt war.

11

2.

Der festgestellte Organisationsmangel wäre allerdings für die Fristversäumung nicht ursächlich, wenn entweder Rechtsanwalt S. oder Rechtsanwalt Hi. im vorliegenden Fall nicht dem normalen Arbeitsablauf in dem Büro vertraut, sondern eine konkrete Einzelanweisung erteilt hätten, auf deren Durchführung sie vertrauen durften und deren Befolgung die Frist gewahrt hätte. Auch das ist indessen dem glaubhaft gemachten Vortrag des Beklagten nicht zu entnehmen.

12

a)

Die von Rechtsanwalt S. der Sekretärin H. am 9. November 1983 nach dem Diktat der Berufungsschrift zur weiteren Bearbeitung der Sache erteilten Anweisungen hielten sich im Rahmen der auch sonst üblichen büromäßigen Behandlung einer an das Oberlandesgericht gerichteten Berufungsschrift. Daß Rechtsanwalt S. für die Einreichung der Berufung in der vorliegenden Sache keine abweichende Einzelanweisung erteilt hatte, wird durch die Antwort bestätigt, die seine Sekretärin ihm am 11. November 1983 auf die Frage gab, ob der Schriftsatz in der vorliegenden Sache herausgegangen sei. Ihre von Rechtsanwalt S. hingenommene Erklärung, sämtliche am Vortag geschriebene und unterschriebene Gerichtspost sei zu Gericht gegangen, konnte nur bedeuten, daß sie diesen Schriftsatz nicht anders behandeln sollte und genauso behandelt hatte wie fristgebundene Schriftsätze in anderen Fällen. Rechtsanwalt S. konnte wegen seiner Kenntnis des Büroablaufs daraus nur folgern, daß seine Sekretärin für die übliche Weiterleitung der Gerichtspost in die zentrale Registratur der Kanzlei gesorgt hatte. Da es seiner Sekretärin jedoch nicht oblag, die Ausgangskontrolle wahrzunehmen, durfte er wegen dieser Auskunft nicht zugleich darauf vertrauen, daß der Schriftsatz auch wirklich fristgerecht zum Gericht gelangt war.

13

b)

Die am 10. November 1983 nach der Unterzeichnung der Berufungsschrift von Rechtsanwalt Hi. gegebene Anweisung, sie am nächsten Tag gegen Quittung bei der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts einzureichen, stellte ebenfalls keine der Fristwahrung im konkreten Fall dienende besondere Maßnahme dar. Nach dem Vortrag der Beschwerde bestand vielmehr die generelle Anweisung, daß Berufungen und Berufungsbegründungen nur gegen Quittung bei Gericht abgeliefert wurden und diese Quittungen von dem Büroboten Bö. in der jeweiligen Akte abzuheften waren. Daraus erhellt, daß diese Quittungserteilung und die aktenmäßige Abheftung der gerichtlichen Empfangsbescheinigung in keinem Zusammenhang mit der Ausgangskontrolle für fristgebundene Schriftsätze stand. Hinsichtlich der Fristwahrung vertrauten die Anwälte des Beklagten vielmehr auf den allgemeinen Geschäftsablauf in ihrem Büro.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 27.268,30 DM (Widerklage: 15.000 DM).

Lohmann
Nonnenkamp