Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.02.1985, Az.: IX ZR 100/84
Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten; Zulässigkeit der Berufung; Gesetzliche Mindestanforderungen an die Berufungsbegründung; Anspruch auf Schadensersatz wegen Aufhebung der einstweiligen Anordnung, weil ihre Vollziehung unstatthaft geworden war auf Grund der Versäumung der Vollziehungsfrist (§§ 936, 929 Abs. 2 ZPO); Zum Umfang des Schadens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.02.1985
- Aktenzeichen
- IX ZR 100/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 15865
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 10.04.1984
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Heinz R., S., O.
Prozessgegner
1. Rechtsanwalt Arno Peter D., Kanzleianschrift: W. straße ..., M
2. Rechtsanwalt Dr. Wolf gang H., Kanzleianschrift: W. straße ..., M
Redaktioneller Leitsatz
Der Berufungskläger muss eine auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnittene Begründung liefern, die erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach seiner Ansicht unrichtig ist. Er muss im Einzelnen angeben, in welchen Beziehungen und aus welchen Gründen er die rechtliche oder tatsächliche Würdigung des ersten Richters für unrichtig hält.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Merz und
die Richter Zorn, Gärtner, Winter und Dr. Graßhof
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. April 1984 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten.
Der Kläger handelt mit Traber-Pferden. Als Eigentümerin des Traberhengstes M.-M. war dem Hauptverband für Traber-Zucht und -Rennen e.V. (HVT) Frau Hannelore G. gemeldet. Der Kläger richtet unter dem 3. September 1978 eine von ihm sowohl für diese wie für Herrn Hans-Werner B. als Pächter unterzeichnete Verpachtungsanzeige an den Verband, daß das Pferd von diesem Tage an bis zum 31. Dezember 1979 verpachtet worden sei. Frau G. unterzeichnete am 20. September 1978 einen schriftlichen Pachtvertrag, der für den Pächter vom Kläger unter Berufung auf eine ihm am 3. September 1978 erteilte Vollmacht unterzeichnet wurde und als Trainer Herrn Kurt H. vorsah. Die Vollmacht berechtigte ihn, die Verpachtung des Pferdes oder deren Aufhebung vorzunehmen, und ist handschriftlich unterzeichnet "B.". Am 29. Juni 1979 bestätigte der Kläger dem Pächter schriftlich, daß der Pachtvertrag über den Hengst M. M. auf dessen Lebenszeit verlängert werde. Das Pferd wurde mit Vertrag, der als Verkäuferin die Firma R. GmbH nennt und von dem Kläger unter dem 16. April 1980 unterschrieben ist, an den Trainer verkauft, der ihn unter dem 16. Mai 1980 unterzeichnete. Ebenfalls am 16. Mai 1980 unterschrieb der Kläger eine an den HVT gerichtete Pachtaufhebungsanzeige für den Pächter. Dieser bestritt, die Urkunde vom 3. September 1978 unterzeichnet oder dem Kläger überhaupt Vollmacht zur Aufhebung des Pachtvertrages erteilt zu haben, hielt diese für unwirksam und weigerte sich, das Pferd herauszugeben. Es kam zu gegenteiligen Darstellungen der Beteiligten und zu einer Berichterstattung über die Vorgänge in der Fachzeitung für Trabersport und -zucht HEAT.
Der Kläger beauftragte die beklagten Rechtsanwälte, gegen den Herausgeber Po. dieser Fachzeitschrift und gegen deren verantwortlichen Redakteur Hü. (Verfügungsbeklagte zu 1 und 2) sowie gegen Hans-Werner B. und dessen Sohn Klaus B. (Verfügungsbeklagte zu 3 und 4) einstweilige Verfügungen zu erwirken auf Unterlassung der Behauptung, er habe Unterschriften des Pächters gefälscht und niemals Vollmacht erhalten, für ihn rechtsgeschäftlich zu handeln (9 O 8030/80 LG München I). In jenem Verfahren ließ der Kläger vortragen, die Vollmachtsurkunde sei vom Pächter unterzeichnet worden, und sagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 11. Juni 1980 als Partei aus: "Herr Hans-Werner B. hat die mir vorgezeigte Vollmacht vom 3.9.1978 unterschrieben. Ich kann heute nicht mehr sagen, ob das in H. oder in R. war ..." Das Landgericht wies die Anträge ab, das Oberlandesgericht gab ihnen auf die Berufung des Klägers durch Urteil vom 10. November 1980 statt. Dieses wurde den Verfügungsbeklagten von Amts wegen am 11. und 12. November, auf Betreiben des Klägers durch die Beklagten als seine Verfahrensbevollmächtigten erst am 17. Dezember 1980 zugestellt. Die Verfügungsbeklagten beantragten die Aufhebung der einstweiligen Verfügung, weil ihre Vollziehung unstatthaft geworden sei. Das Landgericht hob sie einschließlich des Kostenausspruchs auf und verurteilte den Kläger, die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Seine Berufung wies das Oberlandesgericht durch Urteil vom 18. Mai 1981 zurück. Durch Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 16. Juli 1981 setzte das Landgericht die vom Kläger den Verfügungsbeklagten zu 1 und 2 zu erstattenden Kosten auf 23 411,39 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 20. Mai 1981, die den Verfügungsbeklagten zu 3 und 4 zu erstattenden Kosten auf 20 524,67 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 19. Mai 1981 fest.
Bereits im Januar 1981 hatten die Beklagten, nachdem dem Kläger dazu Frist gesetzt worden war, für ihn Klage zur Hauptsache erhoben (9 O 795/81 LG München I). Das Landgericht ordnete durch Beschluß vom 16. September 1981 Beweiserhebung über die Behauptung des Klägers an, er habe die Unterschrift auf der Vollmacht vom 3. September 1978 nicht gefälscht, sie stamme von Hans-Werner B. Unter dem 29. Juli 1982 richtete der Kläger an die Beklagten folgendes Schreiben:
"Sehr geehrter Herr D.,
In der o.a. Sache ist mir folgender Gedanke gekommen:
1.
Wir ziehen den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurück.2.
Daß die Unterschrift auf der Vollmacht nicht von B. ist lassen wir gelten (aber auch nicht von mir).3.
Ohne Vollmacht keine Verpachtung. Der Pachtvertrag beim HVT, damit keine Gültigkeit (nur meine Unterschrift R.).4.
Schadenersatzanspruch gegen B. Höhe ?? Rückzahlung der Renngewinne.Bitte teilen Sie mir Ihre Gedanken dazu mit."
Das Schriftgutachten vom 4. August 1982 kam zu dem Ergebnis, ... einer zusammenfassenden Bewertung müsse man davon ausgehen, daß die Unterschrift "B. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gefälscht worden sei, die im Gutachten angeführten Ähnlichkeiten zumindest nicht ausreichten, den sicheren Beweis zu führen, daß Hans-Werner B. sie geleistet habe. Das veranlaßte die Beklagten, ihr Mandat niederzulegen. Der Rechtsstreit wurde später in der Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten am 20. April 1983 durch Beschluß nach § 91 a ZPO entschieden.
Mit der vorliegenden, im Februar 1983 erhobenen Klage machte der Kläger zunächst einen Anspruch auf Feststellung geltend, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihm denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden sei, daß er die Kosten des Verfügungsverfahrens zu tragen habe, und dadurch entstehen werde, daß er auf ihren Rat die - aussichtslose - Klage zur Hauptsache erhoben habe. Die Beklagten hielten die Klage nicht für schlüssig. Sie trugen den vorstehend dargestellten Sachverhalt im einzelnen vor und wiesen darauf hin, daß die Verfügungsbeklagten wegen ihrer festgesetzten Kostenerstattungsansprüche durch Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse die angebliche Schadensersatzforderung des Klägers gegen sie hätten pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Ferner behaupteten sie, das Schriftgutachten vom 4. August 1982 stelle eindeutig fest, daß die Unterschrift unter der Vollmacht nicht von Hans-Werner B. stamme. Der Kläger habe gewußt, daß sie gefälscht sei. Dem trat der Kläger mit Schriftsatz vom 14. April 1983 entgegen und ließ unter anderem vortragen:
"Im übrigen werden die Anspielungen auf unredliches Verhalten des Klägers, auf Abgabe falsches eidesstattliche Versicherung usw. energisch widersprochen.
...
Für den Fall, daß eine Regelung in diesem Sinne nicht stattfinden wird, was ich nicht glaube, kündige ich an, daß ich die pauschal bestrittenen Behauptungen durch Beweisangebote widerlegen und rechtliche Ausführungen in einem gesonderten Schriftsatz mir vorbehalte."
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 27. April 1983 wies das Gericht den Prozeßbevollmächtigten des Klägers darauf hin, daß, soweit es sich um die Kosten des Verfügungsverfahrens handele, hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfnisses für die Feststellungsklage Bedenken beständen und es bisher an einer schlüssigen Darstellung des Klagevorbringens fehle. Darauf beantragte dieser, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 98.000 DM nebst 13 % Zinsen seit dem 1. Januar 1981 zu verurteilen, und zwar zur Zahlung je zur Hälfte an die Prozeßbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten zu 1 und 2 und an die Prozeßbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten zu 3 und 4, und bezog sich auf die Begründung der Klageerwiderung. Nach Schluß der mündlichen Verhandlung machte der Kläger mit Schriftsatz vom 24. Mai 1983 Rechtsausführungen zur Schlüssigkeit seiner Klagebegründung und teilte mit Schriftsatz vom 4. Juli 1983 mit, daß der Rechtsstreit 9 O 795/81 zwischenzeitlich abgeschlossen sei, er die Hauptsache in Höhe von 48.564,14 DM für erledigt erkläre und nunmehr beantragen werde, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, "den Betrag von DM 23.411.19 nebst 4 % Zinsen seit dem 20. Mai 1981 zu Händen der Rechtsanwälte Dr. Bu. und Kollegen" (d.h. der Prozeßbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten zu 1 und 2), "den Betrag von DM 20.524.67 sowie 4 % Zinsen seit dem 19.5.1981 zu Händen der Rechtsanwälte Ku. und S." (d.h. der Prozeßbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten zu 3 und 4), den Betrag von 5.500,- DM an die Oberjustizkasse München für die Gerichtskostenschuld zu zahlen.
Mit am 6. Juli 1983 verkündetem Urteil, das die Schriftsätze der Parteien und die von ihnen eingereichten Urkunden in Bezug nimmt und ausführt, ein nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingegangener Schriftsatz des Klägers sei nicht berücksichtigt worden, wies das Landgericht die Klage ab. Im Tatbestand seines Urteils stellte es fest, der Kläger habe die Behauptung der Beklagten, die Vollmacht sei nicht von Hans-Werner B. unterzeichnet worden und er habe dies gewußt, nicht bestritten. In den Entscheidungsgründen führte das Landgericht aus: Die Klage sei hinsichtlich des 44.876,31 DM (Kosten des Verfügungs- und des Aufhebungsverfahrens) übersteigenden Betrages nicht schlüssig. Auch im übrigen bestehe ein Schadensersatzanspruch des Klägers nicht. Ob die Nichtvollziehung der einstweiligen Verfügung durch die Beklagten sie gegenüber dem Kläger zum Schadensersatz verpflichte, könne dahingestellt bleiben. Denn gemäß § 249 Satz 1 BGB hätten sie den Kläger jedenfalls nur so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn das zum Schadensersatz verpflichtende Ereignis nicht eingetreten wäre. Im Falle der Vollziehung der einstweiligen Verfügung hätten die Verfügungsbeklagten einem Kostenerstattungsanspruch des Klägers mit einem Freistellungsanspruch aus § 826 BGB begegnen können. Unstreitig habe er die einstweilige Verfügung durch die unzutreffende Behauptung erschlichen, die Vollmacht vom 3. September 1978 sei von Herrn B. unterzeichnet gewesen. Diese falsche Behauptung habe er wissentlich aufgestellt und damit die Verfügungsbeklagten vorsätzlich in sittenwidriger Weise geschädigt. Sie hätten deshalb die Aufhebung dieses Urteils, jedenfalls aber Freistellung von Kostenerstattungsansprüchen des Klägers, beziehungsweise Erstattung von ihnen bereits geleisteter Zahlungen verlangen können.
Gleiches gelte im Ergebnis auch für die den Verfügungsbeklagten zu erstattenden Kosten des Aufhebungsverfahrens. Auch wenn diese Kosten durch ein Verschulden der Beklagten verursacht worden sein sollten, stände diesem jedoch ein völlig überwiegendes Mitverschulden des Klägers gegenüber, das darin bestehe, daß er das Verfahren über die einstweilige Verfügung mit einer wissentlich falschen Behauptung betrieben habe. Ein solches, jedenfalls gegenüber den Verfügungsbeklagten sittenwidriges, Verhalten stelle ein so schweres Verschulden bei der Verursachung der gesamten Verfahrenskosten dar, daß demgegenüber ein eventuelles fahrlässiges Verhalten der Beklagten bei der Ausübung ihres Berufes völlig in den Hintergrund trete.
Der Kläger legte Berufung ein mit dem im Schriftsatz vom 4. Juli 1983 bereits angekündigten Antrage und begründete das Rechtsmittel wie folgt:
"Vorerst wird gerügt, daß das Landgericht München, wie es im Urteil auf S. 5./letzter Absatz heißt, einen Vortrag des Klägers nicht berücksichtigt hat.
Zweitens: geht das Landgericht von falschen Voraussetzungen aus:
a)
es werden zwei Tatbestände miteinander vermischt, und die Konsequenzen mit einem Denkfehler gezogen.b)
es ist unstreitig, daß die Beklagten es unterlassen haben, die einstweilige Verfügung rechtswirksam zuzustellen. Die Fristversäumung dadurch, als nicht mehr korrigierbarer Mangel, - hat die Kostentragung zur Konsequenz, wofür sich die Beklagten schuldig gemacht haben.c)
der zweite Teil der Handlung betrifft, - den gegen den Kläger erhobenen Vorwurf, daß er die einstweilige Verfügung erschlichen hatte.Dieser Vorwurf ist mit nichts begründet.
Konzentriert man sich allein auf die Gedanken des landgerichtlichen Urteils, dann soll der Kläger die Unwahrheit gesagt haben, daß die fragliche Vollmacht vom Vollmachtgeber unterschrieben worden, unwahr ist.
Diese Interpretation ist falsch. Eine derartige Behauptung wurde vom Kläger zu Recht aufgestellt, - und bis heute von keinem Gutachter widerlegt.
Das Landgericht München 1. 9. Zivilkammer hat in der Begründung festgestellt, daß der Unterlassungsanspruch bezüglich der Vollmachtserteilung begründet ist.
Die Einschränkungen beziehen sich in die Punkte b.) und c.) des Beschlußes auf zwei nebensächlichen Punkte und zwar: daß die Unterschrift "höchstwahrscheinlich" nicht vom Beklagten zu 3.) stammt, - andererseits sollte die Fälschung nicht vom Kläger vorgenommen worden sein.
Unter diesen Umständen zu behaupten, daß der Kläger die einstweiligen Verfügung erschlichen hatte; - ein starker "Tobak". -
Ein weiterer Aspekt ist, - der Versuch des Klägers den Standpunkt des Beklagten zu 3.) ab absurdum zu führen, indem er, - die Beklagten dieses Prozesses um ihre anwaltechaftliche Meinung ersucht hatte, - daß ... was sei die Meinung der (i.e. seiner Rechtsberater.) wenn man den Standpunkt des Beklagten zu 3.) B. acceptiert und sagt, er behauptet, es sei keine Vollmacht gegeben worden, - dann bitte zahlen sie an den Kläger die Renngewinne aus.
Das angefochtene Urteil widerspricht den Feststellungen des Beschlußes der Kostenentscheidungsgründe der Landgerichts München I. 9. Zivilkammer, - Az.: 9 O 795/81. -
Und da bekanntlich nur einer der Standpunkte richtig sein kann: entweder haben die Rechtsanwälte durch ihre Versäumnis sich Schadenersatzpflicht gemacht, - und müssen für die Kosten aufkommen. -
oder aber, - daß die Vollmacht die nur höchstwahrscheinlich (nicht mit der Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit) nicht vom Beklagten B. unterschrieben worden ist, jedoch das Urteil wegen der einstweiligen Verfügung und Unterlassung, zu Recht ergangen ist, - und dadurch ist die Schadenersatzpflicht eingetreten.
1.)
Ich beantrage, - bei der Entscheidung, die Akten des Landgerichts München I. 9. Zivilkammer, Aktenzeichen: 90795/81 - Heinz R. gegen Werner Po. und 3 andere beizuziehen, und als Gegenstand der Entscheidung zu machen.2.)
den Schriftsatz vom 4.7.1983 den die Kammer bei ihrer mit Berufung angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt hat, - ebenfalls bei der Entscheidung zu berücksichtigen."
Das Oberlandesgericht verwarf die Berufung als unzulässig. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
I.
1.
Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß die Berufungsbegründung enthalten: Die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. Das bedeutet, daß der Berufungskläger eine auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnittene Begründung liefern muß, die erkennen läßt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach seiner Ansicht unrichtig ist. Er muß im einzelnen angeben, in welchen Beziehungen und aus welchen Gründen er die rechtliche oder tatsächliche Würdigung des ersten Richters für unrichtig hält (BGH, Beschluß vom 12. Februar 1959 - VIII ZR 6/59, LM ZPO § 519 Nr. 38; Urt. v. 20. Februar 1975 - VI ZR 183/74, NJW 1975, 1032; Beschluß vom 18. Februar 1981 - IVb ZB 508/81, NJW 1981, 1620, jeweils m.w.N.; ständig). Von diesem rechtlichen Ausgangspunkt geht das Berufungsgericht zutreffend aus, wie auch die Revision nicht bezweifelt.
2.
Das Berufungsgericht hält die Berufung für unzulässig, weil ihre Begründung nicht den in § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO an sie gestellten Anforderungen entspreche. Sie sei nicht bloß kurz gefaßt und unschlüssig, sondern enthalte keine Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen im einzelnen und bestehe im wesentlichen aus formelhaften, nichtssagenden Sätzen ohne Aussagekraft. Bereits die Rüge der Nichtberücksichtigung des Vortrages im nachgereichten Schriftsatz vom 24. Mai 1983 beschränke sich auf die bloße Feststellung dieser Tatsache. Im übrigen enthalte auch dieser Schriftsatz nichts zur entscheidenden Frage der Erschleichung der einstweiligen Verfügung durch falsche Angaben. Der zweite Absatz der Begründung beginne in Abschnitt a mit dem nachfolgend nicht erläuterten Satz, das Landgericht gehe von falschen Voraussetzungen aus, indem es zwei Tatbestände miteinander vermische und daraus die Konsequenzen mit einem Denkfehler ziehe. In Abschnitt b werde lediglich gesagt, die Fristversäumung durch die Beklagten habe die Kostentragung zur Konsequenz gehabt, "wofür sich die Beklagten schuldig gemacht" hätten. In Abschnitt c spreche der Kläger das Kernproblem des Falles, die Erschleichung der einstweiligen Verfügung, offensichtlich als den vorbezeichneten zweiten Tatbestand an. Erstmals im Rechtsstreit trage er vor, der Vorwurf, er habe die einstweilige Verfügung erschlichen, sei mit nichts begründet. Die Behauptung, die Vollmacht sei von Hans-Werner B. unterschrieben, sei von ihm zu Recht aufgestellt und von keinem Gutachter widerlegt worden. Mit keinem Wort gehe der Kläger, was selbstverständlich zu einer Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen gehört hätte, darauf ein, daß die Fälschung der Vollmacht und die Erschleichung der einstweiligen Verfügung im ersten Rechtszuge unstreitig gewesen seien. Er gebe weder Gründe an, die ihn veranlaßt hätten, den detaillierten Vortrag der Beklagten zu diesen Punkten vor dem Landgericht nicht zu bestreiten, noch schildere er den Sachverhalt, wie er sich von seiner Sicht aus darstelle, geschweige denn, daß er Beweis antrete. Im Hinblick darauf jedenfalls, daß die Beklagten zu ihrer Verteidigung schon in erster Instanz umfangreiche und schlüssige Behauptungen gebracht, weiter zur Unterstützung zahlreiche Indizien vorgetragen und im übrigen auch die erforderlichen Beweise angetreten hätten, schließlich im Hinblick darauf, daß der Kläger dieses Vorbringen nicht bestritten habe, sei seine jetzige Ausführung, kein Gutachter habe ihn bisher widerlegt, ausgesprochen nichtssagend.
II.
Dagegen wendet sich die Revision mit Recht.
1.
Der Senat teilt uneingeschränkt die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe seine Berufung nicht so klar und eingehend begründet, wie es bei einer Prozeßhandlung, zumal solcher Bedeutung, wünschenswert und üblich ist. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts läßt die Berufungsbegründung jedoch mit hinreichender Bestimmtheit erkennen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Klägers unrichtig ist und von ihm zur Überprüfung gestellt wird. Damit genügt sie den gesetzlichen Mindestanforderungen; unerheblich ist es, ob die Begründung - wie das Berufungsgericht ohne Erläuterung meint - nicht schlüssig oder ob sie rechtlich nicht haltbar ist (BGH, Urt. v. 8. Oktober 1976 - V ZR 224/74, VersR 1977, 152; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO 43. Aufl. § 519 Anm. 3 C a).
2.
Der Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils stellt fest, ein nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingegangener Schriftsatz des Klägers sei bei der Entscheidung nicht berücksichtigt worden. Der Kläger hatte nach Schluß der mündlichen Verhandlung zwei Schriftsätze eingereicht, den vom 24. Mai 1983, mit dem lediglich Rechtsausführungen erfolgten, und den vom 4. Juli 1983, mit dem er das Gericht von der zwischenzeitlich eingetretenen Beendigung des Rechtsstreits 9 O 795/81 LG München I unterrichtete und mit Rücksicht darauf neue Anträge ankündigte. Es kann für die Entscheidung dahingestellt bleiben, ob der Kläger, wie das Berufungsgericht meint, die Nichtberücksichtigung des ersten oder, wofür Nr. 2 der Berufungsbegründung spricht, des zweiten Schriftsatzes rügen wollte und ob diese Rüge ausreichend begründet war. Denn die Berufungsbegründung genügt auch ohne sie den gesetzlichen Anforderungen.
3.
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, weil sie die einstweilige Verfügung vom 10. November 1980 nicht innerhalb eines Monats seit ihrer Verkündung den Verfügungsbeklagten hatten zustellen lassen (§§ 936, 929 Abs. 2 ZPO), so daß sie auf deren Antrag aufgehoben werden mußte, weil ihre Vollziehung unstatthaft geworden war (§§ 936, 927 ZPO).
a)
Daß in dieser Unterlassung eine die Beklagten zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Verletzung der ihnen dem Kläger gegenüber obliegenden anwaltlichen Pflichten liegen kann, ist offensichtlich und hatte das Landgericht unterstellt. Der Kläger hat in seiner Berufungsbegründung ausdrücklich und zusätzlich durch die zulässige Bezugnahme auf seinen bei den Akten befindlichen und ebenfalls von seinem späteren Prozeßbevollmächtigten II. Instanz unterzeichneten Schriftsatz (vgl. BGHZ 7, 170) dargetan und geltend gemacht, einen solchen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu haben.
b)
Der Umfang des Schadens, dessen Ersatz der Kläger begehrt, ergab sich eindeutig aus den von den Parteien im ersten Rechtszuge in Ablichtung eingereichten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, ferner aus dem auf diese und auf die an die Oberjustizkasse zu entrichtenden Gerichtskosten abgestellten Berufungsantrage. Das verkennt das Berufungsgericht nicht.
c)
Das Landgericht hat den Schadensersatzanspruch für unbegründet gehalten, weil die Unterschrift unter der Vollmachtsurkunde gefälscht gewesen sei, der Kläger dies gewußt und die einstweilige Verfügung durch die wissentlich falsche Behauptung erschlichen habe, sie sei von Hans-Werner B. unterzeichnet worden. Die Berufungsbegründung genügt mithin den gesetzlichen Anforderungen, wenn sie ausreichend darlegt, daß und aus welchen Gründen der Kläger diese tatsächliche Feststellung für unrichtig hielt und mit der Berufung überprüft wissen wollte. Das ist der Fall.
aa)
Der Kläger hat in der Berufungsbegründung ausdrücklich vorgetragen, der gegen ihn erhobene Vorwurf, die einstweilige Verfügung erschlichen zu haben, sei nicht begründet. Seine Behauptung, die Vollmacht sei von Hans-Werner B. unterzeichnet worden, sei zutreffend und von keinem Gutachter widerlegt worden.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, im ersten Rechtszuge sei unstreitig gewesen, daß der Kläger die einstweilige Verfügung erschlichen habe, ist, wie die Revision mit Recht als Verletzung von § 286 ZPO rügt, fehlerhaft getroffen worden. Der Kläger hatte mit dem im erstinstanzlichen Urteil in Bezug genommenen Schriftsatz vom 14. April 1983 diese Behauptungen der Beklagten bestritten.
bb)
Der Kläger ist in der Berufungsbegründung darüber hinaus der Ansicht entgegengetreten, aus seinem Schreiben vom 29. Juli 1982 an den Beklagten zu 1 ergebe sich, daß er gewußt habe, die Unterschrift unter der Vollmacht stamme nicht von Hans-Werner B. Er hat behauptet, er habe mit diesem Schreiben lediglich um die Ansicht seiner damaligen Prozeßbevollmächtigten bitten wollen, welche Auswirkungen es für seine Ansprüche gegen Hans-Werner B. habe, wenn das Gutachten zu dem Ergebnis käme, die Unterschrift stamme nicht von diesem.
cc)
Schließlich hat der Kläger geltend gemacht, weil es nicht erwiesen sei, daß die Unterschrift unter der Vollmacht nicht von Hans-Werner B. stamme, sei sein im Verfügungsverfahren erhobener Unterlassungsanspruch auf jeden Fall begründet gewesen.
4.
Das Berufungsgericht hätte deshalb die Berufung nicht als unzulässig verwerfen dürfen, sondern mußte über das Rechtsmittel sachlich entscheiden. Dazu gibt ihm die Aufhebung seines Urteils und die Zurückverweisung der Sache Gelegenheit.
III.
Für das erneute Verfahren vor dem Berufungsgericht scheinen folgende Hinweise geboten:
1.
Der Kläger verlangt hinsichtlich des in den gegen ihn gerichteten Kostenerstattungsansprüchen der Verfügungsbeklagten liegenden Schadens wegen der von diesen ausgebrachten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse Zahlung zu Händen von deren Prozeßbevollmächtigten. Sie sind jedoch nicht die Vollstreckungsgläubiger, mit deren Ermächtigung der Kläger diese Leistungsansprüche nur geltend machen könnte.
2.
Das Berufungsgericht wird zunächst zu prüfen haben, welche Tatsachen der Kläger für den nur auf Unterlassung gerichteten Verfügungsanspruch darzulegen und glaubhaft zu machen hatte und welche Bedeutung dafür die Unterschrift unter der Vollmacht überhaupt haben konnte.
a)
Der Kläger hat im Verfügungsverfahren die Verfügungsbeklagten zu 1, 2 und 3 auf Unterlassung der Behauptung in Anspruch genommen, er habe von dem Verfügungsbeklagten zu 3 niemals Vollmacht erhalten, ihn rechtsgeschäftlich zu vertreten. Nach der Begründung des Beschlusses vom 20. April 1983 in dem Rechtsstreit 9 O 795/81 LG München I soll er von Hans-Werner B. mündlich bevollmächtigt gewesen sein, den Pachtvertrag über M. M. für ihn abzuschließen.
b)
Soweit es sich um den gegen alle Verfügungsbeklagten geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung der Behauptung handelt, der Kläger habe die Vollmacht vom 3. September 1978 gefälscht, könnte für die Beantwortung der Frage, ob er die einstweilige Verfügung erschlichen hat, von Bedeutung sein, ob die Behauptung der Fälschung durch ihn erweislich wahr ist.
c)
Den Verfügungsbeklagten zu 4 hat der Kläger ferner auf Unterlassung der Behauptung in Anspruch genommen, er, der Kläger, sei ein Urkundenfälscher und Betrüger. Darin könnten Formalbeleidigungen liegen, die den Unterlassungsanspruch unabhängig von der Frage der Echtheit der Unterschrift unter der Vollmacht rechtfertigen könnten.
3.
Für den Fall, daß eine Fälschung der Unterschrift "B." unter der Vollmacht durch eine dritte Person und ein Wissen des Klägers davon zu bejahen sein sollte, stellt sich die Frage, ob dadurch auch dessen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten wegen der Kosten des Aufhebungsverfahrens betroffen sein könnte, wenn diese den Kläger nicht darauf hingewiesen hätten, daß seine Verteidigung insoweit aussichtslos war.
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