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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.01.1985, Az.: VI ZB 20/84

PKH; Berufung; Erfolgsaussicht; Rechtsmittelführer; Versäumung; Berufungsfrist; Wiedereinsetzung; Verschulden; Bedürftigkeit; Verhinderung; Rechtzeitigkeit; Berufungsbegründungsfrist; Verwertung; Rechtsanwalt; Unterschrift; PKH-Gesuch; Bezugnahme

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.01.1985
Aktenzeichen
VI ZB 20/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 13587
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • VersR 1985, 395-396 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Auch wenn der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen worden ist, hängt die vom Rechtsmittelführer anschließend wegen Versäumung der Berufungsfrist begehrte Wiedereinsetzung nur davon ab, ob er sich ohne Verschulden für bedürftig i. S. der §§ 114 ff. ZPO und deshalb für verhindert halten konnte, das Rechtsmittel rechtzeitig einzulegen, also nicht davon, ob er mit der Bejahung der Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsmittels rechnen konnte.

2. Der Lauf der Berufungsbegründungsfrist wird durch ein Wiedereinsetzungsverfahren oder einen Beschluß auf Verwertung der Berufung nicht berührt. Allerdings kann zur Begründung der Berufung auf ein vom zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnetes Prozeßkostenhilfegesuch wirksam Bezug genommen werden. Dazu bedarf es jedoch grundsätzlich einer ausdrücklichen Bezugnahme.