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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.01.1985, Az.: II ZR 1/84

Verkauf von Warenterminoptionen durch eine GmbH, ohne über Aufschläge zu informieren; Voraussetzungen für eine tatsächliche Vermutung für die Tatbestandsvoraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.01.1985
Aktenzeichen
II ZR 1/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 13561
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 24.11.1983

Fundstellen

  • GmbHR 1985, 255-256 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1985, 565
  • ZIP 1985, 473-474

Redaktioneller Leitsatz

Die unlautere, auf eine sittenwidrige Schädigung der Kunden zielende Geschäftstätigkeit eines Mitgeschäftsführers läßt nicht auf eine Vermutung für eine Mitverantwortlichkeit des Gesellschafters und Geschäftsführers einer Warenterminoptionen verkaufenden GmbH schließen.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1985
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Bundschuh, Dr. Seidl und Brandes
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. November 1983 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten zu 1 erkannt worden ist.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 17. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob sich die Beklagte als Geschäftsführerin und Gesellschafterin einer GmbH, die Warenterminoptionen verkaufte, aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung dem Kläger schadensersatzpflichtig gemacht hat.

2

Die Beklagte gründete Ende 1976 mit Michael H. die R. Vermögensberatungsgesellschaft mbH, die sogenannte Privatoptionen verkaufte. Das Gründungskapital von 200.000 DM hat die Beklagte zur Verfügung gestellt. Geschäftsführer der GmbH wurden die Beklagte und H., der zuvor Verkäufer bei einer Warenterminoptionsgesellschaft war.

3

Der Kläger erwarb 1979 von der GmbH Warenterminoptionen zum Gesamtpreise von 78.750 DM. Die Optionen haben ihm einen Teilgewinn von 30.930 DM erbracht. Den Differenzbetrag von 47.820 DM macht der Kläger als Schaden geltend.

4

Er behauptet, die R. GmbH habe ihre Optionen mit einem Aufschlag von 121 und 198 % gegenüber den Prämien vergleichbarer Londoner Warenterminoptionen verkauft. Darüber sei er nicht aufgeklärt worden. Die Beklagte und H. hätten die Geschäftspolitik der GmbH vorsätzlich so angelegt, daß die Kunden über die Aufschläge nicht informiert worden seien. Den Telefonverkäufern sei verboten worden, über die Höhe der Aufschläge mit den Kunden zu sprechen. Die R. GmbH habe außerdem keine Deckungsgeschäfte an den Londoner Warenterminbörsen abgeschlossen.

5

Die Beklagte hat im wesentlichen vorgetragen, H. sei der Fachmann für Optionsgeschäfte in der GmbH gewesen und habe als Geschäftsführer den damit zusammenhängenden Geschäftsbereich betreut. Sie ververstehe von Warenterminoptionen nichts. Sie habe sich insoweit auf Heling verlassen, der erklärt habe, er werde die Geschäfte seriös führen. Aus diesem Grunde habe sich ihre Tätigkeit in der GmbH darauf beschränkt, den internen kaufmännischen Geschäftsbetrieb zu überwachen und zu betreuen.

6

Das Landgericht hat H. und die Beklagte zum Schadensersatz verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung H. als unzulässig und die der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte das Ziel der Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist begründet.

8

Nach der Ansicht des Berufungsgerichts haftet die Beklagte für den Schaden des Klägers gemäß § 826 BGB. Die R. GmbH habe den Kläger über die hohen Aufschläge von 121 bis 198 % auf die Prämien vergleichbarer Londoner Optionen nicht aufgeklärt. Diese in sittenwidriger Schädigungsabsicht vorsätzlich begangene Aufklärungspflichtverletzung beruhe auf einer Geschäftspolitik, die die Beklagte mit zu verantworten habe. In der Regel sei davon auszugehen, daß der Geschäftsführer einer Gesellschaft über deren Tätigkeit Bescheid wisse. Dafür spreche eine tatsächliche Vermutung. Wolle ein Geschäftsführer - wie die Beklagte - geltend machen, daß er über die von seinem Mitgeschäftsführer praktizierte Geschäftspolitik nicht im Bilde sei, müsse er diese Vermutung entkräften. Daran seien strenge Anforderungen zu stellen. Nach eingehenden Darlegungen kommt das Berufungsgericht zum Ergebnis, daß die Beklagte die gegen sie sprechende Vermutung nicht widerlegt habe. Deshalb lägen auch in ihrer Person die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 826 BGB vor. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

9

Die Annahme des Berufungsgerichts, es bestehe eine tatsächliche Vermutung für die Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB, ist rechtlich nicht haltbar. Um die Haftung der Beklagten nach dieser Vorschrift zu begründen, müßte ihr nachgewiesen werden, daß sie das Wesen und die Technik des Warenterminoptionsgeschäfts kannte. Sie mußte insbesondere Kenntnis von der Bedeutung der Londoner Prämie als Indikator für die Einschätzung des Wertes einer Option durch den Börsenfachhandel haben. Ferner mußte sie wissen, daß jeder Aufschlag auf die Londoner Prämie die Gewinnchancen der Kunden verringerte. Ihr mußte auch bewußt sein, daß die Aufschläge der R. GmbH so hoch waren, daß den Kunden kaum Gewinnchancen blieben und diese deswegen im Prospekt und von den Telefonverkäufern nicht über die Höhe der Londoner Prämie, deren Bedeutung und die wirtschaftlichen Zusammenhänge aufgeklärt wurden. Die Beklagte hätte also eine umfassende Kenntnis von den Geschäften der R. GmbH und dem Ziel, die Kunden zu schädigen, haben müssen. Dafür, daß dies der Fall war, gibt es keine tatsächliche Vermutung. Dies würde einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts voraussetzen, daß bei einer GmbH mit mehreren Geschäftsführern Jeder Geschäftsführer die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft in allen Einzelheiten kennt. Davon kann keine Rede sein. Die Geschäftsführer können die Aufgaben untereinander verteilen. Dies ist sogar häufig der Fall mit der Folge, daß der einzelne Geschäftsführer keinen vollständigen Überblick über die gesamte Geschäftstätigkeit der GmbH besitzt. Daraus folgt, daß es den vom Berufungsgericht vorausgesetzten allgemeinen Erfahrungssatz nicht gibt. Auch der Umstand, daß die beiden Geschäftsführer der R. GmbH gleichzeitig deren Gesellschafter waren, ändert daran nichts. Zwar können in der GmbH die Gesellschafter die Geschäftspolitik bestimmen. Daraus folgt aber allein noch nicht, daß jeder Gesellschafter die Einzelheiten der Geschäftstätigkeit kennt. Es kommt nicht selten vor, daß ein Gesellschafter - wie hier - der Geldgeber und der andere der Fachmann ist, der wegen seiner Kenntnisse das Geschäftsgebaren der GmbH maßgeblich beeinflußt und bestimmt. Es entspricht damit gerade nicht der Lebenserfahrung, daß in einer GmbH sich jeder Gesellschafter in den Geschäften der Gesellschaft so gut auskennt, daß er stets beurteilen könnte, ob sie eine sittenwidrige Schädigung der Kunden bezwecken oder nicht. Die Annahme des Berufungsgerichts, es bestehe eine tatsächliche Vermutung, daß die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 826 BGB erfüllt seien, ist daher rechtsfehlerhaft. Das angefochtene Urteil beruht auf diesem Fehler und muß deshalb aufgehoben werden, soweit es für die Beklagte nachteilig ist.

10

Im Umfange der Aufhebung ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da der schlüssig vorgetragene und unter Beweis gestellte Schadensersatzanspruch des Klägers von Grund auf neu geprüft werden muß. Der Senat hat dabei von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.

Stimpel,
Dr. Schulze,
Bundschuh,
Dr. Seidl,
Brandes