Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.01.1985, Az.: 3 StR 496/84
Verurteilung wegen Mordes am Ehemann; Mangelhafte Belehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht; Zeugnisverweigerungsrecht eines Jugendlichen; Nachweis der Verabreichung von Gift (Thallium)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.01.1985
- Aktenzeichen
- 3 StR 496/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 15947
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg - 24.04.1984
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1985, 493
Verfahrensgegenstand
Mord
Prozessführer
Hausfrau Ada E.-G., geborene L., geschiedene B., aus O., dort geboren am ... 1937
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Jugendliche (16 Jahre) haben bei normaler Entwicklung eine genügende Vorstellung von der Bedeutung ihres Zeugnisverweigerungsrechts. Sie können über die Ausübung eines Zeugnisverweigerungsrechts ohne Hinzuziehung eines gesetzlichen Vertreters entscheiden.
- 2.
Gewinnt das Gericht die Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten aufgrund einer Gesamtwürdigung verschiedener Indizien, so ist der objektive Befund, dass das Tatopfer an einer kombinierten Thallium/Parathion-Vergiftung verstorben ist, ein entscheidender aber kein allein ausschlaggebender Aspekt.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 23. Januar 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, Dr. Gribbohm,
Zschockelt, Kutzer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 24. April 1984 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagte aufgrund eines Indizienbeweises wegen Mordes an ihrem Ehemann zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Es hat festgestellt:
Von September bis längstens 23. November 1982 gab sie ihrem Ehemann das Rattengift Thallium in die täglichen Mahlzeiten (UA S. 24). Sie wollte verhindern, daß er sich von ihr scheiden ließ, um seine russische Geliebte zu heiraten. Nachdem sie erkannt hatte, daß er den auf den 30. November 1982 anberaumten Scheidungstermin noch erleben werde, entschloß sie sich spätestens am Mittag des 23. November 1982, ihm das Pflanzenschutzmittel E 605 (Parathion) in das Abendessen zu geben. Sie wußte, daß es beim Menschen schon in kleinsten Mengen tödlich wirkt (UA S. 26 f.). Während sich der Ehemann noch auf seiner auswärtigen Arbeitsstelle aufhielt, bereitete sie ihm sein Lieblingsgericht, ein Omelett mit Pilzen, und mengte ihm dieses Pestizid bei. Sie schrieb auf einen Zettel: "Ich bin in der Stadt. Guten Appetit. Ich liebe Dich, Ada." Dann verließ sie mit ihrem Sohn Paco die Wohnung. Der Ehemann kam gegen 18 Uhr nach Hause und aß von der vergifteten Speise. Gegen 20.50 Uhr starb er an den Folgen einer kombinierten Thallium/Parathion-Intoxikation (UA S. 30, 51/52).
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
1.
Darauf, daß der nach § 52 StPO belehrte Sohn Christian der Angeklagten nicht auch über sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO belehrt worden ist, kann die Revision nicht gestützt werden. Diese Vorschrift dient, wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, nicht den Schutz des Angeklagten (Pelchen in KK, § 55 Rdn. 19 m. Nachw.). Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen.
2.
Die Rüge, der Sohn Christian der Angeklagten sei unter Verstoß gegen § 52 Abs. 2 und 3 Satz 1 StPO vernommen worden, ist unbegründet. Der 16jährige Zeuge konnte über die Ausübung seines Zeugnisverweigerungsrechts ohne Hinzuziehung eines gesetzlichen Vertreters entscheiden. Jugendliche dieses Alters haben bei normaler Entwicklung eine genügende Vorstellung von der Bedeutung ihres Zeugnisverweigerungsrechts (vgl. Pelchen a.a.O. § 52 Rdn. 24). Anhaltspunkte dafür, daß dies bei dem Zeugen wegen mangelnder Verstandesreife ausnahmsweise nicht der Fall gewesen sei, trägt die Revision nicht vor.
II.
Das Urteil läßt auch keine sachlichrechtlichen Fehler erkennen. Die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung gehen fehl. Der Erörterung bedarf lediglich folgendes.
1.
Die von der Schwurgerichtskammer übernommene und von der Revision angegriffene Schlußfolgerung des chemisch-toxikologischen Sachverständigen Dr. G., der von ihm festgestellte Giftbefund sei innerhalb eines Zeitraums von etwa zwei Monaten auch in den Haarspitzen erreichbar (UA S. 72), verletzt nicht materielles Recht.
Das wäre dann der Fall, wenn sich aus den Urteilsgründen ergäbe, daß der Sachverständige von einem naturwissenschaftlichen Erfahrungssatz ausgegangen ist, den es so nicht gibt, oder ihm bei der Subsumtion des Untersuchungsbefunds unter einen naturwissenschaftlichen Erfahrungssatz wesentliche Fehler unterlaufen sind. Weder das eine noch das andere läßt sich aus den Ausführungen des Schwurgerichts entnehmen.
Die Revision meint zwar, der eingangs genannten Schlußfolgerung liege die evident und ausnahmslos falsche Vorstellung zugrunde, daß oral verabreichtes Thallium in den Haaren des Vergifteten innerhalb derselben Zeitspanne um so weiter vordringe, je regelmäßiger und intensiver es eingenommen werde. Von einer solchen Auffassung mögen die UA S. 71 wiedergegebenen Ausführungen im Plädoyer der Verteidigung ausgehen. Daß sie auch der Sachverständige, dem das Landgericht folgt, in dieser Form vertreten hat, sagt das Landgericht nicht. Vielmehr weist es ausdrücklich darauf hin, daß der Gutachter "angesichts des vorgefundenen Thalliumgehalts in den Haaren von einer längeren Einnahmezeit ausgegangen ist, wobei ihm eine Dauer von zwei Monaten recht kurz erschien" (UA S. 72). Wie sich aus dem Gesamt Zusammenhang ergibt, in den diese Ausführungen einzuordnen sind, will das Landgericht damit zum Ausdruck bringen, daß die von dem Sachverständigen festgestellten und an anderer Urteilsstelle zahlenmäßig aufgeschlüsselten, erheblich überhöhten Thalliumwerte in dem Blut, dem Urin, der Galle, der Leber, der Niere, den Muskeln, den Knochen und den Haaren (UA S. 34, 43 f.) auf eine längere Einnahmezeit schließen lassen, daß aber bei der Verabreichung kleiner wirkungsstarker Dosen auch eine Einnahmezeit von etwa zwei Monaten mit dem in den Haarspitzen festgestellten Giftbefund vereinbar sei. Das Landgericht übernimmt demnach bei seiner Beweiswürdigung zum Zeitraum der Thallium-Intoxikation lediglich das Ergebnis der gutachterlichen Erwägungen, nämlich daß die chemisch-toxikologischen Untersuchungsbefunde der Annahme eines Tatbeginns wenige Tage nach der endgültigen Rückkehr des Tatopfers aus der Sowjetunion am 3. September 1982 (UA S. 24) nicht zwingend entgegenstehen. Daß sich der Sachverständige bei dieser Annahme in Widerspruch zu gesicherten erfahrungswissenschaftlichen Erkenntnissen gesetzt hat, ist aus den Urteilsgründen schon deswegen nicht ersichtlich, weil das Urteil nicht mitteilt, welche Untersuchungen der Sachverständige an den Haaren vorgenommen hat und aufgrund welcher naturwissenschaftlicher Erfahrungssätze er zu diesem Ergebnis gekommen ist.
2.
Bei der Abhandlung der sich aus den festgestellten Thalliumwerten ergebenden Schlußfolgerungen leidet die Beweiswürdigung aber auch nicht an einem materiellrechtlich erheblichen Darstellungsmangel. Zwar teilt das Landgericht weder die Länge der untersuchten Haare noch die Art der Untersuchung noch die Erfahrungssätze mit, aus denen der Sachverständige die Vereinbarkeit eines zweimonatigen Tatzeitraums mit dem Giftbefund ableitet. Dies war hier jedoch nicht geboten.
Der Umfang der Darstellungspflicht richtet sich nach der jeweiligen Beweislage, insbesondere nach der Bedeutung, die der sachverständig zu beurteilenden Indiztatsache für die Überführung des Angeklagten zukommt (vgl. BGHSt 12, 311, 315). Das Landgericht hat die Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten aufgrund einer Gesamtwürdigung verschiedener Indizien gewonnen. Welchen Umständen es hierbei eine maßgebliche Rolle beigemessen hat, ergibt sich aus den Ausführungen UA S. 41 ff. Danach waren ihm von Bedeutung:
a)
die objektiven Befunde, daß das Tatopfer an einer kombinierten Thallium/Parathion(E 605)-Vergiftung verstorben ist (UA S. 41), daß sich im Mageninhalt des Opfers unverändertes Parathion in tödlicher Konzentration befunden hat (UA S. 34, 49), daß der - gegen 18 Uhr in die eheliche Wohnung zurückgekehrte und um 20.50 Uhr an der Vergiftung verstorbene - Ehemann kurz vor Eintritt des Todes Parathion resorbiert hatte, dessen erste Vergiftungsanzeichen 10 Minuten bis 2 Stunden nach der oralen Einnahme auftreten (UA S. 34, 46); daß Pilzgifte als Todesursache ausscheiden; daß keine Vergiftung vorlag, die auf die Berufstätigkeit des Verstorbenen zurückzuführen ist;
b)
die ihren Ehemann betreffenden Äußerungen der Angeklagten gegenüber der Zeugin R.: "Der erlebt den Scheidungstermin vielleicht nicht mehr", "der muß weg", "Christian hat Gift besorgt" (UA S. 22 f., 56 ff.);
c)
die Motivlage der Angeklagten und ihre Gesamt Situation (UA S. 61 ff.),
d)
das Verhalten der Angeklagten am Tattage (vgl. hierzu die nachfolgenden Ausführungen unter Ziff. 3) sowie
e)
die Bemühungen der Angeklagten nach ihrer Verhaftung, ihren 14jährigen Sohn zur Übernahme der Tat schuld zu bewegen (UA S. 36, 66 ff.).
Die Frage, wann mit der Thalliumzuführung begonnen worden ist, spielte für das Schwurgericht nur eine untergeordnete Rolle. Im Zusammenhang mit der Thalliumvergiftung, die für sich allein nicht tödlich war, waren für das Schwurgericht vielmehr folgende Umstände von besonderer Bedeutung: Dem Ehemann der Angeklagten muß über einen längeren Zeitraum vor seinem Tode am 23. November 1982 Thallium beigebracht worden sein; die mit einer Thalliumvergiftung erklärbaren körperlichen Beschwerden des vorher gesunden Tatopfers sind erst nach seiner Rückkehr aus der Sowjetunion am 3. September 1982 aufgetreten (UA S. 78 f.); das Tatopfer ist von da ab bis zu seinem Tode, von drei kurzfristigen auswärtigen Aufenthalten abgesehen, "einzig und allein" von der Angeklagten versorgt worden (UA S. 74, 83).
Aus der Vielzahl der genannten, sich gegenseitig ergänzenden und die Angeklagte belastenden (positiven) Beweisanzeichen hat das Landgericht die Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten gewonnen. Dem (negativen) Umstand, daß die rechtsmedizinische Bewertung des Thalliumgehalts der asservierten Körperteile der auf andere Indizien gestützten Überzeugung vom Tatbeginn nicht entgegensteht, kam lediglich das gefundene Ergebnis absichernde Randbedeutung zu. Das Landgericht war daher nicht gehalten, diese den Tatbeginn offen lassenden naturwissenschaftlichen Erwägungen und die ihnen zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen in den Urteilsgründen im einzelnen zu erörtern. Allerdings glaubt die Revision an die Möglichkeit, eine zu verschiedenen Zeiten beigebrachte Thallium-Vergiftung allein aus abschnittsweisen chemischen Haaruntersuchungen mit naturwissenschaftlicher Stringenz ableiten zu können. Gerade davor aber hat erst kürzlich Kijewski in ArchKrim 1984, 36, 43 - unter Anknüpfung an die von ihm und Lange in Z.Rechtsmedizin 80, 79 ff. (1977) veröffentlichten Untersuchungsergebnisse - wegen der Einwanderungsmöglichkeit von Thallium in Haarkeratin "insbesondere im Hinblick auf die forensischen Konsequenzen" gewarnt. Auch aus den von Metter und Vock in Z.Rechtsmedizin 91, 201 ff. (1984) veröffentlichten Untersuchungen ergibt sich, daß die Forschungen über die Haarstruktur bei Thalliumvergiftungen noch im Fluß sind.
3.
Die Revision bemängelt weiterhin, daß das Urteil nicht mitteilt, was der Ehemann der Angeklagten am 23. November 1982 gegessen hat, bevor er nach Hause zurückgekehrt ist. Ob darüber überhaupt noch genaue Feststellungen möglich waren, kann der Senat nicht beurteilen. Wenn die Revision dies behaupten will, hätte sie entsprechende Verfahrensrügen erheben müssen. Auf die Sachrüge zu beachten wäre das Fehlen der von der Revision vermißten Feststellungen nur dann, wenn sich aus dem Urteil selbst konkrete Anhaltspunkte dafür ergäben, daß dem Tatopfer E 605 schon vor seiner Rückkehr nach Hause beigebracht worden sein könnte. Das ist nicht der Fall. Das Landgericht hat vielmehr die Überzeugung davon, daß sich das tödliche Gift in dem von der Angeklagten zubereiteten Omelett befand, aufgrund einer alle festgestellten Umstände erschöpfend erfassenden Beweiswürdigung gewonnen.
Das Landgericht hat hierbei nicht verkannt, daß das von ihr selbst geschilderte Verhalten der Angeklagten am Tattage, für sich allein genommen, kein Indiz für ihre Täterschaft ist. Die von der Revision in diesem Zusammenhang angegriffenen Urteilsausführungen (UA S. 64/65) sind allerdings mißverständlich formuliert. Wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der ausführlichen Beweiswürdigung ergibt, sollte damit nur gesagt werden, daß der von der Angeklagten geschilderte Tagesablauf nahtlos mit der aus den anderen Beweisanzeichen gewonnenen Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten und den ihr zugrunde liegenden Motiven zu vereinbaren ist. "Belastend" sind die Zubereitung des Lieblingsgerichts und die "liebevolle" Aufforderung, davon zu essen, insofern, als sich daraus das Merkmal der Heimtücke ergibt, das die Tötung durch die Angeklagte zum Mord qualifiziert.
Laufhütte
Gribbohm
Zschockelt
Kutzer