Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.01.1985, Az.: 1 StR 691/84
Betrug durch Abschluß gleichartiger Unfallversicherungsverträge bei verschiedenen Versicherungsunternehmen; Offenlegungspflicht des Versicherungsnehmers; Vorliegen einer Vermögensbeschädigung; Kompensation des Schadens der Versicherer durch Abschluß der Versicherungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.01.1985
- Aktenzeichen
- 1 StR 691/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 11830
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Passau - 06.08.1984
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1985, 512-513 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 1563-1564 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1985, 368-369
- VersR 1985, 578-579 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Betrug
Prozessgegner
Erhard Emmeran W. aus P., dort geboren am ... 1942
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage des Betruges durch Abschluß mehrerer Unfallversicherungen.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
aufgrund der Hauptverhandlung vom 22. Januar 1985
in der Sitzung vom 23. Januar 1985
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Schikora, Schimansky als
beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus P. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 6. August 1984 mit den Feststellungen, die nicht das äußere Tatgeschehen betreffen, aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen des Angeklagten, an das Landgericht Deggendorf zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Passau vom 2. Mai 1983 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
1.
Nach den Feststellungen entschloß sich der in angespannten finanziellen Verhältnissen lebende, an Meniskusbeschwerden leidende Angeklagte Anfang 1980, bei sieben bis zehn verschiedenen Versicherungsunternehmen gleichartige Unfallversicherungsverträge abzuschließen, um jede Versicherung im Versicherungsfalle, mit dessen Eintritt in naher Zukunft er mit hoher Wahrscheinlichkeit rechnete, in Anspruch zu nehmen, so seine Schulden zu begleichen und zusätzlich einen erheblichen Gewinn zu erzielen. Demgemäß beantragte er in der Zeit vom 14. Februar bis 20. März 1980 bei acht verschiedenen Versicherungsunternehmen Unfallversicherungen, die alsbald zu Versicherungsbestätigungen bzw. Deckungszusagen im Gesamtvolumen von 300.000,- für den Todesfall, 2.050.000,- DM für den Invaliditätsfall, 210.000,- DM Übergangsentschädigung, 500,- DM Tagegeld und 550,- DM Krankenhaustagegeld mit einer monatlichen Prämienbelastung von 628,20 führten, die der Angeklagte aus dem ihm - nach Schuldentilgung - zur Verfügung stehenden monatlichen Nettoeinkommen von DM 1.400,- zu bestreiten hatte. Um die Antragsannahme zu erreichen, verschwieg der Angeklagte im wesentlichen bei den einzelnen Versicherungsanträgen trotz ausdrücklicher Fragen gleichartige Vorversicherungen, Anträge auf gleichartigen Versicherungsschutz oder Antragsablehnungen. Er rechnete mindestens damit, daß jede der Versicherungen bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände die jeweils beantragte Unfallversicherung entweder überhaupt nicht oder mit niedrigerem als dem beantragten Versicherungsschutz oder mit höheren Versicherungsprämien abgeschlossen hätte. Am 24. März 1980 erlitt der Angeklagte bei einem Trimm-Dich-Lauf einen Meniskuseinriß. Deswegen machte der Angeklagte im Zeitraum Ende März/Anfang April 1980 bei den acht Versicherungen jeweils Entschädigungen geltend. Zu Leistungen der Versicherungen kam es nur - aus "betriebsinternem Versehen" - in einem Falle; auch zwei Zivilprozesse des Angeklagten blieben erfolglos.
Die Strafkammer wertet das Verhalten des Angeklagten als fortgesetzten Eingehungsbetrug in acht Einzelakten. Diese Wertung begegnet auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen durchgreifenden Bedenken. Es ist zweifelhaft, ob und in welcher Höhe eine Vermögensbeschädigung im Sinne des Tatbestands eingetreten ist.
2.
Das Bestehen gleichartiger Unfallversicherungsverträge bei anderen Versicherern sowie entsprechende Anträge oder Antragsablehnungen sind "für die Übernahme der Gefahr erhebliche Umstände" (§ 16 Abs. 1 VVG), zu deren Mitteilung an den Versicherer der Versicherungsnehmer bei der Antragstellung verpflichtet ist, jedenfalls dann, wenn - wie hier - der Versicherer ausdrücklich und schriftlich danach gefragt hat (vgl. Prölss/Martin, VVG 23. Aufl. Anm. 1 b zu §§ 16, 17). Ihr Verschweigen kann den Versicherer zur Anfechtung des in Unkenntnis dieser Umstände geschlossenen Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung berechtigen (vgl. etwa OLG Koblenz VersR 1981 S. 31 und S. 188). Bei der Unfallversicherung trägt der Versicherer nicht nur die Unfall-, sondern auch die "Betrugsgefahr" (Prölss/Martin a.a.O.), die deshalb von besonderem Gewicht ist, weil nach § 180 a VVG für die Unfreiwilligkeit der eingetretenen Verletzung des Versicherungsnehmers eine Vermutung streitet, die der Versicherer widerlegen muß (OLG Hamm VersR 1981 S. 953, 954 unter Hinweis auf BGH VersR 77, 660). Im Hinblick auf diese Vertragsgefahr - das subjektive Risiko - (vgl. hierzu Prölss/Martin a.a.O.; Brück/Moller/Sieg, VVG 8. Aufl. Bd. I § 16 Anm. 17; Brück/Moller/Wagner, VVG 8. Aufl. Bd. VI 1. Halbband Anm. A 17, B 20, F 16; BGH NJW 1971, S. 1891) kommt der Offenlegungspflicht des Versicherungsnehmers erhebliche Bedeutung zu. Das subjektive Risiko läßt sich wie folgt umschreiben (vgl. BGH NJW 1971, 1891): Der Abschluß der Versicherung setzt den Versicherer der Gefahr aus, daß er zu Unrecht in Anspruch genommen wird, etwa durch Vortäuschung des Versicherungsfalles oder sonstiger Anspruchsvoraussetzungen zu Grund oder Höhe. Diese Gefahren sind um so größer, je höher die Summen sind, die der Versicherungsnehmer nach den Vereinbarungen zu erwarten hat. Die Gefahr, die besteht, wenn der Versicherungsnehmer nur bei einer Versicherungsgesellschaft eine übliche Unfallversicherung abgeschlossen hat, gehört zu dem normalen Risiko dieser Gesellschaft. Es ist überschaubar. Die Gefahr ist aber erheblich größer, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungen auch bei anderen Versicherungsgesellschaften abgeschlossen hat.
Bei dieser Sach- und Rechtslage begegnet die Annahme des Landgerichts, daß der Angeklagte die acht Versicherer jeweils durch das Verschweigen von Vorversicherungen, Antragstellungen oder Antragsablehnungen und damit durch Täuschungshandlungen im Sinne des Betrugstatbestandes (vgl. Cramer in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 263 Rdn. 20; Samson in SK § 263 Rdn. 45) zum Abschluß der Unfallversicherungsverträge gebracht hat, die sie in Kenntnis der verschwiegenen Umstände jedenfalls nicht so, wie geschehen, abgeschlossen hätten, keinen rechtlichen Bedenken.
3.
Bei der Beantwortung der Frage nach dem Schaden im Sinne des Tatbestandes ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, daß im Falle eines Eingehungsbetruges eine Vermögensbeschädigung dann gegeben ist, wenn die durch den gegenseitigen Vertrag begründeten wechselseitigen Ansprüche des Getäuschten und des Täuschenden wirtschaftlich nicht gleichwertig sind (vgl. BGHSt 23, 300, 302). Bei der Prüfung, ob dies der Fall ist, hat der Tatrichter mit Recht außer acht gelassen, daß die Versicherungsverträge wegen der Täuschung durch den Angeklagten gemäß § 123 BGB anfechtbar sind (vgl. BGHSt a.a.O.; Lackner in LK 10. Aufl. § 263 Rdn. 187; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 263 Rdn. 32; Seelmann JuS 1982, 509, 511). Da es beim Eingehungsbetrug auf den Wertvergleich der gegenseitigen Ansprüche im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt, brauchte das Landgericht auch dem Umstand, daß der Angeklagte später in den Schadensanzeigen die Fragen nach anderweitigen Unfallversicherungen jeweils vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet und damit "den Versicherungen praktisch die Anfechtungstatsachen mitgeliefert" hat (UA S. 40), keine Bedeutung für den Schuldspruch beizumessen, zumal er damit einer versicherungsrechtlichen Obliegenheit nachgekommen ist, deren Verletzung schon für sich allein den Verlust der geltend gemachten Ansprüche hätte bewirken können (vgl. OLG Köln VersR 1983, 389 und OLG Frankfurt a.a.O. S. 390).
4.
Durchgreifenden Bedenken begegnet jedoch die Art und Weise, wie das Landgericht den Wertvergleich vorgenommen hat. Die Strafkammer bejaht den Schaden im Sinne des Tatbestands mit folgenden Erwägungen: Der vom Angeklagten durch Täuschung der Versicherer insgesamt erlangte Gesamtversicherungsschutz stehe in keinem ausgewogenen Verhältnis zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Umständen, er diene nicht der Risikoabsicherung, sondern der Gewinnerzielung; das darin liegende erhöhte Risiko werde durch den Gegenanspruch auf Prämienzahlung nicht kompensiert. Hierbei hätte es der Tatrichter nicht bewenden lassen dürfen. Seine Betrachtungsweise ist zu allgemein.
Die Unfallversicherung - als Personenversicherung - in der hier vorliegenden Ausgestaltung als Summenversicherung wird von dem Prinzip der abstrakten Bedarfsdeckung beherrscht, für die - im Gegensatz zur Schadensversicherung - das versicherungsrechtliche Bereicherungsverbot nicht gilt (Brück/Möller/Sieg, VVG 8. Aufl. Bd. II Anm. 2 vor §§ 49-80). Die Kumulierung von Summenversicherungen ist grundsätzlich zulässig, indes kann sie die Vertragsgefahr (das subjektive Risiko) stark erhöhen (Bruck/Möller/Sieg a.a.O. § 58 Anm. 5). Für die Beurteilung des subjektiven Risikos werden unterschiedliche Kriterien maßgebend sein, je nachdem, ob es sich um die Kumulierung von Entschädigungen für den Todesfall oder für den Invaliditätsfall, von Übergangsentschädigung, Tagegeld oder Krankenhaustagegeld handelt Entsprechend ist eine differenzierende Betrachtung geboten, bei der je nach Leistungsart - etwa bei Tagegeld oder Krankenhaustagegeld - allerdings auch der vom Landgericht herangezogene Gesichtspunkt der Ausgewogenheit von insgesamt erlangtem Versicherungsschutz und persönlichen sowie wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherungsnehmers bedeutsam sein kann. Es liegt nahe, daß sie zu unterschiedlichen Ergebnissen bei den einzelnen Versicherungsleistungen führen kann. So wird die Vertragsgegefahr bei Tagegeld oder Krankenhaustagegeld erheblicher ins Gewicht fallen als etwa bei der Todesfallentschädigung.
Der erforderlichen differenzierenden Betrachtung ist der Tatrichter mit dem nicht näher erläuterten Gesichtspunkt des "Gesamtversicherungsschutzes" nicht gerecht geworden. Wie sich aus dem Urteilszusammenhang ergibt, hat sich die Strafkammer lediglich mit der Vertragsgefahr bei der Kumulierung von Tagegeldern befaßt. Hierauf bezieht sich der Hinweis zu den "versicherungsinternen Schadensstatistiken des HUK-Verbandes, aus denen sich ableiten läßt, daß der Schadensverlauf um so negativer ist, je höher die Versicherungsleistung liegt" (UA S. 28, 33). Nähere Feststellungen hierzu fehlen ebenso wie Darlegungen zur Beurteilung des subjektiven Risikos hinsichtlich der übrigen vereinbarten Versicherungsleistungen. Es ist auch nicht berücksichtigt worden, daß in einigen der Unfallversicherungsverträgen entweder Todesfallentschädigung, Übergangsentschädigung oder Krankenhaustagegeld nicht eingeschlossen sind.
Hiernach kann der Schuldspruch nicht bestehen bleiben. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, die im wesentlichen nur Anlaß und Abschluß der Unfallversicherungsverträge betreffen, sind rechtsfehlerfrei getroffen worden und können daher aufrechterhalten bleiben. Der neue Tatrichter wird ergänzende Feststellungen zur Höhe und Bewertung des jeweiligen subjektiven Risikos anhand der Erfahrungen der Unfallversicherer sowie gegebenenfalls dazu treffen müssen, in welchem Umfang jeweils ein subjektives Risiko prämienerhöhend kalkuliert worden wäre. Zu den Fragen, die der innere Tatbestand aufwirft, sind neue Feststellungen erforderlich.
Ulsamer
Maul
Schikora
Schimansky