Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.01.1985, Az.: III ZR 109/83
Haftung eines Landes für Überschwemmungen; Verlegung eines Gewässers und Umgestaltung des Ufers in Vollzug eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses; Schadensersatzansprüche wegen Verletzung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages; Rechtsgestaltende Wirkung eines Planfeststellungsbeschlusses; Amtspflicht zur vollständigen und richigen Erteilung von Auskünften; Planfeststellungsbeschluss als Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.01.1985
- Aktenzeichen
- III ZR 109/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 13229
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 17.03.1983
- LG Hanau
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1986, 33 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1986, 76-78 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1985, 492-495 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Klaus M., Otto-W.-Straße ..., H.
Prozessgegner
Land He.,
vertreten durch den Minister für Wirtschaft und Technik,
dieser vertreten durch den Präsidenten des hessischen Landesamtes für Straßenbau, Wi. straße ..., Wie.
Amtlicher Leitsatz
Zur Haftung eines Landes für Überschwemmungen, die auf die Verlegung eines Gewässers und die Umgestaltung des Ufers in Vollzug eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses zurückzuführen sind.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. März 1983 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger betreibt als Pächter des am Ufer der Kinzig gelegenen und als Überschwemmungsgebiet ausgewiesenen Grundstücks "Am S. weg" in L. eine Baumschule. Im Jahre 1977 wurde die Kinzig in diesem Bereich im Zuge des Ausbaus der Landesstraße 3271 und der Bundesstraße 43 auf Grund eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Technik vom 3. September 1976 in ein neues Bett verlegt. Am 22. März 1978 wurde das von dem Kläger gepachtete Grundstück überflutet; dabei wurden die Baumkulturen geschädigt.
Der Kläger hat vorgetragen: Die schadensursächliche Überschwemmung sei darauf zurückzuführen, daß das Ufer der Kinzig im Bereich des Pachtgrundstückes niedriger gelegt und ein dort vorhandener Erdwall abgetragen worden sei. Das beklagte Land habe seine vertragliche Zusage, die ursprüngliche Höhe des Geländes entlang dem Ufer des Gewässers wiederherzustellen, nicht eingehalten.
Der Kläger hat beantragt,
das beklagte Land zur Zahlung von 62.701,12 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I.
1.
Das Berufungsgericht hat Schadensersatzansprüche des Klägers aus positiver Vertragsverletzung verneint, weil nicht davon auszugehen sei, daß das beklagte Land sich ihm als Pächter des Grundstücks gegenüber verpflichtet habe, die alte Höhe des Ufers nach Verlegung des Gewässers wiederherzustellen. Dazu hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Nach dem Vorbringen des Klägers sei die erwähnte vertragliche Zusicherung dem Grundstückseigentümer gemacht worden. Dagegen könne dem Vortrag des Klägers nicht entnommen werden, daß das Land ihm gegenüber eine derartige Verpflichtung übernommen habe oder die Schutzwirkung eines solchen Vertrages auch auf ihn erstreckt worden sei. Zumindest sei als zugestanden anzusehen (§ 138 Abs. 3 ZPO), daß der Beamte des hessischen Straßenbauamtes, der mit dem Grundstückseigentümer verhandelt habe, nicht bevollmächtigt gewesen sei, die Wiederherstellung des alten Uferniveaus zuzusagen.
2.
Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Erwägungen rechtlich zutreffend sind. Im Ergebnis hat das Berufungsgericht jedenfalls zu Recht dem Kläger keine vertraglichen Schadensersatzansprüche zuerkannt.
Schadensersatzansprüche wegen Verletzung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gehören, wie sich aus § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO ergibt, vor die Verwaltungsgerichte (Senatsurteil BGHZ 87, 9, 16 [BGH 10.02.1983 - III ZR 151/81] m. w. Nachw.). Die von dem Kläger behauptete Abmachung stellt sich als öffentlich-rechtlicher Vertrag dar. Die vorgenommene Absenkung des Ufergeländes entspricht dem Planfeststellungsbeschluß vom 3. September 1976. Wenn das Ufergelände wieder bis auf das frühere Niveau erhöht würde, wie das der Kläger erstrebt, so würden die auf Grund des Planfeststellungsbeschlusses im Zuge der Gewässerverlegung durchgeführten Maßnahmen teilweise rückgängig gemacht. Im Hinblick auf die rechtsgestaltende Wirkung des Planfeststellungsbeschlusses und den Ausschluß von Beseitigungs- und Änderungsansprüchen (vgl. §§ 17 Abs. 6 Satz 1, 18 b Abs. 1 Satz 2 FStrG, § 34 Abs. 1, 4 Hess. Straßengesetz [HStrG] vom 9. Oktober 1962 [GVBl. I S. 437]) ist es schon zweifelhaft, ob die von dem Kläger gewünschte Wiederherstellung der Uferhöhe ohne förmliche Änderung des Planfeststellungsbeschlusses nur auf Grund einer vertraglichen Abmachung zulässig wäre. Ferner ist fraglich, ob ein solcher Vertrag von einem Beamten des hessischen Straßenbauamtes ohne Mitwirkung der Planfeststellungsbehörde, nämlich des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Technik, wirksam hätte abgeschlossen werden können. Jedenfalls wäre ein Vertrag des genannten Inhalts öffentlich-rechtlicher Natur.
Der Planfeststellungsbeschluß ist ein Verwaltungsakt in Form der Allgemeinverfügung (Hoppe/Schlarmann, Rechtsschutz bei der Planung von Straßen und anderen Verkehrsanlagen, 2. Aufl. Rn. 47; Kopp, VwVfG, 3. Aufl. § 74 Rn. 4; Marschall/Schroeter/Kastner, FStrG 4. Aufl. § 17 Rn. 3, jew. m. w. Nachw.). Eine mit der öffentlichen Hand geschlossene Abmachung, die sich auf die (teilweise) Rückgängigmachung der in Vollzug eines Verwaltungsakts durchgeführten Maßnahmen bezieht, hat einen öffentlich-rechtlich geregelten Sachverhalt zum Gegenstand. Die von dem Kläger behauptete Abmachung war auf die Begründung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung gerichtet, die auf die teilweise Korrektur einer Gewässerregulierung im Rahmen eines Straßenausbaus, also einer hoheitlichen Maßnahme (Senatsurteile vom 29. April 1976 - III ZR 185/73 - LM NRW LandeswasserG Nr. 4 = VersR 1976, 985: Straßenbau - und vom 27. Januar 1983 - III ZR 70/81 = LM BGB § 839 [fe] Nr. 74 = DVBl. 1983, 1055: Gewässerausbau -) abzielte.
Nach alledem können die angerufenen Zivilgerichte nicht über den Schadensersatzanspruch aus Vertrag entscheiden. Eine Teilverweisung bezüglich des vor die Verwaltungsgerichte gehörenden Anspruchs ist bei der hier gegebenen Sachlage nicht zulässig (Senatsurteil BGHZ 85, 121, 127).
II.
1.
Das Berufungsgericht hat jedoch den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt, wenn es die (behaupteten) Erklärungen des Beamten des hessischen Straßenbauamtes über die Erhöhung des Ufers nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer vertraglichen Verpflichtung erörtert hat. Diese Erklärungen können nämlich unter dem Blickwinkel der amtspflichtwidrig erteilten Falschauskunft eine Haftung des beklagten Landes wegen Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) begründen. Es ist anerkannt, daß Auskünfte, die ein Beamter gibt, dem Stande seiner Erkenntnismöglichkeiten entsprechend vollständig, richtig und unmißverständlich sein müssen; dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beamte zur Erteilung der Auskunft befugt war oder nicht (BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rn. 198 m.w.Nachw.). Das Berufungsgericht hat nicht erwogen, ob die Erklärungen des Beamten geeignet waren, bei dem Kläger den Eindruck hervorzurufen, es seien bereits die erforderlichen (auch planungsrechtlichen) Schritte beabsichtigt oder schon eingeleitet, um das Ufer der Kinzig wieder auf das alte Niveau zu erhöhen. Wenn der Kläger die Äußerungen des Beamten in diesem Sinne auffassen durfte, handelte es sich um eine Auskunft über gegenwärtige Gegebenheiten (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 71, 386, 394 und vom 8. Januar 1976 - III ZR 5/74 - VersR 1976, 495, 496 f.). Die Amtspflicht, Auskünfte vollständig und richtig zu erteilen, besteht jedem gegenüber, auf dessen Antrag oder in dessen Interesse die Auskunft gegeben wird (BGB-RGRK a.a.O. § 839 Rn. 252 m.w.Nachw.). Voraussetzung für eine Haftung des beklagten Landes ist allerdings, daß die im Rahmen von Vertragsverhandlungen vor dem 2. August 1977 erteilte Auskunft so klar und bestimmt war, daß sie dem Kläger eine hinreichende Vertrauensgrundlage für seine wirtschaftlichen Dispositionen, nämlich die Neuanpflanzungen im Herbst 1977 bieten konnte. Nach dem Vorbringen des Klägers hätte die Wiederherstellung der früheren Uferhöhe die am 22. März 1978 eingetretene Überschwemmung des Grundstücks verhindert. Ersatzfähig sind nur die Schäden, die dem Kläger dadurch entstanden sind, daß er auf die Richtigkeit der Auskunft vertraut und sein Verhalten danach ausgerichtet hat.
2.
Ein amtspflichtwidrig verursachter Schaden läßt sich auch nicht mit der (vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang angestellten) Erwägung verneinen, das beklagte Land hätte die für die Anpflanzungen erforderliche Genehmigung nur erteilt, wenn der Kläger auf Ersatz für alle Schäden, die auf einen höheren als den üblichen Wasserstand der Kinzig zurückzuführen sind, verzichtet hätte. Zwar bedurfte der Kläger nach § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 6. Juli 1960 (GVBl. S. 69) für die von ihm angelegten Baumpflanzungen auf dem im Überschwemmungsgebiet gelegenen Pachtgrundstück der Genehmigung der Wasserbehörde, die hier nicht vorlag. Die Genehmigung darf nur aus den Gründen des § 71 Abs. 2 HWG - vor allem im Interesse des Hochwasserschutzes - versagt werden. Wenn ein solcher Versagungsgrund nicht vorliegt, besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung (vgl. Gieseke/Wiedemann/Czychowski, WHG, 4. Aufl. § 32 Rn. 6; Rehder, Niedersächsisches Wassergesetz 4. Aufl. § 74 Rn. 4; Bulling/Finkenbeiner, Wassergesetz für Baden-Württemberg, 1968, § 78 Anm. 1).
Nach § 71 Abs. 2 Nr. 1 HWG kann die Genehmigung allerdings mit Auflagen und Bedingungen, die dem Hochwasserschutz oder einem Ausgleich zu erwartender Nachteile für den Hochwasserschutz dienen, verbunden werden. In diesem Rahmen kann einem Antragsteller z.B. die Beseitigung natürlicher Abflußhindernisse, die Vornahme von Retentionsmaßnahmen oder Abgrabungen zum Ausgleich andernorts durchgeführter Geländeerhöhungen, die Erhöhung von Deichen usw., aufgegeben werden (Gieseke/Wiedemann/Czychowski a.a.O. § 32 Rn. 6 a). Es wird auch für zulässig erachtet, dem Antragsteller zur Auflage zu machen, die Kosten zusätzlicher, durch seine Anlage bedingter. Schutzmaßnahmen zu übernehmen oder sich daran finanziell zu beteiligen (Rehder aaO; Sieder/Zeitler Bay.Wassergesetz, Stand 1. März 1983, Art. 61 Rn. 40; Burghartz WHG und LWG NRW, 2. Aufl. § 76 LWG Rn. 5). Durch die der Genehmigung beigefügten Auflagen und Bedingungen dürfen die Verpflichtungen des Antragstellers Jedoch nicht über die gesetzlichen Vorschriften hinaus erweitert werden (Gieseke/Wiedemann/Czychowski a.a.O. § 32 Rn. 6 a i.V.m. § 4 Rn. 35). Daher kann die Erteilung der Genehmigung nach § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HWG nicht davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die öffentliche Hand durch eine konstitutive Erklärung von der Haftung für Schäden freistellt (vgl. Gieseke/Wiedemann/Czychowski a.a.O. § 4 Rn. 41; Rehder aaO; Sieder/Zeitler a.a.O. BayWG Art. 61 Rn. 41; s. auch VG Bremen ZfW 1966, 110, 115 f. m. Anm. Wacke).
Für die öffentliche Hand besteht auch kein rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis, ihre Haftung abzubedingen. Die rechtmäßige Erteilung der Genehmigung selbst kann jedenfalls gegenüber dem Antragsteller keine Amtspflichtverletzung und keinen Eingriff im enteignungsrechtlichen Sinne bilden. Die Haftung der öffentlichen Hand kann sich vielmehr nur aus einem anderen Ereignis, dem haftungsbegründenden Vorgang, ergeben. Die Genehmigung ermöglicht dem Antragsteller lediglich eine Nutzung des Grundstücks, bei deren Ausübung ihm Schäden erwachsen können, die von der öffentlichen Hand zu ersetzen sind, wenn sie unabhängig von der Genehmigungserteilung einen haftungsbegründenden Tatbestand verwirklicht hat. Die einem Verwaltungsakt beigefügte Auflage oder Bedingung darf aber von der öffentlichen Hand nicht dazu benutzt werden, sich zurechenbaren Haftungsfolgen zu entziehen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß es sich hier um die Einschränkung von Nutzungsbefugnissen handelt, die unter dem Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG stehen und nur im Rahmen der Sozialgebundenheit des Eigentums zum Schutz der Allgemeinheit vor Überschwemmungs- und Hochwassergefahren Einschränkungen unterworfen werden dürfen (vgl. Gieseke/Wiedemann/Czychowski a.a.O. § 32 Rn. 7; Sieder/Zeitler a.a.O. Art. 61 BayWG Rn. 49).
Auch der Umstand, daß Grundstücke, die im Überschwemmungsgebiet liegen, vielfach eine schadensanfällige Lage oder Beschaffenheit aufweisen, rechtfertigt es nicht, die Genehmigung nach § 71 Abs. 1 HWG von einer Haftungsfreistellung der öffentlichen Hand abhängig zu machen. Das gilt jedenfalls für die Freizeichnung von Schäden, die nicht durch Hochwasser, sondern Überschwemmungen geringeren Ausmaßes verursacht wurden. Dem Gesichtspunkt der Schadensanfälligkeit wird schon dadurch hinreichend Rechnung getragen, daß der Betroffene sich bei schadensgeneigter Lage und Beschaffenheit seines Grundstücks nach § 254 BGB eine Kürzung oder sogar den Ausschluß seiner Ersatz- oder Entschädigungsansprüche gefallen lassen muß (Senatsurteile vom 22. Februar 1971 - III ZR 221/67 = NJW 1971, 751; vom 26. Februar 1976 - III ZR 183/73 - LM Art. 14 [Cc] GG Nr. 26 und vom 27. Januar 1983 - III ZR 70/81 - LM § 839 [Fe] BGB Nr. 74).
Demnach ist für die revisionsrechtliche Beurteilung zu unterstellen, daß dem Kläger auf der Grundlage eines rechtmäßigen Planfeststellungsbeschlusses eine auflagen- und bedingungsfreie Genehmigung nach § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HWG hätte erteilt werden müssen.
Nach alledem läßt sich nach dem gegenwärtigen Sachstand nicht ausschließen, daß dem Kläger infolge einer amtspflichtwidrig erteilten Falschauskunft ein ersatzfähiger Schaden (vgl. BGB-RGRK 12. Aufl. § 843 Rn. 35 m. w. Nachw.) entstanden ist.
III.
Das Berufungsurteil gibt noch unter weiteren rechtlichen Gesichtspunkten zu Bedenken Anlaß.
1.
a)
Es trifft zwar zu, daß die im Zuge der Verlegung der Kinzig erfolgte Absenkung des Ufers und die Beseitigung des Erdwalls, der Überschwemmungen entgegenwirkte, in Vollzug des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses durchgeführt wurden. Ein bestandskräftiger Verwaltungsakt kann jedoch von den ordentlichen Gerichten im Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozeß als rechtswidrig qualifiziert werden (Senatsurteil BGHZ 86, 356, 359 m.w.Nachw.). Aus dem gesamten Vorbringen des Klägers ergibt sich, daß er den Planfeststellungsbeschluß als rechtswidrig ansieht, weil die darin vorgesehene Umgestaltung der Kinzig und ihres Ufers für seine Baumkulturen erhebliche Überschwemmungsgefahren mit sich brachte.
b)
Das Berufungsgericht versagt dem Kläger Schadensersatzansprüche wegen amtspflichtwidriger Planfeststellung und ihres Vollzuges, weil er es unterlassen habe, den Planfeststellungsbeschluß anzufechten (§ 839 Abs. 3 BGB). Die hierfür gegebene Begründung hält jedoch der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Der unterlassene Rechtsmittelgebrauch wirkt sich nur zu Lasten des Klägers aus, wenn ihn daran ein Verschulden trifft (BGB-RGRK a.a.O. § 839 Rn. 535 m.w.Nachw.). Das will das Berufungsgericht mit der Erwägung bejahen, daß der Kläger den Planunterlagen zumindest habe entnehmen müssen, sein Pachtgrundstück solle künftig nicht mehr durch den bis dahin vorhandenen Erdwall geschützt werden. Die hierfür vom Berufungsgericht angezogene Aktenstelle besagt aber nur, daß am 19. Januar 1978 bei einer Besprechung im Straßenbauamt H. anhand der Planunterlagen festgestellt wurde, daß entlang des neuen Gewässerbetts kein Erdwall mehr aufgeschüttet werden sollte. In diesem Zeitpunkt war jedoch die Frist zur Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses vom 3. September 1976 längst abgelaufen. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Kläger bereits innerhalb der Anfechtungsfrist hätte erkennen müssen, daß das Kinzigufer im Bereich des Pachtgrundstücks niedriger gelegt und der dort vorhandene Erdwall ersatzlos beseitigt werden sollte mit der Folge, daß sich bei Überschreitung des Normalwasserstandes Überflutungsgefahren ergaben. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, ob der Kläger als wasserbautechnischer Laie allein auf Grund der Planunterlagen in der maßgebenden Frist schon hätte erkennen müssen, daß das Kinzigufer in einer Weise umgestaltet werden sollte, die seine Baumkulturen der Gefahr von Überschwemmungen aussetzte. Die Ablehnung von Amtshaftungsansprüchen (§ 839 BGB, Art. 34 GG) wegen amtspflichtwidriger Planfeststellung kann daher keinen Bestand haben.
2.
a)
Auch die Verneinung von Entschädigungsansprüchen aus enteignungsgleichem Eingriff (zum Fortbestand dieses Rechtsinstituts, Senatsurteil BGHZ 90, 17, 28 ff.) ist nicht frei von Rechtsirrtum.
Durch den Erlaß eines rechtswidrigen Planfeststellungsbeschlusses und die in seinem Vollzug vorgenommene Verlegung eines Gewässerbetts mit einer Umgestaltung des Ufergeländes kann in nachbarliches Eigentum (hier: die Baumkulturen des Klägers) rechtswidrig, nämlich enteignungsgleich eingegriffen werden, wenn dadurch nicht unerhebliche Überschwemmungsgefahren geschaffen werden (vgl. Senatsurteile vom 26. Februar 1976 - III ZR 183/73 - LM Art. 14 [Cc] GG Nr. 26 und vom 27. Januar 1983 - III ZR 70/81 = LM § 839 [Fe] Nr. 74 = DVBl. 1983, 1055, jew. m.w.Nachw.). Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Seine Erwägungen, mit denen es im Hinblick auf die fehlende Genehmigung der Baumanpflanzungen im Überschwemmungsgebiet ein Sonderopfer des Klägers verneint, sind Jedoch, wie sich aus den obigen Ausführungen zu II 2 ergibt, rechtlich nicht zu billigen. Wenn der Kläger einen Rechtsanspruch auf eine auflagen- und bedingungsfreie Genehmigung der Anpflanzungen besaß, kann ihm auch eine entschädigungsfähige Rechtsposition nicht abgesprochen werden. Er hat dann nach seinem Vorbringen auch ein Sonderopfer erbracht.
b)
Es stellt sich Jedoch die - mit der obigen Problematik des § 839 Abs. 3 BGB - vergleichbare Frage, ob der Kläger in entsprechender Anwendung des § 254 BGB keine Entschädigung verlangen kann, weil er den Planfest Stellungsbeschluß nicht angefochten hat (Senatsurteil BGHZ 90, 17, 31 ff.). Dazu hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Seine Erwägungen zu § 839 Abs. 3 BGB gestatten es dem erkennenden Senat nicht, die Frage des mitwirkenden Verschuldens entsprechend § 254 BGB abschließend zu entscheiden. Falls der Kläger anhand der Planunterlagen erkennen mußte, daß der Planvollzug für seine Baumkulturen Überschwemmungsgefahren mit sich brachte, und ihm damals auch von behördlicher Seite keine Abhilfe versprochen wurde, hätte er sich die Frage vorlegen müssen, ob er gehalten war, den Planfeststellungsbeschluß anzufechten. Unter den genannten Voraussetzungen gab es für ihn keine Alternative, um die Gefahren einer Überschwemmung abzuwenden. Er hat nach seinem Vortrag auch später bei den zuständigen Behörden darauf gedrungen, daß der schützende Erdwall wieder angebracht wurde.
IV.
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Es ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten tatrichterlichen Würdigung unter den aufgezeigten rechtlichen Gesichtspunkten an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Für die erneute Verhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen:
Das Klagevorbringen könnte, was der Kläger klarstellen mag, auch dahin zu verstehen sein, daß das beklagte Land es amtspflichtwidrig unterlassen hat, den Planfeststellungsbeschluß rechtzeitig vor dem Schadensereignis vom 22. März 1978 zu ändern und die Abtragung des Ufers und des Erdwalls wieder rückgängig zu machen. Der festgestellte Plan kann aus gegebenem Anlaß von der Planfeststellungsbehörde geändert werden (Böhmer, Kommentar zum HStrG, 2. Aufl. § 34 Anm. 8). Eine Amtspflicht hierzu wird allerdings bei unterbliebener Plananfechtung durch die Betroffenen nur ausnahmsweise in Betracht kommen, etwa wenn es sich der Behörde geradezu aufdrängen muß, daß der Plan fehlerhaft ist. Nach dem Vorbringen des Klägers hielt der erwähnte Beamte des Hessischen Straßenbauamtes immerhin die Wiederherstellung des früheren Zustandes für sachgerecht. Er soll diesen Standpunkt auch bei einer Besprechung im Straßenbauamt Hanau am 19. Januar 1978 vertreten haben. Zudem war es schon am 4./5. November 1977 zu einer Überschwemmung des vom Kläger genutzten Geländes gekommen, die zwar vornehmlich auf ein Fehlverhalten der mit der Verlegung des Gewässers beauftragten Baufirma beruhte, nach dem Vortrag des Klägers aber auch auf die teilweise Abtragung der oberen Erdschicht des Geländes zurückging. Außerdem hat das beklagte Land nach Behauptung des Klägers inzwischen wieder Erdaufschüttungen entlang dem Gewässerbett vorgenommen.
Der Kläger hat jedoch offenbar keinen förmlichen Antrag auf nachträgliche Anbringung von Schutzvorrichtungen (vgl. § 17 Abs. 6 Satz 2 FStrG) gestellt und im Verwaltungsrechtswege verfolgt. Das kann nach § 839 Abs. 3 BGB oder nach § 254 BGB bedeutsam sein. Für einen solchen Antrag hätte allerdings kein Anlaß bestanden, wenn dem Kläger behördlich zugesagt worden wäre, den Erdwall in der ursprünglichen Höhe wieder anzulegen.
Boujong
Engelhardt
RiBGH Dr. Halstenberg ist erkrankt und kann nicht unterschreiben. Krohn
Werp