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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.01.1985, Az.: RiZ (R) 7/84

Richterliche Terminierung; Dienstaufsichtsbeschwerde; Unter-Vier-Augen-Gespräch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.01.1985
Aktenzeichen
RiZ (R) 7/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 13063
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 93, 238 - 245
  • MDR 1985, 933-934 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 1471-1473 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die gegen §§ 495, 272 II ZPO verstoßende Terminierungspraxis eines Amtsrichters kann durch die Dienstaufsicht beanstandet werden. - Zum "Unter-Vier-Augen-Gespräch."

Tatbestand:

1

I. 1. Der Antragsteller ist Richter am Amtsgericht K. Am 1. Juli 1976 hat er eines der beiden Zivilreferate des Amtsgerichts übernommen und es bis 31. Dezember 1981 bearbeitet. Seit 1. Januar 1982 ist er als Strafrichter tätig.

2

Mit Schreiben vom 21. Dezember 1976, 7. Juli 1977 und 20. März 1980 hat der Antragsteller den Präsidenten des Landgerichts K. davon unterrichtet, daß er in seinem Dezernat überlastet sei, und ihm schließlich mit Schreiben vom 10. Oktober 1981 mitgeteilt, daß er nicht mehr in der Lage sei, den starken Geschäftsanfall in seinem Dezernat in vollem Umfang zu bewältigen; frühe erste Termine seien derzeit bis einschließlich 18. März 1982 anberaumt, die Terminierungszeit werde sich mit ziemlicher Sicherheit noch verlängern, weshalb er um alsbaldige Abhilfe bitte. Am 4. November 1981 gingen beim Präsidenten des Landgerichts zwei Dienstaufsichtsbeschwerden von Rechtsanwälten ein, in denen diese wegen der vom Antragsteller weit hinaus angesetzten Termine Beschwerde führten. Im Dezernat des Antragstellers wurden im Jahre 1977: 550, im Jahre 1978: 617, im Jahre 1979: 585, im Jahre 1980: 589 und im Jahre 1981: 555 Verfahren anhängig. Durch streitiges Urteil, Vergleich oder Beschluß gemäß § 91 a ZPO wurden von ihm erledigt im Jahre 1977: 284, im Jahre 1978: 302, im Jahre 1979: 286, im Jahre 1980: 249 und im Jahre 1981: 253 Verfahren. Die Zahl der offenen Sachen betrug zum Jahresende 1976: 287, 1977: 251, 1978 ebenfalls 251, 1979: 214, 1980: 285 und 1981: 296 Sachen.

3

Am 10. Dezember 1981 bat der Präsident des Landgerichts den Antragsteller zu einer Besprechung zu sich. In der sich anschließenden fast zweistündigen Unterredung erklärte der Antragsteller, daß er zur Zeit auf sechs Monate hinaus terminiere und daß sich die Terminierungszeiten noch verlängern werden. Er brachte zum Ausdruck, daß er bei gleicher Entwicklung Ende des Jahres 1982 auf Ende 1983 terminieren müsse. Der Präsident vertrat bei dem Gespräch demgegenüber die Auffassung, daß es möglich sein müsse, die Termine früher durchzuführen. Er erklärte ferner, daß im Dezernat des Antragstellers im Jahre 1981 ein Anfall von etwa 550 C-Sachen zu erwarten sei, daß der Richter am Amtsgericht S. beim Amtsgericht S. im Jahre 1980 einen Anfall von 720 C-Sachen gehabt und normale Terminierungszeiten eingehalten habe, sowie daß im Zivildezernat des Richters D. beim Amtsgericht K. im Jahre 1981 mit einem Anfall von 650 C-Sachen zu rechnen sei und auch in diesem Dezernat die Terminierungszeiten normal seien.

4

Als der Antragsteller keine Bereitschaft zeigte, die Terminierungszeiten zu verkürzen, erklärte der Präsident, er werde in der am darauffolgenden Tag (11. Dezember 1981) stattfindenden Sitzung des Präsidiums des Amtsgerichts K. für das folgende Geschäftsjahr 1982 eine Änderung des Geschäftsverteilungsplans vorschlagen, wonach dem Antragsteller ab 1. Januar 1982 eine andere Abteilung übertragen werde. In der Präsidiumssitzung erklärte sich der Antragsteller mit einem Dezernatswechsel einverstanden.

5

2. Der Antragsteller sieht in den Bemerkungen, die der Präsident des Landgerichts in dem Gespräch am 10. Dezember 1981 bezüglich der Terminierungszeiten gemacht hat, eine Maßnahme der Dienstaufsicht, die einen unzulässigen Eingriff in den Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit darstelle. Er hat mit Schreiben vom 17. August 1982 Widerspruch beim Präsidenten des Oberlandesgerichts eingelegt, der durch Bescheid vom 18. Januar 1983 zurückgewiesen wurde.

6

Der Antragsteller hat darauf durch am 17. Februar 1983 eingegangenen Schriftsatz das Dienstgericht für Richter angerufen und geltend gemacht, daß er durch die Vorhaltungen des Präsidenten des Landgerichts bei dem Gespräch vom 10. Dezember 1981, die sich auf die Terminierungszeiten beziehen, in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt werde. Der Präsident habe ihn durch die Äußerungen, die als Dienstaufsichtsmaßnahme anzusehen seien, erheblich unter Druck gesetzt, um ihn durch eine Verkürzung der Terminierungszeiten zu einer vermehrten Erledigung streitiger Rechtssachen anzuhalten. Es sei jedoch unzulässig, einem Richter direkt oder indirekt vorzuschreiben, wie viele Urteile er absetzen müsse. Als Richter sei er nicht verpflichtet, einen bestimmten Durchschnitt von Erledigungen einzuhalten. Er habe das Recht, quantitativ unterdurchschnittlich und dafür sorgfältiger zu arbeiten. Im übrigen habe er, bezogen auf den Landesdurchschnitt, nicht unterdurchschnittlich gearbeitet.

7

Das Dienstgericht hat den Antrag durch Urteil vom 5. Januar 1984 als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Antragstellers hat der Dienstgerichtshof für Richter durch Urteil vom 18. Mai 1984 zurückgewiesen. Der Dienstgerichtshof ist der Auffassung, der Prüfungsantrag gemäß § 63 Nr. 4 f LRiG sei unzulässig, da es sich bei den vom Antragsteller angefochtenen Äußerungen des Präsidenten des Landgerichts nicht um eine Maßnahme der Dienstaufsicht handle.

8

Die - zugelassene - Revision des Antragstellers hatte keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe

9

1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der vom Antragsteller angebrachte Prüfungsantrag zulässig.

10

Das Dienstgericht des Bundes hat den Begriff »Maßnahme der Dienstaufsicht« im Hinblick auf den Zweck des § 26 Abs. 3 DRiG, den Richtern gegenüber den Dienstaufsichtsbehörden einen möglichst umfassenden Rechtsschutz zu gewähren, von jeher weit gefaßt. Es genügt eine Einflußnahme, die sich auch nur mittelbar auf die Tätigkeit des Richters auswirkt oder darauf abzielt. Erforderlich ist lediglich, daß ein konkreter Bezug zu der Tätigkeit des Richters besteht. Eine Maßnahme der Dienstaufsicht ist daher in jeder Meinungsäußerung einer dienstaufsichtsführenden Stelle zu erblicken, die sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen oder außerdienstlichen Verhalten eines Richters befaßt (vgl. BGHZ 51, 280, 284;  90, 41, 43;  BGH DRiZ 1979, 378;  1984, 445).

11

Mit Recht hat das Dienstgericht für Richter unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung die vom Präsidenten des Landgerichts gegenüber dem Antragsteller gemachten Bemerkungen bezüglich der Terminierungszeiten als Dienstaufsichtsmaßnahme angesehen. Der Präsident des Landgerichts ist der unmittelbare Dienstvorgesetzte des Antragstellers. Ihm ging es zunächst darum, den Antragsteller zu veranlassen, eingehende C-Sachen kürzer zu terminieren, ihn also zu einer Änderung der von ihm in seinem richterlichen Dezernat geübten Praxis zu bewegen. Daß der Präsident des Landgerichts das Gespräch, ohne dies allerdings eindeutig vorher klarzustellen, auch in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Präsidiums geführt hat, da die Beschlußfassung für den Geschäftsverteilungsplan des folgenden Geschäftsjahres unmittelbar bevorstand, kann daran nichts ändern. Zwar ist es richtig, wie der Dienstgerichtshof hervorhebt, daß nach Sinn und Zweck derartiger Vier-Augen-Gespräche zwischen Dienstvorgesetztem und Richter man eher vorsichtig mit der Annahme sein müsse, in der Äußerung des Präsidenten in einem solchen Gespräch eine Maßnahme der Dienstaufsicht zu sehen. Hier trägt jedoch die von dem Präsidenten des Landgerichts gemachte Äußerung unter Hinweis auf die Terminierungspraxis von zwei anderen Kollegen, »es müsse möglich sein, die Termine früher durchzuführen«, eindeutig dienstaufsichtlichen Charakter. Das ergibt sich schon aus dem Zusammenhang, in dem diese Äußerung gefallen ist, nämlich daß bei dem Gespräch zwei zeitlich kurz zuvor wegen der Terminierungszeiten des Antragstellers gegen ihn eingegangene Dienstaufsichtsbeschwerden Erwähnung gefunden haben. Das Dienstgericht weist insoweit mit Recht darauf hin, daß sich die Äußerungen des Präsidenten des Landgerichts mit der Funktion und Aufgabe des Präsidiumsvorsitzenden allein nicht begründen lassen. Um ein bloßes Vorgespräch zur Vorbereitung einer Präsidiumssitzung mit einem von der ins Auge gefaßten Änderung der Geschäftsverteilung Betroffenen handelt es sich also nicht.

12

Eine andere Beurteilung läßt sich auch nicht aufgrund der Erwägung rechtfertigen, bei der Unterredung vom 10. Dezember 1981 habe es sich lediglich um ein informatives Gespräch unter vier Augen gehandelt, das der Präsident zur Klärung darüber habe führen wollen, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht angebracht und möglich sei. Solche persönlichen Gespräche im Vorfeld einer Dienstaufsichtsmaßnahme können im Einzelfall nützlich und häufig geeignet sein, ein befriedigendes Ergebnis zu erzielen. Sie sind auch nicht immer als Maßnahme der Dienstaufsicht einzustufen, jedenfalls dann nicht, wenn das Gespräch tatsächlich nur der Information des Dienstvorgesetzten oder der bloßen Erörterung von beide Gesprächspartner interessierenden dienstlichen Fragen dient, z. B. die Aussichten der Bewerbung eines Richters für ein höheres Richteramt. Der Dienstvorgesetzte kann in einem solchen Zusammenhang auch durchaus einen vom Richter abweichenden Standpunkt vertreten und dabei Fragen ansprechen, deren Erörterung die Amtsführung des Richters betrifft. Nimmt der Präsident das Gespräch jedoch zum Anlaß, das Verhalten des Richters kritisch zu würdigen, indem er ihn auf eine nichtordnungsgemäße Führung der Amtsgeschäfte hinweist und sich damit gegen ihn wendet, so hat das Gespräch den Charakter des Unverbindlichen verloren und ist zum Konfliktsfall zwischen Dienstaufsichtsbehörde und Richter geworden (vgl. BGH DRiZ 1979, 378). Die Revision weist zu Recht darauf hin, daß es im vorliegenden Fall nicht bei einer informativen Besprechung blieb, der Präsident vielmehr zum Ausdruck brachte, daß er die vom Antragsteller geübte Praxis der Terminierung nicht billige und insoweit eine Änderung vorgenommen werden müsse. Nur so kann die Bemerkung, »es müsse möglich sein, die Termine früher durchzuführen«, verstanden werden. Es mag auch zutreffen, daß der Präsident von weiter gehenden Maßnahmen der Dienstaufsicht schließlich abgesehen hat, nachdem der Antragsteller sich in der Präsidiumssitzung mit einem Dezernatswechsel einverstanden erklärt hat. Dieser Umstand ist jedoch nicht geeignet, den bereits erfolgten mündlichen Vorhalt seines Charakters als Dienstaufsichtsmaßnahme zu entkleiden.

13

Da der Antragsteller behauptet, durch die Maßnahme des Dienstvorgesetzten in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt zu werden und diese Behauptung nicht aus der Luft gegriffen, sondern einleuchtend erscheint (BGHZ 90, 41, 43), ist der Prüfungsantrag vom Dienstgericht zu Recht als zulässig angesehen worden.

14

2. In der vom Antragsteller beanstandeten Äußerung des Präsidenten des Landgerichts liegt jedoch keine Verletzung seiner richterlichen Unabhängigkeit.

15

Nicht jede Maßnahme der Dienstaufsicht stellt einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit dar. Der Dienstaufsicht entzogen ist allein die eigentliche Rechtsfindung. Dabei sind alle ihr auch nur mittelbar dienenden - sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden - Sach- und Verfahrensentscheidungen in den Schutzbereich der richterlichen Unabhängigkeit einzubeziehen (vgl. BGHZ 42, 163, 169;  47, 275, 286;  67, 184, 187 f. [BGH 27.09.1976 - RiZ R 3/75];  70, 1, 4; 71, 9, 11; 76, 288, 291; 90, 41, 45). Das Gesetz selbst geht jedoch in § 26 Abs. 1 und 2 DRiG davon aus, daß die richterliche Amtstätigkeit in Teilbereichen der Dienstaufsicht zugänglich ist. § 26 Abs. 2 DRiG gesteht der Dienstaufsicht ausdrücklich die Befugnis zu, dem Richter die ordnungswidrige Art der Ausführung von Dienstgeschäften vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen (vgl. BGH DRiZ 1978, 185). Dies wäre unvollziehbar und gegenstandslos, wenn die richterliche Tätigkeit der Dienstaufsicht schlechthin entzogen wäre, denn sie setzt ein Urteil über Ordnungswidrigkeit oder Ordnungsgemäßheit voraus, das zu treffen nicht dem Richter selbst überlassen sein kann (BGHZ 42, 163, 170;  90, 41, 45). Nach der ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs und die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung so weit entrückt sind, daß sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGHZ DRiZ 1971, 317;  1978, 185;  BGHZ 90, 41, 45 m. w. Nachw.).

16

So liegt der Fall hier. Der dem Antragsteller vom Präsidenten des Landgerichts gemachte Vorhalt (vgl. Schmidt-Räntsch, Komm. z. DRiG 3. Aufl. § 26 Rdn. 27), daß es möglich sein müsse, die Termine früher durchzuführen, ist dem der Dienstaufsicht zugänglichen äußeren Bereich richterlicher Tätigkeit zuzurechnen. Eine Zuordnung zum Kernbereich der Rechtsprechung müßte zwar angenommen werden, wenn der Dienstvorgesetzte in einem Einzelfall auf eine im Geschäftsgang vorgenommene Terminierung Einfluß nehmen wollte. Steht jedoch die Beanstandung der Terminsfestsetzung mit der Rechtsfindung in einzelnen Sachen in keinem Zusammenhang, so besteht unter dem Gesichtspunkt richterlicher Unabhängigkeit kein Anlaß, der dienstaufsichtsführenden Stelle jede Einflußmöglichkeit zu versagen (vgl. BGHZ 51, 280, 287;  85, 145, 162;  90, 41, 45 f.; BGH DRiZ 1971, 317). Im vorliegenden Fall ging es dem dienstaufsichtsführenden Präsidenten nicht um eine Einflußnahme in einzelnen Sachen, sondern losgelöst von der Rechtsfindung in den betroffenen Fällen um die Korrektur einer Übung des Antragstellers, die nicht der Vorstellung des Gesetzes (§§ 495, 272 ZPO) entsprach. In einem derartigen Fall war der Präsident des Landgerichts berechtigt und verpflichtet, den Antragsteller auf die zeitlich weit hinaus angesetzten Termine anzusprechen und nach dem Grund für diese Praxis zu forschen. Anlaß hierzu boten nicht nur die wenige Tage zuvor eingegangenen Dienstaufsichtsbeschwerden von zwei Rechtsanwälten, sondern auch die Eingangs- und Erledigungszahlen im Dezernat des Antragstellers. Da diese seit Ende des Jahres 1978 rückläufig waren, durfte sich der Präsident des Landgerichts für befugt halten, die Ursachen für die zurückgegangenen Erledigungen zu ermitteln. Ein objektiver Grund für den zahlenmäßigen Rückgang, wie z. B. Krankheit des Richters, war für ihn nicht erkennbar und außerdem lagen die entsprechenden Zahlen sowohl in einem Dezernat des Amtsgerichts S. als auch beim Amtsgericht K. höher als im Referat des Antragstellers, ohne daß dort die Terminierungszeiten weit hinausgeschoben wurden. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, daß der Präsident des Landgerichts den vom Antragsteller angegriffenen Vorhalt machte. Die Entscheidungsfreiheit des Richters in der einzelnen Sache wird dadurch nicht berührt.

17

Das hiergegen gerichtete Vorbringen der Revision ist nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Mit ihrer Behauptung, es sei dem Präsidenten des Landgerichts im Grunde genommen nicht um die Terminierungsdauer gegangen, vielmehr habe er dem Antragsteller angesonnen, mehr Fälle zu erledigen, ihn damit also veranlassen wollen, auf Kosten der Qualität die Quantität seiner Arbeit zu steigern, unterschiebt sie dem Vorhalt einen ihm nicht zukommenden Sinn. Sie übersieht dabei, daß das Hinwirken auf eine Terminierung in angemessener Frist (vgl. § 272 Abs. 2 ZPO) keineswegs eine Erhöhung der Erledigungszahlen bezweckt haben muß. Die Festsetzung eines frühen ersten Termins ist jedenfalls in den Fällen, in denen es zu einem Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil oder nach Erörterung der Sach- und Rechtslage mit dem Richter zu einer Klagerücknahme oder einem Vergleich kommen kann, geeignet, einen Teil der Verfahren schnell zu erledigen. Die Maßnahme lag dann allein im Interesse der rechtsuchenden Bürger an einer geordneten Rechtspflege (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 43. Aufl. Grundzüge 2 vor § 495). Dem Vorhalt des Präsidenten des Landgerichts ist daher eine sachliche Rechtfertigung nicht abzusprechen. Auf die weitere Frage, ob der Antragsteller mit der Zahl seiner Erledigungen über dem Landesdurchschnitt liegt oder nicht, kommt es deshalb nicht an.