Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.12.1984, Az.: 1 StR 777/84
Ablehnung eines minder schweren Falles der Körperverletzung mit Todesfolge trotz erheblich verminderter Schuldfähigkeit eines Angeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.12.1984
- Aktenzeichen
- 1 StR 777/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 14757
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Regensburg - 07.08.1984
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StV 1985, 146-147
Verfahrensgegenstand
Körperverletzung mit Todesfolge
Prozessgegner
Hilfsarbeiter Willibald K. aus B., geboren am ... 1957 in M., zur Zeit in Haft,
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung, zu 2 c) auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 1984
gemäß § 349 Abs. 2-4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 7. August 1984 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
- 2
- a)
Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- b)
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgericht zurückverwiesen.
- c)
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
1.
Der Strafausspruch des landgerichtlichen Urteils hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 226 Abs. 2 StGB trotz der erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten abgelehnt, weil das Tatbild von den sonstigen Erscheinungsformen einer Körperverletzung mit Todesfolge nicht erheblich abweiche und auch die anderen zu berücksichtigenden Umstände nicht geeignet sind, einen minder schweren Fall zu begründen (UA S. 20). Diese Erwägungen sind hier nicht ausreichend. Motiv und Umstände der Tat sind ungeklärt. Jedenfalls bei der Zumessung der Strafe hätte sich das Landgericht jedoch - erforderlichenfalls in Anwendung des Grundsatzes "im Zweifel für den Angeklagten" - näher damit auseinandersetzen müssen, wie und warum der Angeklagte die Tat begangen hat. Insoweit liegt es nahe, daß der dem Angeklagten besonders angelastete Umstand, daß er ein wehrloses Kleinkind "kräftig" mit der Hand oder der Faust gegen den Kopf schlug, im Zusammenhang mit der festgestellten Persönlichkeitsstörung steht und ihm - der "mit der Erziehung von Kindern überfordert war" (UA S. 20) - daher nicht voll angelastet werden kann (vgl. BGHSt 16, 360, 363). Im Ergebnis das gleiche gilt für die Bewertung des Versuches des Angeklagten, sich nach der Tat dadurch aus der Sache herauszuhalten, daß er sich weigerte, einen Arzt zu holen.
2.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils Rechtsfehler nicht ergeben. Auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 30. November 1984 wird verwiesen.
Ulsamer
Maul
Schikora
Granderath