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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.11.1984, Az.: III ZB 14/84

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Anforderungen und Berechnung der Berufungsbegründungsfrist; Anforderungen an Empfansbekenntnis über Urteilszustellung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.11.1984
Aktenzeichen
III ZB 14/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 13148
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 26.03.1984 - AZ: 4 U (Baul) 61/84

Fundstelle

  • VersR 1985, 168-169 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Umlegungsverfahren "Eschenschlag" in N.

Amtlicher Leitsatz

Wenn ein Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis über die Urteilszustellung bereits unterzeichnet und zurückgibt, bevor in den Handakten der Ablauf der Berufungsfrist vermerkt und die Frist im Fristenkalender notiert ist, so wird eine dadurch erhöhte Gefahr der Fristversäumung auch nicht dadurch beseitigt, daß der Anwalt wegen Umzugs die Anweisung getroffen hat, alle mit den Posteingängen des Zustellungstags im Zusammenhang stehenden Akten noch einmal unter Beifügung des Fristenkalenders vorzulegen.

In der Baulandsache
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn
und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp
am 29. November 1984
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Celle vom 26. März 1984 - 4 U (Baul) 61/84 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

1

Die Antragsteller haben gegen das am 25. Oktober 1983 verkündete und ihrem Verfahrensbevollmächtigten, Rechtsanwalt T., am 27. Dezember 1983 zugestellte Urteil des Landgerichts Hannover am 7. März 1984 Berufung eingelegt. Zugleich haben sie wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und - unter Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen - vorgetragen, die Versäumung der Rechtsmittelfrist beruhe auf einem Versehen der berufserfahrenen und zuverlässigen Anwaltsgehilfin des Rechtsanwalts T. Diese habe entgegen bestehender Weisungen die Berufungsfrist nicht notiert. Dieser Fehler könne ihnen nicht zugerechnet werden.

2

Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 26. März 1984 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung der Antragsteller gegen das landgerichtliche Urteil verworfen.

3

Die dagegen von den Antragstellern form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet; die Frist zur Einlegung der Berufung ist nicht gewahrt und die gemäß § 233 ZPO beantragte Wiedereinsetzung ist zu Recht nicht erteilt worden.

4

Nach § 516 ZPO beträgt die Berufungsfrist einen Monat; sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils. Das in vollständiger Form abgefaßte landgerichtliche Urteil ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller von Amts wegen am 27. Dezember 1983 zugestellt worden, mithin endete die einmonatige Berufungsfrist am 27. Januar 1984. Bis zum Ablauf dieses Tages hatten die Antragsteller eine Berufungsschrift beim Oberlandesgericht nicht eingereicht. Sie haben daher die Rechtsmittelfrist versäumt.

5

Nach § 233 ZPO ist einer Partei die Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung der Berufung einzuhalten. Dabei steht ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO).

6

Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß es der Bevollmächtigte der Antragsteller an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen. An dieser Beurteilung vermag auch das Beschwerdevorbringen nichts zu ändern.

7

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis über die Urteilszustellung erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn in den Handakten der Ablauf der Berufungsfrist und die Notierung der Frist im Fristenkalender vermerkt sind (VersR 1983, 185, 1981, 136 m.w.Nachw.). Bescheinigt er den Empfang eines ohne Handakten vorgelegten Urteils, so erhöht sich damit die Gefahr, daß die Fristnotierung unterbleibt und das erst nach Fristablauf bemerkt wird. Ein solches Risiko kann er nur eingehen, wenn er Vorkehrungen getroffen hat oder trifft, die es auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit menschlichen Versagens als unwahrscheinlich erscheinen lassen, daß die Rechtsmittelfrist versäumt wird (BGH VersR 1978, 523). Regelmäßig muß er in einem solchen Fall selbst dafür sorgen, daß ihm die Handakten vorgelegt werden und daß der Ablauf der Frist im Fristenkalender eingetragen wird (BGH VersR 1981, 136).

8

Diesen Anforderungen hat das Verhalten des Rechtsanwalts T. nicht entsprochen. Als er das Empfangsbekenntnis über die Urteilszustellung unterzeichnete und zurückgab, waren ihm weder die Handakten noch ein Vermerk seines Büropersonals über die Eintragung der Berufungsfrist im Fristenkalender vorgelegt worden. Das widersprach einer von ihm an das Personal erteilten Weisung und hätte daher Anlaß für Rechtsanwalt sein müssen, durch eine gesonderte Maßnahme selbst dafür zu sorgen, daß ihm die Handakten vorgelegt wurden und daß die Rechtsmittelfrist im Fristenkalender eingetragen wurde. Die wegen des Umzugs des Büros am 27. Dezember 1983 getroffene Anweisung, alle im Zusammenhang mit den Posteingängen vom 27. und 28. Dezember 1983 stehenden Akten noch einmal unter Beifügung des Fristenkalenders vorzulegen, genügte hier nicht, um der durch die vorzeitige Unterzeichnung und Rückgabe des Empfangsbekenntnisses erhöhten Gefahr einer Fristversäumung zu begegnen. Von einer Überspannung der an Rechtsanwalt T. zu stellenden Sorgfaltspflichten kann nicht gesprochen werden. Hätte er sich selbst um die Vorlage der Handakten und die Eintragung der Rechtsmittelfrist gekümmert, so wäre eine Versäumung der Berufungsfrist vermieden worden.

9

Mit Recht hat daher das Oberlandesgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung der Antragsteller wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen. Danach ist die sofortige Beschwerde der Antragsteller mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO, § 161 BBauG zurückzuweisen.

Krohn
Kröner
Boujong
Engelhardt
Werp