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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.11.1984, Az.: IVb ZB 97/84

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Versäumung; Antragsfrist; Rechtsanwalt; Empfangsbekenntnis; Zustellung; Unterzeichnung; Rückgabe; Handakte; Notierung; Aktenvorlage; Geschäftsgang; Kanzlei; Einzelanweisung; Eintragung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.11.1984
Aktenzeichen
IVb ZB 97/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 13128
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • VersR 1985, 147-148 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Antragsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO.

2. Der Rechtsanwalt darf das Empfangsbekenntnis über eine Zustellung erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn in der maßgeblichen Handakte der Ablauf der Frist notiert ist; gibt er das unterzeichnete Empfangsbekenntnis ohne Aktenvorlage in den Geschäftsgang der Kanzlei zurück, muß er jedenfalls durch Einzelanweisung die erforderlichen Eintragungen veranlassen.