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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.11.1984, Az.: IVb ZB 119/84

Berufung; Prozeßkostenhilfe; Rechtsmittelfrist; Verweigerung; Rechtzeitigkeit; Zustellung; Beschluß; Werktag; Frist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.11.1984
Aktenzeichen
IVb ZB 119/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 13124
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1985, 657-658 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1986, 257-258 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1985, 266-267 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Wird einer Partei, die die wirtschaftlichen Voraussetzungen des § 114 ZPO für genügend dargetan halten durfte, die für ein Rechtsmittel (hier: Berufung) beantragte Prozeßkostenhilfe vor Ablauf der Rechtsmittelfrist verweigert, so ist sie an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels jedenfalls dann gehindert, wenn der nach dem Tag der Zustellung des verweigernden Beschlusses verbleibende Teil der Frist drei Werktage nicht übersteigt.