Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.11.1984, Az.: X ZR 40/84
„Körperstativ“
Neuheit der Lehre eines Patentanspruchs; Neuheitshindernde offenkundige Vorbenutzung durch ein anderes Patent; Technische Fortschrittlichkeit eines geschützten Körperstativs gegenüber bekannten Körperstativen ; Beurteilung der Lehre eines Patents als erfinderische Leistung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.11.1984
- Aktenzeichen
- X ZR 40/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12986
- Entscheidungsname
- Körperstativ
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BPatG - 17.01.1984
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- GRUR 1985, 369
- GRUR 1985, 5 "Körperstativ"
Verfahrensgegenstand
Körperstativ
Prozessführer
Rentnerin Ingeborg R. geb. K., F. Weg. S.
Prozessgegner
Herbert G. GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Fö.weg ..., B.
gesetzlich vertreten durch die Grüttner Geschäftsführungsgesellschaft mbH,
diese gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Kurt Kl., B.
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der einer Erfindung zugrunde liegenden Aufgabe.
In der Patentnichtigkeitssache
hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Ballhaus
und die Richter Dr. Bruchhausen, Ochmann, Brodeßer und von Albert
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats II) des Bundespatentgerichts vom 17. Januar 1984 teilweise abgeändert.
Die Klage wird mit der Maßgabe abgewiesen, daß in den Patentanspruch 1 in Spalte 1 Zeile 16 der Patentschrift 2 248 379 hinter "(5)" eingefügt wird "einstückig".
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 3. Oktober 1972 angemeldeten Patents 2 248 379 (Streitpatents), das nach seiner Bezeichnung ein Körperstativ für eine Filmkamera betrifft. Patentanspruch 1 lautet:
"Körperstativ für eine Filmkamera, das ein über die Schulter eines Benutzers hängbares, hakenförmiges Aufhängeteil aufweist und das für die vor dem Oberkörper oder dem Kopf des Benutzers vorgesehene Kamera einen in der Höhe einstellbaren Halter besitzt, dadurch gekennzeichnet, daß nur eine vertikal seitlich am Oberkörper des Benutzers anzuordnende Stange (4) vorgesehen ist, an welcher der schräg nach oben und zur Mitte weisende und um die Stange (4) schwenkbare Halter (7) angebracht ist, wobei sich die Stange (4) mit nur einem über die Schulter hin in den Bereich des Rückgrates des Benutzers greifenden Aufhängeteil (5) fortsetzt und mit einem im Bereich der Gürtellinie des Benutzers anzuordnenden Abstützteil (6) versehen ist, der quer verläuft und mit seinen Enden (9) an den Hüften Abstützpunkte bildet."
Wegen der Patentansprüche 2 bis 10 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.
Das Bundespatentgericht hat der Nichtigkeitsklage stattgegeben und auf Antrag der Klägerin das Streitpatent im Hinblick auf das im Inland offenkundig vorbenutzte Körperstativ "Cine 60" und die entsprechende Vorveröffentlichung in der Zeitschrift "American Cinematographer", Heft April 1971, wegen fehlender Neuheit, die Unteransprüche teilweise wegen Fehlens einer erfinderischen Leistung für nichtig erklärt.
Mit ihrer Berufung strebt die Beklagte die Abänderung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der Nichtigkeitsklage an.
Im Verlauf des Berufungsverfahrens hat sie erklärt, sie wolle das Streitpatent nur noch mit dem Inhalt verteidigen, daß Stange (4) und Aufhängeteil (5) aus einem Stück bestehen.
Sie regt an, den erteilten Patentanspruch 1 dahin klarzustellen, daß die Worte "mit seinen Enden an den Hüften Abstützpunkte bildet" durch die Worte des ursprünglich angemeldeten Patentanspruchs 1 ersetzt werden "an wenigstens zwei Stellen der Körperbreite abgestützt ist".
Darüber hinaus regt die Beklagte eine weitere andere Fassung des Patentanspruchs 1 an und stellt ferner einen Hilfsantrag.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Als gerichtlicher Sachverständiger hat Professor Dr.-Ing. H. Direktor des Instituts für Maschinenkonstruktionslehre der Technischen Universität Ka., gemäß dem Beweisbeschluß vom 11. September 1984 in der mündlichen Verhandlung ein Gutachten erstattet, das er auf Befragen des Senats und der Parteien erläutert und ergänzt hat.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat im wesentlichen Erfolg.
I.
1.
Die Lehre des Streitpatents befaßt sich mit einem Körperstativ für eine Filmkamera, das ein über die Schulter eines Benutzers hängbares, hakenförmiges Aufhängeteil aufweist und das für die vor dem Oberkörper oder dem Kopf des Benutzers vorgesehene Kamera einen in der Höhe einstellbaren Halter besitzt.
Die Streitpatentschrift geht von dem durch die US-Patentschrift 2 603 134 und die deutsche Offenlegungsschrift 1 931 939 bekannten Stand der Technik aus, wonach Körperstative für Filmkameras bekannt waren, bei denen eine Brustplatte mit zwei über die Schultern des Benutzers hängbaren Bügeln verbunden ist, die sich im Bereich der Schulterblätter auf dem Rücken abstützen. Die Brustplatte ist mit einer Vorrichtung zum Befestigen einer Filmkamera versehen.
In dieser Art von Körperstativ sieht die Streitpatentschrift Nachteile. Die notwendigen Bewegungen eines Armes beim Filmen oder die Bedienung von Hilfseinrichtungen (z.B. Mikrophon) würden zwangsläufig zu einer Bewegung der Schulterblätter führen. Die Streitpatentschrift führt weiter aus: "Eine Bewegung der Schulterblätter führt jedoch dazu, daß über die bügelartigen Aufhängeteile die Bewegungen auf das Körperstativ übertragen werden, so daß die Filmkamera nicht mehr ruhig steht. Außerdem muß der Benutzer auch während des Filmens atmen, wobei sich die Brust hebt und senkt. Diese Bewegungen werden ebenfalls von der Brustplatte über das Körperstativ auf die Kamera übertragen." Auch gebe es Schwierigkeiten in der Anpassung an die jeweils verschiedenen körperlichen Gegebenheiten der Benutzer.
Die Erfindung hat nach den Angaben in der Streitpatentschrift zum Ziel, die genannten Nachteile der bekannten Vorrichtungen, nämlich die Übertragung von Körperbewegungen auf die Kamera, weitgehend zu beseitigen und ein Körperstativ für eine Filmkamera so auszubilden, daß auch eine schwere Kamera sicher und ruhig gehalten werden könne. Soweit die Patentschrift in Verbindung mit der Aufzählung der Nachteile der Körperstative nach dem Stand der Technik hierzu nähere Überlegungen mitteilt, gehen die Ausführungen über die Umschreibung des technischen Problems hinaus und enthalten bereits Ansätze für die Lösung dieses Problems.
Das nach dem erteilten Patentanspruch 1 des Streitpatents als Lösung vorgeschlagene Körperstativ für eine Filmkamera hat folgende Merkmale:
- (1)
Es besteht aus nur einer vertikal, seitlich am Oberkörper des Benutzers anzuordnenden Stange.
- (2)
Die Stange setzt sich mit nur einem über die Schulter hin in den Bereich des Rückgrates des Benutzers greifenden hakenförmigen Aufhängeteil fort.
- (3)
An der Stange ist ein Halter für die vor dem Oberkörper oder dem Kopf des Benutzers vorgesehene Kamera angebracht,
- (a)
der schräg nach oben zur Mitte weist,
- (b)
in der Höhe an der Stange einstellbar
- (c)
und um die Stange schwenkbar ist.
- (4)
Die Stange ist mit einem im Bereich der Gürtellinie des Benutzers anzuordnenden Abstützteil versehen,
- (a)
der quer verläuft
- (b)
und mit seinen Enden an den Hüften Abstützpunkte bildet.
Seitdem die Beklagte das Streitpatent nur noch in der Fassung verteidigt, daß Stange und Aufhängeteil einstückig sind, tritt als weiteres Merkmal des Patentanspruchs 1 hinzu:
(5) Die Stange und der Aufhängeteil bestehen aus einem Stück.
Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung soll dieses Merkmal die Bedeutung haben, daß die Lage des hakenförmigen Teils sich gegenüber der Stange nicht verändern kann und daß gegenüber dem Abstützteil eine bestimmte relative Lage besteht und aufrechterhalten bleibt. Diese Festlegung auf die Einstückigkeit von Stange und Aufhängeteil ist gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 eine zulässige Beschränkung, denn nach dessen Fassung ist es offen geblieben, ob die beiden Teile aus einem Stück bestehen sollen oder aus mehreren zusammengesetzt sein können.
2.
Auf die Anregung der Beklagten, das vorgenannte Merkmal (4 b) des erteilten Patentanspruchs 1 durch die ursprüngliche Fassung "an wenigstens zwei Stellen der Körperbreite abgestützt ist" zu ersetzen, braucht nicht eingegangen zu werden. Der Durchschnittsfachmann konnte das Merkmal (4 b) aus den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen ohne weiteres entnehmen, denn die Abstützung "an wenigstens zwei" beliebigen Stellen schloß auch eine Abstützung an den beiden Endpunkten des Abstützteils ein. Die ursprüngliche Fassung ging darüber hinaus, da die Abstützung an beliebigen und auch an mehr als zwei Steilen erfolgen konnte. Die erteilte Fassung legt demgegenüber die Abstützpunkte nach Zahl und Ort fest. Sie beschränkt den ursprünglich weitergehenden Inhalt der Anmeldung.
II.
1.
Die Lehre des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in der verteidigten Fassung war neu im Sinne des § 2 PatG 1968.
Sie war insbesondere durch das Körperstativ "Cine 60" nicht neuheitshindernd offenkundig vorbenutzt worden. Dieses Stativ wies zwar die Merkmale (1), (3) und (4 a) des Patentanspruchs 1 des Streitpatents auf. Ob auch das Merkmal (4 b) bei ihm verwirklicht war, kann dahinstehen, denn es waren jedenfalls die Merkmale (2) und (5) der verteidigten Fassung nicht verwendet.
Bei dem vorbenutzten Stativ setzt sich die Stange nicht über die Schulter hin in den Bereich des Rückgrates des Benutzers greifend mit einem hakenförmigen Aufhängeteil fort. Sie ist vielmehr in ihrem oberen Teil nur rechtwinklig abgebogen, so daß nicht nur die hakenförmige Ausgestaltung, sondern als zwangsläufige Folge davon auch das Übergreifen in den Bereich des Rückgrates des Benutzers fehlt. Damit kommt es auch nicht zu der Abstützung des Aufhängeteils in diesem Bereich unter Umgehung des Schulterblattes. Entgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts wird diese für den Erfindungsgegenstand entscheidende Wirkung durch die Schulterstütze des Stativs "Cine 60" nicht erreicht. Die gepolsterte gekrümmte Platte, die mit einer Halterung auf den - in Gebrauchstellung - horizontal verlaufenden Schenkel der rechtwinklig abgebogenen Stange geschoben und mittels einer Verstellschraube festgeklemmt werden kann, liegt auf der Schulter und auf dem Schulterblatt des Benutzers. Nach der Aussage des gerichtlichen Sachverständigen, der der Senat folgt, kann sie aufgrund der konstruktiven Gegebenheiten nicht in eine Lage gebracht werden, in der sie sich unter Umgehung des Schulterblattes allein im Bereich des Rückgrates abstützt. Das Merkmal (2) ist daher nicht verwirklicht. Daß auch das Merkmal (5) in der verteidigten Fassung nicht vorhanden ist, bedarf nach der obigen Beschreibung des vorbenutzten Stativs keiner weiteren Begründung.
2.
Das geschützte Körperstativ war gegenüber den bekannten Körperstativen technisch fortschrittlich.
Gegenüber den aus zwei Stangen, zwei Aufhängeteilen und einem Verbindungsstück im Bereich des vorderen Teils des Oberkörpers bestehenden Körperstativen (US-PS 2 603 134 und DT-OS 1 931 939) lagen die Vorteile auf der Hand: konstruktiv weniger aufwendig, in der Handhabung einfacher, die Übertragung von Bewegungen der Schulterblätter auf das Stativ werden weitgehend ausgeschaltet. Der zuletzt genannte Vorteil wurde auch gegenüber dem Körperstativ "Cine 60" durch die Verlegung des Abstützpunktes des Aufhängeteils in den beim Filmen bewegungsarmen Bereich des Rückgrates erreicht.
III.
1.
Die Lehre des Anspruchs 1 des Streitpatents in der verteidigten Fassung muß auch als eine erfinderische Leistung beurteilt werden. Der Senat konnte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der mündlichen Verhandlung und vor allem im Hinblick auf das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen nicht die Überzeugung gewinnen, daß sie dem Durchschnittsfachmann nahegelegt war. In Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen und den Parteien sieht der Senat diesen in einem Techniker mit entsprechenden Betriebserfahrungen auf dem Gebiet der Metallverarbeitung.
Der gerichtliche Sachverständige hat zutreffend darauf hingewiesen, daß es nicht gerechtfertigt wäre, die Antwort auf die Frage nach der Erfindungshöhe allein unter dem Blickwinkel der dem Durchschnittsfachmann geläufigen konstruktiven Gestaltungsmöglichkeiten zu suchen. Daher ist es letztlich nicht entscheidend, daß einige Merkmale des geschützten Körperstativs durch das Stativ "Cine 60" offenkundig vorbenutzt und ferner durch den in der Streitpatentschrift angegebenen Stand der Technik ein hakenförmiges Aufhängeteil als Fortsetzung der an der Körperseite verlaufenden Stange bekannt waren. Die erfinderische Leistung der geschützten Lehre setzt vielmehr bereits bei der Erkenntnis ein, daß bei den Körperstativen nach dem in der Streitpatentschrift angegebenen Stand der Technik die Bewegung der Schulterblätter über die bügelartigen Aufhängeteile auf das gesamte Stativ und damit auf die Filmkamera selbst übertragen werden. Von dieser Erkenntnis bis zu der im Patentanspruch 1 vorgeschlagenen konstruktiven Ausgestaltung eines Körperstativs zur Vermeidung dieser Nachteile bedurfte es mehrerer Überlegungen, nämlich: Ausschaltung des Schulterblattes als Abstützbereich des Aufhängeteils; Verlegung der Abstützung an andere Körperteile als den Schulter-Rückenbereich oder Umgehung des Schulterblattes und Verlegung des Abstützpunktes in einen anderen Teil des Schulter-Rückenbereichs; Verlegung des Abstützpunktes ausschließlich in den bewegungsarmen Bereich des Rückgrates und seine Beibehaltung während des Filmens. Erst daran schloß sich die konstruktive Ausgestaltung des Körperstativs im einzelnen an.
Die Anordnung nach dem Stativ "Cine 69" hat zu den erforderlichen Überlegungen nichts beigetragen, denn auch sie beließ es bei der Abstützung auf der Schulter und dem Schulterblatt, so daß sie sich insoweit nicht vom übrigen Stand der Technik unterschied. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann dessen Schulterstütze durch Verstellen nicht in eine solche Lage gebracht werden, daß das Schulterblatt als Abstützpunkt ausgeschaltet wird. Das Stativ "Cine 60" hat daher in dieser für die Erfindung nach dem Streitpatent entscheidenden Richtung keine Anregung gegeben.
Bei dieser Sachlage kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die konstruktive Gestaltung des Stativs aufgrund der Erkenntnisse von der Beibehaltung des Schulter-Rückenteils als Abstützbereich, aber der Verlegung des Abstützpunktes vom Schulterblatt in den bewegungsarmen Rückgratbereich dem Durchschnittsfachmann vorgegeben war, denn die vorgenannten Erkenntnisse und Überlegungen waren neu und durch den Stand der Technik auch nicht nahegelegt gewesen. Der gerichtliche Sachverständige sieht darin zusammen mit der vorgeschlagenen neuen Anordnung eine Leistung, die er im Zeitpunkt der Anmeldung von einem Durchschnittsfachmann nicht erwartet hätte. Der Senat sieht keine Gesichtspunkte oder Anhaltspunkte, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten.
2.
Mit dem Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung behalten die Unteransprüche Bestand. Durch sie sind sinnvolle zusätzliche Ausgestaltungen der Erfindung unter Schutz gestellt, die keine platten Selbstverständlichkeiten sind.
Das gilt auch für Patentanspruch 5, der entgegen der Ansicht des Bundespatentgerichts nicht die nunmehr durch Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung geschützte Einstückigkeit von Stange und Aufhängeteil zum Gegenstand hat. Vielmehr sollen Stange und Aufhängeteil als Rohr ausgestaltet sein. Schutzgegenstand ist somit eine bestimmte Form des Materials dieser beiden Teile, wie sich eindeutig aus dem Gegensatz zu Patentanspruch 4 ergibt, nach welchem die genannten Teile - im Gegensatz zum Rohr - aus einem Stab bestehen sollen. Auch der mit dem Wort "vorzugsweise" beginnende Nachsatz im Patentanspruch 5 läßt erkennen, daß die Einstückigkeit in diesem Patentanspruch nicht zum Schutzgegenstand gehört, sondern allein auf die Form und das Material abgestellt wird.
IV.
Da die Beklagte durch die Beschränkung auf die Einstückigkeit ihre Berufung teilweise zurückgenommen hat, ist das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage mit der Maßgabe der vorgenommenen Beschränkung abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 110 Abs. 3 PatG, § 91 Abs. 1 ZPO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die durch die teilweise Zurücknahme des Rechtsmittels entstandenen verhältnismäßig geringfügigen Kosten aufzuerlegen.
Bruchhausen
Ochmann
Brodeßer
von Albert