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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.11.1984, Az.: IVa ZR 39/83

Ansprüche aus einer Betriebsunterbrechungsversicherung ; Verweigerung der Versicherungsleistung wegen falscher Angaben hinsichtlich des Betriebes; Ergänzende Auslegung eines Versicherungsvertrages

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.11.1984
Aktenzeichen
IVa ZR 39/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12930
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 25.01.1983
LG Düsseldorf - 16.10.1981

Fundstelle

  • VersR 1985, 154-156 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

N. A. V.-AG, Landesdirektion D.,
gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, G.-G.-Straße ..., D.

Prozessgegner

Herr Hans-Dieter S., W. straße ..., D.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Über die Anforderungen an den Erlaß eines Grundurteils bei Geltendmachung von Ansprüchen auf Versicherungsschutz.

  2. 2.

    Feuerversicherungsverträge über Betriebseinrichtungen sind im allgemeinen dahin auszulegen, daß die dem VN gehörenden Inventarstücke auf seine Rechnung versichert und die ihm nicht gehörenden auf fremde Rechnung mitversichert sind.

  3. 3.

    Bei Verletzung der Anzeigepflicht bezüglich des Eigentums am Betriebsinventar kann regelmäßig davon ausgegangen werden, daß der Verstoß im Fall eines umfassenden Brandschadens keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung des Versicherers hat.

Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Rottmüller,
Dr. Lang,
Dr. Schmidt-Kessel und
Dr. Zopfs
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Januar 1983 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt ist, und wie folgt neu gefaßt:

  2. 2.

    Das Grundurteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Oktober 1981 wird insgesamt aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Ab 1. Oktober 1980 pachtete die Ehefrau des Klägers in Unterpacht das Lokal "K." in D. von der Hauptpächterin Frau N. Mitverpachtet wurde das Inventar, das die Hauptpächterin an eine Brauerei sicherungsübereignet hatte. Die Unterpächterin verpflichtete sich, das Inventar unter anderem gegen Feuer versichern zu lassen. Das Lokal sollte vom Kläger als Nachtbetrieb (geöffnet bis 5 Uhr früh) geführt werden.

2

Mit Wirkung ab 16. Oktober 1980 nahm der Kläger als Versicherungsnehmer durch Vermittlung des Versicherungsmaklers S. bei der Beklagten eine gebündelte Sachversicherung (u.a. Feuerversicherung) sowie eine kleine Betriebsunterbrechungsversicherung. In dem Versicherungsantrag ist als Betriebsart angegeben: "Restaurationsbetrieb"; auf die Vortrage nach dem Eigentümer der zu versichernden Gegenstände ist das Antwortkästchen "VN" angekreuzt. In dem als Anlage beigefügten Formular 10106 sind als Gegenstand der summarischen Versicherung "die technische und kaufmännische Betriebseinrichtung mit allem Zubehör einschließlich Gebrauchsgegenstände der Betriebsangehörigen zum Neuwert - ohne Geld, Wertpapiere und Kraftfahrzeuge -" mit einer Versicherungssumme von 190.000,- DM und der "gesamte Warenbestand" mit einer Versicherungssumme von 10.000,- DM vermerkt.

3

Am 31. Oktober 1980 wurde das Lokal eröffnet, am Nachmittag des 20. Dezember 1980 zerstörte ein Brand nahezu die gesamte Einrichtung.

4

Am 22. Dezember 1980 trat der Kläger seine Ansprüche gegen die Beklagte an seine Ehefrau ab. Später legte er eine mit dem Namen seiner Ehefrau unterzeichnete "eidesstattliche Erklärung" vor, in der das Einverständnis damit erklärt wird, daß der Kläger auch weiterhin im eigenen Namen die Ansprüche gegen die Beklagte geltend macht. Mit Schreiben vom 21. Januar 1981 trat die Beklagte wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Vertrag zurück und verweigerte jede Versicherungsleistung, weil der Kläger entgegen den Angaben im Versicherungsantrag nicht einen "Restaurationsbetrieb", sondern eine Nachtbar betrieben habe. Der Kläger berief sich demgegenüber darauf, er habe in nicht geringem Umfang auch Speisen angeboten; S., der das Lokal gekannt und dem Angestellten P. der Beklagten beschrieben habe, habe die Formulierung "Restaurationsbetrieb" gewählt.

5

Die Klage auf Zahlung von 150.000,- DM nebst Zinsen sowie Feststellung, daß die Beklagte darüberhinaus verpflichtet sei, aus den beiden Versicherungsverträgen wegen des Schadensereignisses vom 20. Dezember 1980 Versicherungsleistungen zu erbringen, erklärte das Landgericht dem Grunde nach für gerechtfertigt. Auf die Berufung der Beklagten hob das Oberlandesgericht dieses Urteil insoweit auf, als Leistungen der Beklagten aus der Betriebsunterbrechungsversicherung in Frage standen, und verwies die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Im übrigen wies es die Berufung der Beklagten zurück. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte

die Abweisung der Klage bezüglich des Anspruchs aus der Feuerversicherung.

Entscheidungsgründe

6

I.

Das Berufungsgericht hat das Grundurteil des Landgerichts als unklar aufgehoben, soweit Ansprüche aus der Betriebsunterbrechungsversicherung in Frage stehen. Bezüglich der Ansprüche aus der Feuerversicherung hat es das Grundurteil dagegen bestätigt. Es hält eine ergänzende Vertragsauslegung für geboten, weil der Vertrag seinem Wortlaut nach verstanden weitgehend leerlaufen würde. Das von den Parteien als Gegenstand der Versicherung angesehene Eigentümerrisiko des Klägers existiere, wenn überhaupt, so nur in Bezug auf einen Teil des Inventars; ihm gehörten nämlich allenfalls Inventargegenstände im Werte von etwa 50.000,- DM, während der überwiegende Teil des Inventars von der Pächterin N. an eine Brauerei sicherungsübereignet sei. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der dem Vertrag zugrundeliegenden AFB seien, soweit nichts anderes vereinbart sei, nur die dem Versicherungsnehmer gehörigen Sachen versichert. Hätten beide Parteien dies bedacht, so hätten sie statt des Eigentümerrisikos dem Versicherungsvertrag das Interesse des Klägers daran zugrundegelegt, in Höhe der Versicherungsleistung von gegen ihn erhobenen berechtigten Ansprüchen Dritter befreit zu werden. Als tatsächlicher Inhaber des Lokals hafte er seiner Frau gegenüber und damit zumindest mittelbar auch der Pächterin gegenüber für die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtung, das Inventar gegen Feuer zu versichern. Er könne allerdings Leistung an sich, soweit Dritteigentum betroffen sei, nur beanspruchen, wenn er nachweise, daß er den Dritten wegen des eingetretenen Schadens befriedigt habe.

7

Von ihrer Einstandspflicht sei die Beklagte nicht durch den von ihr erklärten Rücktritt frei geworden. Die Bezeichnung des Lokals als "Restaurationsbetrieb" sei zwar unscharf, aber noch nicht falsch. Der Kläger habe in dem Lokal Speisen, auch warme Gerichte, in einem Umfang angeboten, der das Speiseangebot einer typischen. Bar oder eines typischen Tanzlokales übersteige. Allerdings seien in dem Antrag die gestellten Fragen insofern nur unvollständig beantwortet worden, als der Kläger nicht aufgedeckt habe, daß es sich um einen Nachtbetrieb handelte. Die Frage nach der Betriebsart, eine sogenannte Risikofrage, habe darauf hingezielt. Die Beklagte hätte es aber in der Hand gehabt, die unscharfe Beantwortung ihrer Frage nach der Betriebsart zu bemängeln und näheren Aufschluß zu verlangen. Da sie das nicht getan habe, gereiche die unvollständige Angabe dem Kläger nicht zum Nachteil. Daß er die Bezeichnung "Restaurationsbetrieb" zweckgerichtet gebraucht hätte, um die Beklagte zu täuschen, lasse sich nicht feststellen. Daß er sich selbst als Eigentümer des Inventars bezeichnet habe, betreffe keine gefahrerheblichen Umstände. Es sei nicht ersichtlich, daß das Brandrisiko ein anderes sei, je nach dem, wem das Inventar gehöre.

8

Auch eine etwa erklärte Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung greife nicht durch.

9

Der Kläger könne danach Leistung an sich beanspruchen. Dem stehe auch die Abtretung der Versicherungsansprüche an seine Ehefrau nicht entgegen. Diese habe sich nämlich mit Schreiben vom 15. Mai 1982 damit einverstanden erklärt, daß der Kläger auch weiterhin die Ansprüche im eigenen Namen durchsetze. Diese Klageermächtigung in Kenntnis des vorliegenden Rechtsstreits decke auch das Recht des Klägers, wie beantragt Leistung an sich zu fordern. Der Kläger könne deshalb in gewillkürter Prozeßstandschaft klagen; er habe ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Durchsetzung der Entschädigungsforderung gegen die Beklagte, weil er für den an dem Fremdinventar entstandenen Brandschaden einzustehen habe.

10

II.

Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Landgericht. Auch bezüglich der Ansprüche aus der Feuerversicherung hätte ein Grundurteil nicht ergehen dürfen, weil die in § 304 ZPO für den Erlaß einer solchen Entscheidung aufgestellten Voraussetzungen fehlen. Diese Frage ist auch ohne ausdrückliche Rüge von Amts wegen zu prüfen, weil das ganze weitere Verfahren auf einem Grundurteil aufbaut (BGH Urteile vom 12. Juni 1975 - III ZR 34/73 = NJW 1975, 1968 = LM ZPO § 304 Nr. 37 = MDR 1975, 1007 und vom 11. März 1982 - I ZR 27/80 = BB 1982, 597).

11

Ein Grundurteil darf erlassen werden, wenn ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig ist, alle Fragen, die zum Grunde des Anspruchs gehören, erledigt sind und nach Lage der Sache zumindest wahrscheinlich ist, daß dem Kläger wenigstens ein Teil des geltendgemachten Anspruchs zusteht. Daran fehlt es hier.

12

Der Kläger begehrt zunächst die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 150.000,- DM nebst Zinsen, ohne allerdings aufzugliedern, ob damit nur der Schaden an dem fremden Inventar, dessen Wert er mit diesem Betrag angibt, oder auch Schaden an dem angeblich ihm gehörenden Inventar abgegolten sein soll. Bezüglich beider Schadensbereiche läßt das Berufungsgericht letztlich offen, ob ein Leistungsanspruch gegen die Beklagte besteht. Es stellt an keiner Stelle fest, daß dem Kläger ein Teil des Inventars gehört hat und damit ein eigener Schaden entstanden ist. Blatt 15 BU stellt der Berufungsrichter sogar ausdrücklich in Frage, ob dem Kläger überhaupt ein Teil des Inventars gehört hat.

13

Ob die Beklagte Leistungen wegen des Schadens an fremdem Eigentum erbringen muß, hängt nach dem Verständnis des Berufungsrichters davon ab, daß der Kläger nachweist, daß er den Dritten wegen des eingetretenen Schadens befriedigt hat (Bl. 19 BU). Ob das der Fall ist, wird aber nicht erörtert.

14

Endgültig werden danach im Berufungsurteil nur die Prozeßführungsbefugnis des Klägers bejaht und ein Recht der Beklagten zum Rücktritt vom Vertrag und zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung verneint. Das sind aber nur einzelne Elemente des Anspruchs, deren Vorliegen noch gänzlich offen läßt, ob dem Kläger wenigstens ein Teil des geltend gemachten Anspruchs zusteht, und die deshalb einer Vorabentscheidung durch ein Grundurteil nicht zugänglich sind. Ein gleiches gilt für den Teil des Feststellungsbegehrens, der weitere Leistungen aus der Feuerversicherung betrifft. Wie der Berufungsrichter bezüglich des Anspruchs aus der Betriebsunterbrechungsversicherung zutreffend betont, ist ein unbezifferter Feststellungsantrag an sich der Entscheidung dem Grunde nach nicht zugänglich. Die Möglichkeit, das erlassene Grundurteil insoweit in ein klagezusprechendes Feststellungsendurteil umzudeuten, scheidet auch hier aus. Denn die Verpflichtung zum Erbringen weiterer Versicherungsleistungen setzt voraus, daß ein über den vorangegangenen Zahlungsantrag hinausgehender Anspruch zumindest wahrscheinlich ist. Davon kann nach dem Vorangegangenen nicht die Rede sein. Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt ist.

15

Diese Ausführungen zeigen zugleich, daß im vorliegenden Rechtsstreit der Erlaß eines Grundurteils unzweckmäßig und eher verwirrend und deshalb untunlich ist. Der Senat entscheidet deshalb in der Sache selbst und verweist den Rechtsstreit anstelle des Oberlandesgerichts auch insoweit an das Landgericht zurück, wo er ohnehin wegen der Ansprüche aus der Betriebsunterbrechungsversicherung anhängig ist.

16

III.

Eine weitergehende eigene Sachentscheidung des Senats im Sinne der Klageabweisung ist nicht möglich.

17

1.

Die Prozeßführungsbefugnis des Klägers kann gegeben sein. Dazu ist nach ständiger Rechtsprechung beim Einzug einer fremden Forderung neben der Ermächtigung durch den Forderungsinhaber ein eigenes rechtliches Interesse des Klägers an der Prozeßführung im eigenen Namen erforderlich, nicht nur ein wirtschaftliches Interesse, wie das Berufungsgericht meint (BGHZ 4, 153, 165;  25, 250, 259 f.;  42, 210, 213). Hat die Ehefrau des Klägers seiner Prozeßführung im vorliegenden Rechtsstreit zugestimmt, so liegt darin die Ermächtigung, die abgetretene Forderung im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Ein rechtliches Interesse des Klägers an der Klage auf Leistung an sich ergibt sich dann schon daraus, daß die Realisierung der Klageforderung vermutlich Auswirkungen auf den bevorstehenden Zugewinnausgleich unter den getrennt lebenden Ehegatten haben wird. Die Aufhebung und Zurückverweisung gibt der Beklagten Gelegenheit, dem Tatrichter ihre Einwendungen gegen die Echtheit der vom Kläger vorgelegten "eidesstattlichen Versicherung" vom 15. Mai 1982, aus der er seine Prozeßführungsbefugnis herleitet, erneut vorzutragen.

18

2.

Die Klage kann auch begründet sein. Allerdings begegnet die vom Berufungsgericht vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

19

Eine ergänzende Vertragsauslegung setzt zunächst eine Regelungslücke voraus, die der Berufungsrichter aber nicht aufzeigt. Der in § 68 VVG geregelte Fall des anfänglichen Interessemangels bedeutet noch nicht ohne weiteres eine Regelungslücke. Desweiteren bestehen rechtliche Bedenken, ob im Rahmen einer Sachversicherung das Interesse, nicht durch eine vertragliche Schadensersatzverpflichtung wegen pflichtwidriger Nicht-Versicherung der Sache belastet zu werden, mit abgedeckt sein kann und ob den Kläger, der ja nicht Vertragspartner des Unterpachtvertrages ist, überhaupt vertragliche Verpflichtungen aus diesem Unterpachtvertrag treffen. Das alles bedarf jedoch keiner Vertiefung. Denn die Parteien haben bisher nicht beachtet, daß Gegenstand des zwischen ihnen geschlossenen Versicherungsvertrags auch die besonderen Vereinbarungen für die Feuer-, Einbruchdiebstahl-, Leitungswasser und Sturmversicherung von Geschäften, kleingewerblichen Betrieben, Büros und Verwaltungsbetrieben sind. Für die Feuerversicherung gelten danach auch die Klauseln C. Dort heißt es unter 4.: "Fremdes Eigentum ist für Rechnung des Eigentümers mitversichert." Durch diese besondere Klausel ist danach etwas anderes vereinbart im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 AFB, so daß die Beschränkung auf die dem Versicherungsnehmer gehörigen Sachen nicht gilt. Da Versicherungsgegenstand "die technische und kaufmännische Betriebseinrichtung mit allem Zubehör einschließlich Gebrauchsgegenständen der Betriebsangehörigen zum Neuwert" und "der gesamte Warenbestand" ist und die angegebene Versicherungssumme, nach der sich auch die Höhe der Prämie richtet, all dies umfaßt, liegt die Auslegung nahe, daß die dem Kläger gehörigen Inventarstücke auf seine Rechnung und die fremden Inventarstücke auf fremde Rechnung mitversichert sind, wenn auch der Kläger die Vortrage nach dem Eigentum fälschlich dahin beantwortet hat, er sei der alleinige Eigentümer. Abschließend wird die danach gebotene erneute Auslegung des Vertrags der Tatrichter zu treffen haben, nachdem er den Parteien Gelegenheit gegeben hat, zu diesem neuen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen. Jedenfalls ist dadurch der ergänzenden Vertragsauslegung des Berufungsrichters der Boden entzogen. Da der Kläger nach § 12 AFB als Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung, auch soweit eine Versicherung auf fremde Rechnung in Frage steht, grundsätzlich selbst einfordern und in Empfang nehmen darf, kann der geltendgemachte Anspruch aus der Feuerversicherung berechtigt sein.

20

3.

Ein etwaiger Anspruch des Klägers entfällt nicht wegen des von der Beklagten erklärten Rücktritts vom Vertrag. Das Berufungsgericht nimmt zu Recht an, daß die Beklagte durch den erklärten Rücktritt nicht von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden ist. Es legt rechtsfehlerfrei dar, daß die Angabe "Restaurationsbetrieb" im Versicherungsantrag zwar unscharf aber nicht falsch war. Es entnimmt den von dem Brandsachverständigen unmittelbar nach dem Brand gefertigten Fotos, auf die sich der Kläger bezogen hatte, daß in der "K." in gewissem Umfang Speisen, auch warme Speisen, angeboten wurden. Die gegen diese Feststellung gerichtete Verfahrensrüge der Beklagten hat der Senat geprüft. Sie greift nicht durch.

21

Wollte die Beklagte sich bei Vertragsschluß mit der unscharfen Beantwortung der Frage nach der Betriebsart nicht zufrieden geben, so hätte es an ihr gelegen, nähere Angaben zu verlangen, zumal die Bezeichnung "Restaurationsbetrieb" in ihren Arbeitsanweisungen nicht vorkommt. Unterließ sie es aber, auf eine Präzisierung zu dringen, und unterließ sie auch eine leicht mögliche Besichtigung des Lokals durch einen ihrer Angestellten, so kann sie eine etwa dadurch bei ihr eingetretene Fehleinschätzung des versicherten Risikos nicht dem Kläger anlasten. Eine Täuschungsabsicht des Klägers schließt das Berufungsgericht - insoweit von der Revision unbeanstandet - aus. Da die Unvollständigkeit der Angaben von Anfang an auf der Hand lag, stellt sich unter diesen Umständen die nachträgliche Berufung der Beklagten darauf als widersprüchliches Verhalten dar, das gegen Treu und Glauben verstößt.

22

Die unrichtigen Angaben des Klägers über die Eigentumsverhältnisse an dem Inventar hält der Berufungsrichter für unerheblich, weil dies kein gefahrerheblicher Umstand sei. Ob das zutrifft, kann auf sich beruhen. Eine etwaige Verletzung der Anzeigepflicht bezüglich des Eigentums am Inventar hatte jedenfalls ersichtlich keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung des Versicherers, so daß die Leistungspflicht der Beklagten nach § 21 VVG fortbesteht. Ob die Beklagte bei richtiger Beantwortung der Frage nach dem Eigentum den Vertrag gar nicht oder nur zu einem höheren Prämiensatz geschlossen hätte, ist im Rahmen des § 21 VVG ohne Bedeutung (RGZ 118, 57).

23

Das gilt im übrigen in gleicher Weise für die anderen Umstände, deren unscharfe oder unvollständige Angabe die Beklagte beanstandet. Der Brand des Lokals in den späten Nachmittagsstunden vor der abendlichen Eröffnung, als dessen Ursache entweder der Defekt an einer elektrischen Zuleitung oder Brandstiftung vermutet werden, wurde ersichtlich ebensowenig wie durch die Eigentums- und Pachtverhältnisse durch die Betriebsart und Öffnungsdauer des Lokals irgendwie beeinflußt. Auch aus diesem Grunde ist die Beklagte wegen der unscharfen Bezeichnung der Betriebsart nicht von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden.

24

4.

Unberührt bleibt allerdings nach § 22 VVG das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Das Berufungsgericht sieht es aber ohne Rechtsverstoß als nicht erwiesen an, daß der Kläger arglistig gehandelt habe. Es vermag zum einen nicht festzustellen, daß er sich bewußt gewesen wäre, seine Angaben zu den Pacht- und Eigentumsverhältnissen hätten die Beklagte bei ihrem Entschluß, den Vertrag in der vorliegenden Form abzuschließen, beeinflussen können (Bl. 26 BU). Arglist im Sinne des § 123 BGB setzt ein solches Bewußtsein voraus (BGH Urteil vom 8. Oktober 1964 - II ZR 35/62 = VersR 1964, 1189). Zum anderen trifft der Berufungsrichter die von der Revision vermißten Feststellungen zu einer Täuschung durch unvollständige Angaben zur Betriebsart in anderem Zusammenhang. Blatt 23 BU führt er aus, es lasse sich nicht ausschließen, daß der Kläger davon ausgegangen sei, der Makler S. werde die Beklagte vollständig, d.h. insbesondere über den Charakter des Lokals als Nachtbetrieb informieren. Damit ist der innere Tatbestand einer arglistigen Täuschung nicht erwiesen. Die Folge der Beweislosigkeit trifft die anfechtende Beklagte. Rügen gegen die tatsächliche Würdigung des Tatrichters erhebt die Revision nicht.

Dr. Hoegen
Rottmüller
Dr. Lang
Dr. Schmidt-Kessel
Dr. Zopfs