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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.11.1984, Az.: I ZR 110/82

Haftung eines Spediteurs, der im Wege des Selbsteintritts Waren im Güterfernverkehr mit eigenen Kraftfahrzeugen befördert; Schadensersatzanspruch bei Verlust des Speditionsguts nach Beendigung des Speditionsauftrags und Übergabe an den Empfangsspediteur

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.11.1984
Aktenzeichen
I ZR 110/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 13913
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 19.05.1982
LG Wiesbaden

Fundstellen

  • MDR 1985, 380 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1986, 378-379 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1985, 157-158 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1. Firma S. & Co.,
vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Peter S. und Friedrich S., Alte Sc., W.-Sc.,

2. Kaufmann Friedrich S., Alte S., W.-Sch.,

Prozessgegner

The N. Fire & Marine Insurance Co. (U.K.) Ltd., Niederlassung für Deutschland,
vertreten durch den Hauptbevollmächtigten Kaufmann Herbert Schr. in Firma Carl R., D., H.,

Amtlicher Leitsatz

Der Spediteur, der im Wege des Selbsteintritts Waren im Güterfernverkehr mit eigenen Kraftfahrzeugen befördert, haftet nicht nach der KVO für einen Verlust, der nach Beendigung dieser Beförderung und Übergabe der Sache an einen anderen (Empfangs-) Spediteur bei diesem eintritt (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 10.2.1983 - I ZR 84/81, LM HGB § 412 Nr. 4).

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr.v. Gamm und
die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Mees
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. vom 19. Mai 1982 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht als Transportversicherer der Firma M. Electric Sales (Europe) Verkauf GmbH aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche wegen des Verlustes von Waren geltend.

2

Die Firma M. beauftragte die Beklagte zu 1) im Jahre 1980 in vier Fällen mit dem Transport elektronischer Artikel von Wiesbaden zu Kunden in Stuttgart, Kernen und Fellbach. Bei Auftragserteilung wurden Formulare mit der Aufschrift "Speditionsauftrag" verwendet.

3

Die Beklagte zu 1) transportierte die Waren mit eigenen Kraftfahrzeugen im Güterfernverkehr zum jeweiligen Empfangsspediteur; die Beklagte selbst ist in keinem der Fälle als Empfangsspediteur aufgetreten. Ein Teil der im Gewahrsam der Empfangsspediteure befindlichen Waren im Gesamtwert von 20.587,96 DM ging auf dem Lager bzw. bei Durchführung des Speditionsnahverkehrs verloren. Die Verlustursache blieb unaufgeklärt.

4

Mit der Klage nimmt die Klägerin, die die Firma M. für den Verlust entschädigt hat, die Beklagte zu 1) und ihren persönlich haftenden Gesellschafter, den Beklagten zu 2), auf Schadensersatz in Höhe der Höchsthaftung nach der KVO von 12.096,- DM in Anspruch.

5

Die Beklagten haben sich demgegenüber auf die Haftungsbeschränkungen und auf Verjährung nach den ADSp, die vereinbart seien, berufen. Sie haben die Ansicht vertreten, zwischen der Beklagten zu 1) und der Firma M. seien Speditionsvertrage zustande gekommen.

6

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.

7

Mit der - zugelassenen - Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klagabweisung weiter.

8

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

I.

1.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist zwischen der Firma M. und der Beklagten zu 1) ein Speditionsvertrag zustande gekommen, weil die Firma M. einen - als solchen auch bezeichneten - Speditionsauftrag erteilt und ferner auch die ADSp einbezogen habe. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen.

10

2.

Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Beklagte gleichwohl ausschließlich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers im Sinne der §§ 425 ff. HGB mit der diesen treffenden Haftung nach §§ 429 ff. HGB habe, weil sie - was unstreitig ist - die Beförderung im Wege des Selbsteintritts bewirkt habe (§ 412 HGB). Auch diese Beurteilung unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Sie entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 83, 87, 90 m.w.N.).

11

3.

Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 1) hafte gem. §§ 29, 6, 33 KVO unabdingbar, hält jedoch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

12

Nach § 1 Abs. 5 KVO kommt die KVO-Haftung des Spediteur-Frachtführers (§§ 412, 413 HGB) nur in Betracht, "so weit wie der Spediteur das Gut mit eigenen Kraftfahrzeugen im Güterfernverkehr befördert." Das Berufungsgericht hat diese am 1. Oktober 1978 in Kraft getretene Neuregelung zu Recht als wirksam angesehen (vgl. BGHZ 83, 87 ff.). Es hat jedoch die Reichweite der Bestimmung verkannt, wenn es meint, sie erfasse auch den - hier gegebenen - Fall, daß der Schaden erst nach der mit eigenen Kraftfahrzeugen durchgeführten Beförderung im Güterfernverkehr eingetreten ist, und zwar auf dem Lager des Empfangsspediteurs oder bei dem vom Empfangsspediteur durchgeführten Nachlauf im Güternahverkehr. Eine solch weite Auslegung der Vorschrift des § 1 Abs. 5 KVO läßt sich weder mit ihrem Wortlaut noch mit ihrem Sinn und Zweck vereinbaren. Die Regelung beruht ersichtlich darauf, daß die unabdingbare KVO-Haftung des Spediteur-Frachtführers jedenfalls dann gerechtfertigt ist, wenn das Beförderungsgut während seiner Obhut beschädigt wird oder verloren geht. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, da die Beklagte die Waren bereits dem Empfangsspediteur übergeben hatte. Insoweit unterscheidet sich der Streitfall auch von dem der Entscheidung des Senats vom 10. Februar 1983 (- I ZR 84/81 = LM HGB § 412 Nr. 4) zugrundeliegenden Sachverhalt. Dort war die Ware im Anschluß an den mit eigenen Kraftfahrzeugen durchgeführten Transport des Spediteur-Frachtführers in seinem Umschlaglager und damit noch in seiner Obhut abhanden gekommen, so daß § 33 d KVO anzuwenden war, der eine "Nachlagerung im Gewahrsam des Unternehmers" (-Frachtführers) voraussetzt. Daran fehlt es hier.

13

II.

Scheidet danach die unabdingbare KVO-Haftung aus, so kommt es hier auf die gesetzliche Haftung der Beklagten nach den Vorschriften der §§ 429 ff. HGB an. Diese Haftung konnten die Beklagten gem. § 26 GüKG n.F., die am 10. Juli 1979 in Kraft getreten und deshalb hier anwendbar ist, wirksam abbedingen (vgl. BGHZ 87, 4, 7 f.). Davon haben die Beklagten im Streitfall Gebrauch gemacht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (BU 6) haben die Parteien die Geltung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) vereinbart. Dies wird von der Revision nicht beanstandet.

14

Die Frage der Haftung der Beklagten auf der Grundlage der ADSp bedarf weiterer tatrichterlicher Aufklärung. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen darüber getroffen, ob die Beklagte zu 1) eine Speditionsversicherung abgeschlossen hat (§ 39 ADSp). Ist dies bei einzelnen Aufträgen der Fall, dann sind die Beklagten nach § 41 Buchst. a ADSp von der Haftung für jeden durch diese Versicherung gedeckten Schaden frei. Ist das nicht der Fall, können sie sich auf die ADSp nicht berufen. Soweit die Beklagte zu 1) hingegen als sog. Verbotskunde im Sinne des § 39 Buchst. a ADSp anzusehen ist (vgl. BU 6), kommen Ansprüche nach §§ 51 ff. ADSp in Betracht.

15

Auch die Frage der Verjährung läßt sich noch nicht abschließend beurteilen. Eine Verjährung könnte gem. § 64 ADSp hinsichtlich der Ansprüche aufgrund der ersten drei Schadensfälle eingetreten sein, da die 8-monatige Verjährungsfrist frühestens mit Einreichung des Mahnbescheidsantrags vom 6. Juli 1981 unterbrochen worden ist (§§ 693 Abs. 2 ZPO, 209 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Im übrigen hat die Klägerin sich im Prozeß darauf berufen, aufgrund des Schriftwechsels der Parteien sei eine Hemmung der Verjährung eingetreten. Dem wird das Berufungsgericht ggfs. nachzugehen haben.

16

III.

Das Berufungsurteil war danach auf die Revision der Beklagten aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

v. Gamm
Piper
Erdmann
Teplitzky
Mees