Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.11.1984, Az.: 1 StR 588/84
Mittätereigenschaft auf Grund innerer, an Hand Indizien feststellbarer Willensrichtung der Beteiligten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.11.1984
- Aktenzeichen
- 1 StR 588/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 11251
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Heilbronn - 11.05.1984
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1985, 165
Verfahrensgegenstand
Beihilfe zum schweren Raub u.a.
Redaktioneller Leitsatz
Auch wenn der Beitrag des Täters für das Gelingen der Tat als wesentlich anzusehen ist, kann er (nur) Gehilfe sein. Dies kann insbesondere dann gelten, wenn der Täter keine Initiative gezeigt und er an der Planung nicht beteiligt war.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 6. November 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Granderath als
beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 11. Mai 1984 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten N. im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten N. wegen Beihilfe zum schweren Raub in Tateinheit mit gemeinschaftlich begangener Urkundenfälschung zur Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hat zu seinen Ungunsten Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Die Anklagebehörde ist der Ansicht, der Angeklagte sei nicht nur Gehilfe, sondern Mittäter des schweren Raubes. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.
Für die Abgrenzung von Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) und Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) gilt: Objektive Voraussetzung der Mittäterschaft ist auf der Grundlage gemeinsamen Wollens lediglich ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränken und auch auf dem Wege psychischer Einwirkung geleistet werden kann.
Hat ein an der Tat Beteiligter einen solchen Beitrag geleistet, so ist er als Mittäter anzusehen, wenn er die Tat als eigene wollte. Die innere Willensrichtung muß beim Mittäter so beschaffen sein, daß sie seinen Tatbeitrag nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der Tätigkeit aller und dementsprechend die Handlungen der anderen als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheinen läßt. Ob das der Fall ist, ist eine Frage, die auf Grund aller Umstände, die von der Vorstellung des Angeklagten umfaßt waren, in wertender Betrachtung zu beantworten ist. Wesentliche Anhaltspunkte für diese Beurteilung können sein der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder doch wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich vom Willen des Angeklagten abhängen (BGHSt 28, 346, 348 [BGH 13.03.1979 - 1 StR 739/78]/349; BGH GA 1977, 306; BGH StrVert 1982, 517, 518 m. Anm. Rudolphi; 1983, 501; BGH NStZ 1984, 413 m.w.Nachw.).
2.
Gemessen an diesen Grundsätzen, kann das angefochtene Urteil nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, wenn das Tatgericht auch die von ihm vorgenommene Beurteilung (UA S. 101) nicht näher begründet.
Allerdings erbrachte der Angeklagte N. eine Reihe fördernder Beiträge, ohne welche die Tat nicht oder doch nicht so hätte begangen werden können: Er stellte sein Fahrzeug zur Verfügung und fungierte auch als Fahrer; er postierte sich am Tatort und übernahm dort die Aufgabe, am Pkw des Geldboten den Zündschlüssel abzuziehen und diesen einzustecken sowie dessen Begleiterin mittels der ihm vom Mitangeklagten J. überlassenen Gaspistole in Schach zu halten; schließlich schoß er aus dieser Pistole eine Tränengaspatrone auf den Beraubten ab, um diesen von der weiteren Verfolgung abzuhalten. Diese für das Gelingen der Tat wesentliche Mitwirkung schloß jedoch nicht aus, ihn als bloßen Gehilfen einzustufen. Der Tat lag keine gemeinsame Planung zugrunde; die Initiative zur Begehung eines Raubes war vom Mitangeklagten J. ausgegangen, der immer wieder erklärte, daß er unbedingt Geld benötige; in dessen Händen lag die gesamte Vorbereitung der Tat, er veränderte die Kennzeichenschilder des Fluchtfahrzeugs; bei der Ausführung der Tat spielte er die führende Rolle: J. war es, der dem Leiter des Supermarkts die Geldtasche wegnahm und eine halbautomatische Selbstladewaffe bei sich führte, mit der er - absprachewidrig - auf jenen schoß. Demgegenüber fand sich der Angeklagte N. erst "auf nachhaltiges Drängen" von J. - "innerlich widerstrebend" - bereit, dessen Tat in der ihm aufgezeigten Weise zu unterstützen (UA S. 65). Über Partizipierung an der Beute für seine Mitwirkung wurde nicht gesprochen (UA S. 65). Starkes Interesse am Taterfolg hatte vielmehr nur der Mitangeklagte J., der das Ob und das Wie des Geschehensablaufs beherrschte. Die Feststellungen der Strafkammer ließen die Wertung zu, der Angeklagte N. habe sich lediglich als Gehilfe beteiligt, mag auch eine andere tatrichterliche Beurteilung möglich gewesen sein.
3.
Auch im übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils auf Grund der von der Staatsanwaltschaft erhobenen Sachbeschwerde keinen Rechtsfehler zum Vorteil oder zum Nachteil des Angeklagten.
Kuhn
Maul
Schikora
Granderath