Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.10.1984, Az.: 2 StR 392/84
Rücktrittsvoraussetzungen bei sexueller Nötigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.10.1984
- Aktenzeichen
- 2 StR 392/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 11534
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Darmstadt - 23.01.1984
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Beleidigung u.a.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Wird der Schlüpfer heruntergerissen und auf diese Weise das Geschlechtsteil entblößt, so liegt darin eine sexuelle Handlung iSv § 184c StGB.
- 2.
Der Tatbestand der sexuellen Nötigung setzt voraus, daß der Täter schon mit der sexuellen Handlung eine geschlechtliche Erregungen oder Befriedigung erreichen wollte.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 31. Oktober 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Theune Niemöller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 23. Januar 1984
- 1.
im Fall 2 (Tat vom 12. Mai 1983) und
- 2.
im Ausspruch über die Gesamtstrafe
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- II.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer - auf den Fall 2 beschränkten, vom Generalbundesanwalt vertretenen - Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt in dem angegebenen Umfang zur Aufhebung des Urteils.
Nach den Feststellungen öffnete der unbekleidete Angeklagte die Türe zum Schlafzimmer seiner 16-jährigen Stieftochter Kirstin. Diese fürchtete, er wolle sie wieder sexuell belästigen, und rief nach ihrer Schwester Alexandra. Bei ihrem vergeblichen Versuch, den Angeklagten aus dem Zimmer zu drängen, entwand dieser ihr den Schlüssel, mit dem sie ihn aussperren wollte. Als Alexandra erschien, hielt der Angeklagte die Türe von innen solange zu, bis Alexandra sich entfernt hatte. Dann näherte er sich Kirstin, die nur mit Hemd und Schlüpfer bekleidet war. Er beabsichtigte, dem Mädchen den Schlüpfer herunterzuziehen, es auf das Bett zu drücken und sich auf es zu legen. Kirstin wehrte sich. Er faßte sie an den Armen, stieß sie aufs Bett und riß ihren Schlüpfer herunter. Als er im Begriff war, sich auf sie zu legen, flehte sie ihn an, von ihr abzulassen, und versprach ihm, sie werde über diesen Vorfall ebenso schweigen wie über den früheren. Der Angeklagte ließ daraufhin sofort von ihr ab.
Das Landgericht hat die Ansicht vertreten, der Angeklagte habe sich zwar der versuchten sexuellen Nötigung schuldig gemacht, sei aber hiervon mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten; er könne deshalb nur wegen Beleidigung verurteilt werden.
Die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, der Angeklagte hätte in diesem Fall wegen (vollendeter) sexueller Nötigung, zumindest wegen (vollendeter) Nötigung verurteilt werden müssen.
Entgegen ihrer Meinung gestatten die bisherigen Feststellungen nicht eine Änderung des Schuldspruchs durch den Senat. Zwar stellt das Entblößen des Geschlechtsteils durch das Herunterreißen des Schlüpfers objektiv eine sexuelle Handlung im Sinne von § 184 c StGB dar. Eine Verurteilung des Angeklagten wegen (vollendeter) sexueller Nötigung würde jedoch weiter voraussetzen, daß der Angeklagte sich schon durch diese Handlung geschlechtliche Erregung oder Befriedigung verschaffen wollte (BGH, Urteile vom 21. Juni 1960 - 5 StR 194/60 - undvom 5. Mai 1970 - 1 StR 580/69). Dahingehende Feststellungen enthält das Urteil nicht. Es kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, daß das Landgericht auf Grund einer erneuten Beweisaufnahme zu solchen Feststellungen gelangt. Der Senat sieht sich deshalb auch nicht in der Lage, den Schuldspruch auf die weitere Verurteilung wegen vollendeter (einfacher) Nötigung auszudehnen. Diese hat bereits mit dem Vorenthalten des Schlüssels begonnen.
Die Aufhebung des Urteils im Fall 2 bedingt die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.
Meyer
Maier
Theune
Niemöller