Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.10.1984, Az.: VI ZR 74/83
Verkehrsunfall; Schadensersatz; Notstand; Ausweichmanöver
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.10.1984
- Aktenzeichen
- VI ZR 74/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 13168
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 92, 357 - 363
- JZ 1985, 179-181
- MDR 1985, 221 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 490-492 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1985, 66-67 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1985, 335 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
Amtlicher Leitsatz
Muß ein Motorradfahrer vor einem plötzlich und unerwartet seine Fahrbahn verkehrsordnungswidrig kreuzenden PKW nach links auf die Gegenfahrbahn ausweichen und streift er dort für ihn unabwendbar ein entgegenkommendes Fahrzeug, an dem er vorbeizukommen gehofft hatte, kann der Eigentümer dieses Fahrzeugs für den Sachschaden, den ihm der Motorradfahrer bei seiner Rettungsaktion ungewollt zugefügt hat, keinen Ersatz nach § 904 S. 2 verlangen.