Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.10.1984, Az.: 1 StR 597/84
Vornahme einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zwischen der Schwere einer Kränkung und der im Zorn verübten Tat
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.10.1984
- Aktenzeichen
- 1 StR 597/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 14748
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Karlsruhe - 03.04.1984
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Totschlag u.a.
Prozessführer
Werkzeugmacher Klaus Dieter B. aus K., dort geboren am ... 1942, zur Zeit in Haft,
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 30. Oktober 1984
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 3. April 1984 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich mit der allgemein erhobenen Sachrüge gegen den Schuldspruch wendet. Dagegen hält der Strafausspruch rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Nach den Urteilsfeststellungen ging der Tötung des Tatopfers Sch. durch den Angeklagten folgender Vorfall voraus: Als der Angeklagte sich an die Theke der von ihm besuchten Bar begab, streifte er wegen der dort herrschenden Enge unabsichtlich den dort stehenden - ihm nur vom Sehen bekannten - betrunkenen Sch.. Dieser fragte darauf "in der Art eines Betrunkenen" den Angeklagten mit lauter Stimme, warum er so blöd gucke. Er beschimpfte ihn dann weiter mit den Worten "Hau ab, du Arschloch" und bezeichnete ihn als "Wichser". Schließlich versetzte er dem Angeklagten einen Schlag gegen das Kinn, der einen der unteren Schneidezähne lockerte und eine leicht blutende Verletzung der Mundschleimhaut verursachte, und stieß ihn mit den Händen rückwärts gegen einen Musikautomaten. Mit den Worten "na warte" verließ der Angeklagte nunmehr die Bar und holte aus seinem Pkw einen geladenen Revolver des Kalibers 38 spec.. Damit zielte er, in die Bar zurückgekehrt, mit den Worten "Du sagst nicht noch einmal Wichser zu mir" auf Sch. und schoß ihm aus 2 - 3 m Entfernung in Tötungsabsicht eine Kugel durch den Kopf.
Das Landgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die 1. Alternative des § 213 StGB mit der Erwägung verneint, die Tat des Angeklagten stelle "keine auch nur einigermaßen adäquate Reaktion" auf das Verhalten des Schl. dar, angesichts des Lebenskreises der Beteiligten und des Milieus, in dem die Tat geschah, liege eine objektiv als schwer zu beurteilende Beleidigung nicht vor, auch unter Berücksichtigung des Faustschlags und des Stoßens bestehe ein "krasses Mißverhältnis zwischen dem Anlaß und dem Zorn des Angeklagten", in derartigen Lokalen kämen Anpöbeleien und Anrempelungen "immer wieder und häufig" vor, der Angeklagte sei - wie seine Äußerung vor dem tödlichen Schuß zeige - weniger wegen der Mißhandlung als wegen der Beleidigung aufgebracht gewesen.
Diese Begründung trägt die Nichtanwendung des § 213 StGB nicht.
Richtig ist allerdings, daß die Frage, ob eine Beleidigung als schwer anzusehen ist, nach objektiven Gesichtspunkten - nicht nach der möglicherweise besonderen Empfindlichkeit oder Unempfindlichkeit des Täters - zu beantworten ist (BGH NStZ 1981, 300; 1983, 365) und daß dabei auf den Lebenskreis der Beteiligten abzustellen ist (BGH a.a.O.; Senatsbeschluß vom 24. Februar 1981 - 1 StR 834/80 - bei Holtz MDR 1981, 631 m.w.N.). Das Landgericht hat indes übersehen, daß sich damit nicht die die Kränkung des Angeklagten vertiefende Bedeutung der Mißhandlung relativieren ließ. Fehlerhaft ist aber vor allem die wiederholte Betonung des Mißverhältnisses zwischen dem Verhalten des Tatopfers und der Reaktion des Angeklagten darauf. Die Anwendung der 1. Alternative des § 213 StGB setzt keine Verhältnismäßigkeit zwischen der Schwere der Kränkung und der im Zorn verübten Tat voraus (BGH LM Nr. 4 zu § 213 StGB; GA 1970, 214; NStZ 1982, 27). Zweifel an der Ursächlichkeit der Kränkung für die Tat, die sich aus einem auffallenden Mißverhältnis zwischen dem Verhalten des Opfers und der Reaktion des Täters ergeben können, scheiden hier nach den Feststellungen aus.
Ulsamer
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