Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.10.1984, Az.: 4 StR 589/84
Strafrahmen; Strafzumessung; Minder schwerer Fall
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.10.1984
- Aktenzeichen
- 4 StR 589/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 11321
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bochum - 24.05.1984
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1985, 54
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub u.a.
Amtlicher Leitsatz
Die bei der Findung des Strafrahmens (hier: minder schwerer Fall) verwerteten Gesichtspunkte sind grundsätzlich auch bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 11. Oktober 1984
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 24. Mai 1984, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB und wegen Diebstahls gemäß §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die auf die Sachrüge vorzunehmende Prüfung ergibt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler, führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Das Landgericht hat einen minder schweren Fall des schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 StGB angenommen und dies damit begründet, daß der Angeklagte bei Begehung der Tat nicht ausschließbar erheblich vermindert schuldfähig gewesen sei und sein Mittäter als Drohmittel nur eine Scheinwaffe eingesetzt habe. Bei der Strafzumessung innerhalb des damit eröffneten Strafrahmens ist es davon ausgegangen, daß
"die oben erwähnten mildernden Umstände, die zur Annahme des minder schweren Falls geführt haben, keine Berücksichtigung mehr finden (§ 50 StGB)"
dürften (UA 12).
Das ist rechtsfehlerhaft. Die bei der Findung des Strafrahmens verwerteten Gesichtspunkte sind grundsätzlich auch bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Die Vorschrift des § 50 StGB verbietet nur die nochmalige Herabsetzung des Strafrahmens gemäß § 49 Abs. 1 StGB aufgrund von Umständen, die bereits die Annahme des minder schweren Falles begründet haben (BGHSt 27, 298); sie schließt jedoch die Berücksichtigung von Umständen, die zur Annahme eines minder schweren Falles geführt haben, bei der Bemessung der Strafe innerhalb des sich damit ergebenden Strafrahmens zugunsten des Angeklagten nicht aus (BGHSt 26, 311; BGH StrVert 1983, 60). Da für die eigentliche Strafzumessung eine Ganzheitsbetrachtung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit erforderlich ist, ist es nicht angängig, wesentliche mit dem jeweiligen Milderungsgrund zusammenhängende Umstände bei der Festsetzung der Strafe innerhalb des gemilderten Strafrahmens unberücksichtigt zu lassen (BGH, Beschluß vom 13. Juli 1984 - 4 StR 394/84 - m.w.Nachw.). Dies hat das Landgericht verkannt. Es ist nicht auszuschließen, daß die Höhe der verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe auf dem Rechtsfehler beruhen.
Knoblich
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