Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.10.1984, Az.: 1 StR 585/84
Änderung eines Schuldspruchs mangels Vorliegen von einer wirksamen Anstiftung; Rechtsfolgen einer Änderung eines Schuldspruchs auf die Verurteilung von Straftaten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.10.1984
- Aktenzeichen
- 1 StR 585/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 14739
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Deggendorf - 24.05.1984
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Prozessführer
Fliesenleger Helmut L. aus De., geboren am ... 1958 in St., zur Zeit in Haft
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 11. Oktober 1984
gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 24. Mai 1984
- a)
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte nicht der Anstiftung zum Diebstahl in vier Fällen, sondern der Anstiftung zu zwei Fällen des versuchten Diebstahls und zwei Fällen des vollendeten Diebstahls schuldig ist;
- b)
im Strafausspruch hinsichtlich der gegen den Angeklagten in den Fällen 2, 3, 4 und 6 der Gründe verhängten Einzelstrafen sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 18. September 1984 ausgeführt:
"Die Urteilsformel ist insofern unrichtig, als sich der Angeklagte nicht in vier, sondern nur in zwei Fällen der Anstiftung zum vollendeten Diebstahl schuldig gemacht hat. In den beiden übrigen Fällen ist der Angeklagte der Anstiftung zum versuchten Diebstahl schuldig. Außerdem handelt es sich bei den Anstiftungshandlungen des Angeklagten nicht um vier selbständige Straftaten. Nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beurteilt sich die Frage, ob das Verhalten eines Tatbeteiligten eine Einheit oder eine Mehrheit von Handlungen bildet, nicht nach der Haupttat, sondern allein nach dem Tatbeitrag, den der Beteiligte geleistet hat (BGH bei Dallinger MDR 1976, 14; BGH bei Holtz MDR 1980, 272; BGH NStZ 1981, 352, 353). Hier hat aber der Angeklagte den Zeugen R. nicht aufgrund eines jeweils neuen Entschlusses immer wieder neu angestiftet, sondern die Anstiftung des Zeugen zu den verschiedenen Autodiebstählen beruht auf einer entsprechenden Gesamtabrede (UA S. 6/7) und damit auf einem Gesamtvorsatz. Dem Angeklagten fällt daher nur eine einheitliche fortgesetzte Anstiftung zum teils versuchten und teils vollendeten Diebstahl zur Last. Der Schuldspruch muß deshalb entsprechend geändert werden. § 265 StPO steht der Änderung nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung der für die Fälle 2, 3, 4 und 6 der Gründe verhängten Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe.
Die übrigen Schuld- und Einzelstrafaussprüche sind frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten. Nach Sachlage kann auch mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß sich die Verurteilung des Angeklagten wegen viermaliger Anstiftung zum Diebstahl nachteilig auf die Höhe der übrigen Einzelstrafen ausgewirkt hat, zumal sich durch die andere rechtliche Beurteilung am Unrechtsgehalt der Anstiftungshandlungen des Angeklagten nichts ändert."
Dem tritt der Senat bei.
Kuhn
Maul
Schikora
Granderath