Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.10.1984, Az.: 3 StR 423/84
Rechtfertigung der Anordnung einer Maßregel wegen der Gefahr einer Gewöhnung an die Einnahme von Betäubungsmitteln
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.10.1984
- Aktenzeichen
- 3 StR 423/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 14738
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 12.06.1984
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Prozessgegner
Fred F. aus D., dort geboren am ... 1959
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 10. Oktober 1984
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Juni 1984 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Auffassung des Verteidigers, die Feststellungen rechtfertigen die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB nicht - eher sei die Maßregel des § 64 StGB in Betracht zu ziehen - trifft nicht zu. Das Landgericht hat sich, gestützt auf Sachverständigengutachten, rechtsfehlerfrei davon überzeugt, beim Angeklagten habe zunächst eine "drogeninduzierte Psychose" vorgelegen; über die im Zusammenhang mit Drogeneinnahme stehenden Krankheitszustände sei es "dann zu einer Chronifizierung des psychotischen Zustandes gekommen" (UA S. 9). Es besteht die Gefahr, daß die Psychose wieder auftritt - und daß der Angeklagte dann wieder Straftaten, die denen des vorliegenden Verfahrens entsprechen, begehen wird -, wenn er erneut mit Drogen in Berührung kommt, was die Labilität des Angeklagten und dessen Gewöhnung an Betäubungsmittel erwarten läßt (UA S. 12). Danach ist die Unterbringung nicht wegen der Labilität des Angeklagten oder dessen Gewöhnung an Betäubungsmittel angeordnet worden, sondern deswegen, weil sein dauernder krankhafter Zustand (vgl. BGH NStZ 1983, 429), der jederzeit zu einem akuten Krankheitsbild führen kann, erhebliche rechtswidrige Straftaten erwarten läßt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dr. Schauenburg
Laufhütte
Zschockelt
Kutzer