Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.10.1984, Az.: 3 StR 355/84
Erfordernis der Ausübung von Gewalt oder einer Drohung im Augenblick des Geschlechtsverkehrs als Voraussetzung des § 177 Strafgesetzbuch (StGB); Zurechnung der gegenüber dem Opfer durch einen anderen angewandten Gewalt; Anwendung der Gewalt zum Zweck der Ermöglichung des Geschlechtsverkehrs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.10.1984
- Aktenzeichen
- 3 StR 355/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 11303
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wuppertal - 11.01.1984
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ 1985, 71
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung
Redaktioneller Leitsatz
Leitsatz der Redaktion:
Hat der Täter selbst keine Gewalt ausgeübt, so kann er nach § 177 Abs. 1 StGB nur bestraft werden, wenn er sich die Gewaltanwendung eines anderen zurechnen lassen muß.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 10. Oktober 1984 an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg Dr. Krauth
Zschockelt Kutzer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... für den Angeklagten Yetis,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten T. wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 11. Januar 1984, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die Revision des Angeklagten Y. gegen das bezeichnete Urteil wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen Vergewaltigung verurteilt, und zwar den Angeklagten T. zu einem Jahr und sechs Monaten, den Angeklagten Y. zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Während die Revision des Angeklagten T. mit der Sachrüge durchdringt, muß dem Rechtsmittel des Angeklagten Y. der Erfolg versagt bleiben.
1.
Revision des Angeklagten T.
Der Angeklagte Y. hatte der Zeugin K., die sich einem Geschlechtsverkehr mit T. widersetzt hatte, durch Schläge die Erklärung abgezwungen, zu einem monatlich ein- bis zweimaligen Geschlechtsverkehr mit T. bereit zu sein (UA S. 20/21). Das Urteil stellt - ohne Rechtsfehler - fest, daß sich die Zeugin K. dem ersten auf diese Erklärung folgenden Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten T. allein deswegen nicht mehr widersetzte, weil sie noch unter dem Eindruck der von Y. begangenen Tätlichkeit stand (UA S. 21). Damit ist die ursächliche Verknüpfung zwischen der Gewalthandlung und dem Beischlaf, die § 177 StGB voraussetzt, dargetan. Die Feststellung, daß dieser Geschlechtsverkehr in der auf die Gewalthandlung unmittelbar folgenden Nacht stattfand (UA S. 21), ist ersichtlich auf die Aussage dieser Zeugin gestützt (UA S. 39).
Soweit der Angeklagte T. wegen Vergewaltigung verurteilt worden ist, leidet das Urteil aber an dem Mangel, daß es keine Feststellung darüber enthält, ob dieser Angeklagte, als er den Geschlechtsverkehr mit Frau K. vollzog, sich des Umstands bewußt war, daß diese sich seinem Ansinnen allein unter dem Eindruck der vorangegangenen Gewalt nicht mehr widersetzte und daß ihr eigentlicher Wille einem Geschlechtsverkehr mit ihm nach wie vor entgegenstand. Die Feststellung, daß der Angeklagte T. die Bedeutung des gewalttätigen Vorgehens des Angeklagten Y. erkannt hatte, nämlich Frau K. gegenüber durchzusetzen, mit T. "wenigstens ein- bis zweimal im Monat" zu verkehren (UA S. 21) genügt hierfür nicht.
Die - bislang fehlende - Feststellung, daß der Angeklagte T. sich bei Vollzug des Geschlechtsverkehrs mit Frau K. der nachwirkenden ursächlichen Bedeutung der vorher ausgeübten Gewalt für die Gewährung des Geschlechtsverkehrs durch sie bewußt war, ist nicht nur zum Nachweis eines Vergewaltigungsvorsatzes unerläßlich, sondern auch deswegen, weil nicht er, sondern Y. Gewalt angewendet hatte.
Voraussetzung für eine Verurteilung des Angeklagten T. wegen Vergewaltigung ist, daß ihm die von Y. gegenüber Frau K. angewandte Gewalt zuzurechnen ist. Das Urteil enthält keine Feststellung, wonach er den Angeklagten Y. zur Anwendung von Gewalt aufgefordert hätte. Selbst die Annahme, er habe in dem Augenblick, als Y. auf Frau K. einschlug, diese Gewalttätigkeit gebilligt, würde nach den bisherigen Feststellungen einer sicheren Grundlage entbehren; das Urteil verhält sich darüber auch nicht. Auch daß er den Angeklagten Y. bei dessen Gewalttätigkeit psychologisch unterstützt hätte (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1971, 545), ist nicht festgestellt. Hätte er aber in Kenntnis und in dem Bewußtsein der Ursächlichkeit der von diesem ausgeübten Gewalt für die Gewährung des Geschlechtsverkehrs den Verkehr vollzogen, dann müßte er sich - unabhängig von der Frage, ob er die Schläge im Augenblick ihrer Abgabe gebilligt hatte - diese Gewalt zurechnen lassen, weil er die dadurch für ihn geschaffene Situation bewußt ausgenutzt hatte. Der Fall unterscheidet sich von dem in BGH GA 1977, 144 (vgl. auch BGH bei Dallinger MDR 1975, 365 [BGH 14.05.1974 - 1 StR 366/73]) entschiedenen dadurch, daß hier die Gewalt gerade zu dem Zweck ausgeübt wurde, ihm den Geschlechtsverkehr zu ermöglichen, und er dies wußte. Durch den Vollzug des Geschlechtsverkehrs wäre er in das bis dahin noch nicht vollendete Verbrechen der Vergewaltigung eingetreten, hätte sich damit also der von Yetis begonnenen Tat angeschlossen (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1969, 533).
Hat der Angeklagte T. entweder die von Y. ausgeübte Gewalt zumindest psychisch unterstützt oder hat er sie später im Bewußtsein ihrer Bedeutung für die Gewährung des Geschlechtsverkehrs durch Frau K. ausgenutzt, dann genügt die vorangegangene vom Angeklagten Y. ausgeübte Gewalt zur Erfüllung des § 177 StGB auch durch ihn, da sie der Herbeiführung des Geschlechtsverkehrs dienen sollte und dann tatsächlich auch dazu gedient hat (vgl. BGH bei Holtz MDR 1976, 812).
2.
Revision des Angeklagten Y.
Die Verurteilung des Angeklagten Y. läßt hingegen einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Dieser Angeklagte hat Gewalt ausgeübt, um den Beischlaf der Frau K. mit T. zu erzwingen. Er hat sein Ziel auch erreicht, denn Frau K. ließ den Geschlechtsverkehr allein unter dem Eindruck der vorangegangenen Tätlichkeit und aus Angst vor weiterer "Prügel" zu (UA S. 21). Das genügt.
Den vom Generalbundesanwalt vermißten Kausalzusammenhang hat die Strafkammer festgestellt. Einer Ausübung von Gewalt oder einer Drohung des Angeklagten T. im Augenblick des Geschlechtsverkehrs bedarf es dazu nicht.
Die Täterschaft des Angeklagten Y. setzt nicht voraus, daß der Angeklagte T. als Mittäter gehandelt hat. Auch derjenige begeht eine Vergewaltigung, der eine Frau mit den in § 177 StGB umschriebenen Mitteln zwingt, dem Verlangen eines anderen Mannes, der von der Zwangssituation der Frau keine Kenntnis hat, keinen Widerstand entgegenzusetzen.
Voraussetzung für die Verurteilung des Angeklagten Y. wegen Vergewaltigung ist, entgegen den Ausführungen des Generalbundesanwalts, auch nicht, daß er Frau K. nötigte, in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit seinen Schlägen den Beischlaf mit T. auszuüben. Es genügt die der Planung entsprechende Ursächlichkeit der Gewalt für die Aufgabe des Widerstands der Frau gegen den Geschlechtsverkehr. Dabei genügt es auch, daß die Ausübung von Gewalt darauf abzielt, das Opfer zu bewegen, seinen Widerstand aufzugeben (vgl. BGH, Urt. v. 21. April 1953 - 2 StR 82/53 = LM Nr. 3 zu § 177 StGB).
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Zschockelt
Kutzer