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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.10.1984, Az.: I ZR 112/82

Zulässigkeit des Anscheinsbeweises (Prima-facie-Beweis) in Haftpflichtprozessen; Vorliegen von Verpackungsmängeln beim Straßengütertransport von Aluminiumblechen; Schadensersatz aufgrund von Transportschäden; Verstoß gegen das Verbot der Beweislastumkehr

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.10.1984
Aktenzeichen
I ZR 112/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 13893
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 22.04.1982
LG Berlin

Fundstellen

  • MDR 1985, 380-381 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 554-555 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1985, 133-134 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

A. Fenster- und Fassadenbau GmbH & Co. KG,
vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die A. GmbH,
diese vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Kaufmann Gerhard K., Z. Straße ..., N./S.

Prozessgegner

Sp. Speditions- und Lagerhaus GmbH,
vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Kaufmann Detlef H., G. straße ..., B.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Der Anscheinsbeweis (Prima-facie-Beweis) ist auch in Haftpflichtprozessen nach der CMR zulässig.

  2. b)

    Aus dem "normalen" Verlauf eines Straßengütertransports kann prima facie nicht auf das Vorliegen von Verpackungsmängeln (Art. 17 Abs. 4 Buchst. b CMR) geschlossen werden.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 22. April 1982 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin erteilte der Speditionsfirma Mayer in Zweibrücken im März 1978 den Auftrag, den Transport einer Sendung Aluminiumbleche von Zweibrücken nach Ost-Berlin zu besorgen. Mit der Durchführung des Transports beauftragte die Firma M. die Beklagte, die das Gut auftragsgemäß mit Lastkraftwagen von Zweibrücken nach Ost-Berlin beförderte und es dort am 21. März 1978 beim Empfänger ablieferte.

2

Nach der Ablieferung wurden an einem Teil der Bleche Schäden festgestellt, für die die Klägerin die Beklagte aus abgetretenem Recht der Firma M. auf Schadensersatz in Höhe von 56.300,- DM in Anspruch nimmt. Außerdem begehrt die Klägerin Rückerstattung der auf den beschädigten Teil der Sendung entfallenden Fracht von 283,55 DM. Sie hat behauptet, sie habe die Bleche sachgemäß und transportsicher verpackt und in einwandfreiem Zustand verladen. Bei den aufgetretenen Schäden handele es sich ausschließlich um Transportschäden.

3

Die Beklagte hat bestritten, daß die Schäden in der Zeit zwischen Übernahme und Ablieferung des Gutes entstanden seien. Weiter hat sie geltend gemacht, daß die Schäden jedenfalls nicht auf dem Transportvorgang beruhten, sondern allein auf Mängeln der Verpackung. Der Lkw-Transport von Zweibrücken nach Ost-Berlin sei völlig normal verlaufen. Nach der Lebenserfahrung kämen deshalb als Schadensursache allein Verpackungsmängel in Frage. Im übrigen sei die Klägerin bei der Verwertung der beschädigten Bleche ihrer Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen und der Schaden belaufe sich auch nicht auf 56.300,- DM.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Nachdem das Berufungsgericht dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen hatte, hat dieses nach Beweisaufnahme erneut auf Klageabweisung erkannt. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, die ihr bisheriges Zahlungsbegehren weiterverfolgt.

5

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Das Zahlungsbegehren der Klägerin sei nach den Vorschriften der CMR zu beurteilen. Ein danach in Betracht kommender Schadensersatzanspruch aus Art. 17 Abs. 1 CMR stehe aber der Klägerin nicht zu. Dabei könne die zwischen den Parteien streitige Frage dahinstehen, ob die festgestellten Schäden in der Zeit zwischen der Übernahme des Gutes durch die Beklagte und seiner Ablieferung entstanden seien. Denn jedenfalls hafte die Beklagte schon deshalb nicht auf Schadensersatz, weil sie bewiesen habe, daß die Verpackung der Bleche mangelhaft gewesen sei, und weil die Klägerin die gesetzliche Vermutung, daß der Schaden auf diesem Mangel beruhe, nicht widerlegt habe (Art. 17 Abs. 4 Buchst. b CMR in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 CMR). Aus der Aussage des vom Landgericht als Zeugen vernommenen Lkw-Fahrers der Beklagten ergebe sich, daß der Lkw-Transport normal verlaufen sei. Der Zeuge habe bekundet, daß er die Fahrt unfallfrei und ohne besonders harte Bremsvorgänge durchgeführt habe. Bei einem solchen, als normal zu bezeichnenden Fahrtverlauf spreche der Beweis des ersten Anscheins für eine nicht beförderungssichere Verpackung durch den Absender, hier durch die Klägerin. Diesen gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis habe die Klägerin nicht entkräftet.

7

II.

Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache in die Berufungsinstanz.

8

1.

Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß die Klägerin Schadensersatz für die Beschädigung des Gutes nur unter den Voraussetzungen des Art. 17 CMR beanspruchen kann. Dagegen hält die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei gemäß Art. 17 Abs. 4 Buchst. b CMR von dieser Haftung befreit, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

9

Nach Art. 17 Abs. 4 Buchst. b CMR ist der Frachtführer von der Haftung befreit, wenn die Verpackung des Gutes durch den Absender mangelhaft war und die am Gut in der Zeit zwischen Übernahme und Ablieferung eingetretenen Schäden aus den sich daraus ergebenden besonderen Gefahren entstanden sind. Die Beweislast dafür trägt der Frachtführer (Art. 18 Abs. 1 CMR). Hat er einen Verpackungsmangel bewiesen, genügt für den Nachweis der Kausalität zwischen Verpackungsmangel und Schaden die Darlegung ihrer Möglichkeit (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 CMR). Von dieser Rechtslage ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Die Revision beanstandet aber zu Recht, daß das Berufungsgericht einen Verpackungsmangel, auf Grund dessen die festgestellten Schäden hätten entstehen können, nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins für bewiesen erachtet hat.

10

a)

Allerdings bestehen - insoweit entgegen der Ansicht der Revision - keine grundsätzlichen rechtlichen Bedenken, den Anscheinsbeweis (Prima-facie-Beweis) auch in Haftpflichtprozessen nach der CMR als Beweisregel zuzulassen. Die CMR regelt unabdingbar und zwingend die Beweislast, d.h. die Frage, wer von den Prozeßparteien für das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer bestimmten Tatsache beweispflichtig ist, gegebenenfalls wer von ihnen das non liquet insoweit trägt (Art. 41 Abs. 2 CMR; vgl. Loewe, Erläuterungen zur CMR, Europäisches Transportrecht Bd. XI, Nr. 3-4, 1976, S. 594 Nr. 296). Dagegen enthält die CMR keine Vorschriften zur Frage der Beweiswürdigung - der auch die Prima-facie-Beweisführung zuzuordnen ist -, regelt also nicht, unter welchen Voraussetzungen der einer Partei obliegende Beweis als geführt angesehen werden kann. Die Regelung dieser Frage hat die CMR dem insoweit jeweils ergänzend anwendbaren innerstaatlichen Recht überlassen, das vorliegend im Rahmen des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) nicht nur die Erhebung und Verwertung von Formalbeweisen durch Zeugen, Sachverständige, Urkunden, Augenschein, Parteivernehmung und amtliche Auskünfte vorsieht, sondern auch die Berücksichtigung von Indiztatsachen und Sachverhalten, die nach der Lebenserfahrung typischerweise auf bestimmte Geschehensabläufe hinweisen (Anscheinsbeweis). Darin liegt keine von Art. 41 Abs. 2 CMR verbotene Beweislastumkehr, sondern lediglich eine Beweisführung durch die beweisbelastete Partei mittels Umständen, die bereits auf Grund der Lebenserfahrung eine bestimmte tatsächliche Wertung zulassen.

11

b)

Zu Unrecht hat aber das Berufungsgericht den Anscheinsbeweis, der als eine auf der Lebenserfahrung beruhende Beweisregel der vollen revisionsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt, als durch die Beklagte geführt angesehen. In Rechtsprechung und Schrifttum ist zwar - für den Bereich der KVO - verschiedentlich angenommen worden, daß ein unfallfreier, "normaler" Fahrtverlauf prima facie Beweis für eine schuldhaft nicht beförderungssichere Verpackung als Ursache eines während des Transports eingetretenen Schadens erbringt (OLG Köln, VersR 1977, 860, 861; OLG Düsseldorf, VersR 1979, 276; Helm in Großkomm. HGB, 3. Aufl., § 452, Anh. II, § 34 KVO Anm. 12; Willenberg, Kraftverkehrsordnung, 3. Aufl., § 34 Rdnr. 59 m.w.N.; Züchner, VersR 1967, 1026, 1028). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.

12

aa)

Es bestehen bereits durchgreifende Bedenken, aus der Aussage des Lkw-Fahrers über einen "normal" verlaufenen Straßengütertransport prima facie auf Verpackungsmängel als Ursache für Schäden am Gut zu schließen. Eine solche Aussage läßt diejenigen tatsächlichen Umstände nicht hinreichend erkennen, die es zulassen, nach der Lebenserfahrung auf das Vorliegen einer bestimmten Schadensursache - hier auf das Vorliegen von Verpackungsmängeln - zu schließen. Denn bei einer solchen Aussage handelt es sich um eine im tatsächlichen weder nachprüfbare noch nachvollziehbare subjektive Wertung allein des Fahrers. Hinzu kommt, daß Lücken in demjenigen Sachverhalt, auf dem die Wertung des Lkw-Fahrers beruht, nicht auszuschließen sind. Denn auch wenn dessen Bekundungen in vollem Umfang den von ihm getroffenen Beobachtungen und seiner subjektiven Überzeugung entsprechen, kann die Möglichkeit nicht verneint werden, daß Umstände, die im Zusammenhang mit dem Transportgeschehen oder dem Zustand des Fahrzeugs schädigend auf das Gut eingewirkt haben, dem Fahrer nicht bewußt geworden sind. Davon ist auch im Streitfall auszugehen.

13

bb)

Darüber hinaus hat das Berufungsgericht verkannt, daß es in Fällen wie hier zu einer nach Art. 41 CMR unzulässigen Beweislastumkehr führen würde, wenn allein aus der Tatsache eines "normal" verlaufenen Straßengütertransports auf einen Verpackungsmangel i.S. des Art. 17 Abs. 4 Buchst. b CMR geschlossen werden könnte. Denn da in Fällen wie dem vorliegenden aus einem Verpackungsmangel die Kausalitätsvermutung des Art. 18 Abs. 2 Satz 1 CMR folgt, wäre es dann - wie auch das Berufungsgericht angenommen hat - gemäß Art. 18 Abs. 2 Satz 2 CMR Sache des Verfügungsberechtigten, hier der Klägerin, zu beweisen, daß der Schaden nicht aus dem Verpackungsmangel entstanden sein kann. Das aber stünde mit der nach Art. 41 CMR zwingenden Beweisregel des Art. 18 Abs. 1 CMR nicht in Einklang. Nach dieser Vorschrift obliegt der Beweis für das Vorliegen eines Verpackungsmangels allein dem Frachtführer. Dieser Beweis obliegt ihm bei jeder Beförderung, auch einer "normalen", da Art. 18 Abs. 1 CMR zwischen "normalen" und anderen Beförderungen keine Unterscheidung trifft.

14

Ist aber der Frachtführer auch bei einem "normalen" Transportablauf beweisbelastet, kann ohne Verstoß gegen das Verbot der Beweislastumkehr (Art. 41 CMR) nicht schon aus einem solchen Ablauf der Beweis für das Vorliegen eines Verpackungsmangels hergeleitet werden. Wie aus Art. 18 Abs. 1 CMR folgt, ist es vielmehr auch in solchen Fällen Sache des Frachtführers, über ein "normales" Transportgeschehen hinaus konkrete Tatsachen für einen Verpackungsmangel nachzuweisen, bevor auf die Kausalitätsvermutung des Art. 18 Abs. 2 Satz 1 CMR und die Beweisbelastung des Verfügungsberechtigten nach Abs. 2 Satz 2 dieser Bestimmung abgestellt werden kann.

15

Diesen Nachweis hat die Beklagte nach den Ausführungen und Feststellungen des Berufungsgerichts nicht geführt. Andere Umstände als ein "normaler" Transportablauf tragen das Berufungsurteil nicht. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte auch keine weiteren Beweise für Verpackungsmängel angeboten. Von einem Haftungsausschluß nach Art. 17 Abs. 4 Buchst. b CMR kann danach nicht ausgegangen werden.

16

2.

Ein Haftungsausschluß nach Art. 17 Abs. 4 Buchst. c CMR ist ebenfalls nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat auf Grund der Aussagen des als Zeugen vernommenen Fahrers der Beklagten festgestellt, daß die Klägerin das Gut ordnungsgemäß verladen und verstaut hat. Diese Feststellungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Sie sind von der Beklagten in der Revisionsinstanz auch nicht beanstandet worden. Daß Fehler beim Ausladen des Gutes zu Schäden geführt haben, ist den Darlegungen des Berufungsgerichts ebenfalls nicht zu entnehmen.

17

3.

Danach war auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird nunmehr die zwischen den Parteien streitige Frage zu prüfen haben, ob die geltend gemachten Schäden in der Zeit zwischen der Übernahme und der Ablieferung des Gutes entstanden sind, bejahendenfalls, ob der Schadensersatzanspruch der Klägerin der Höhe nach gerechtfertigt ist. Auch bedarf in diesem Falle der auf Art. 23 Abs. 4 CMR gestützte Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Frachtkosten nach Grund und Höhe weiterer Erörterung.

v. Gamm,
Piper,
Erdmann,
Scholz-Hoppe,
Mees