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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.10.1984, Az.: 3 StR 358/84

Sinn und Zweck des Verbots der Mehrfachverteidigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.10.1984
Aktenzeichen
3 StR 358/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 14651
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wuppertal - 07.11.1983

Fundstelle

  • StV 1984, 493

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub

Prozessführer

Ali Mohamed Fahleh El.-M. aus D., geboren am ... 1949 in R./Jordanien,

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 3. Oktober 1984
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 7. November 1983 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Das Verbot der Mehrfachverteidigung dient dem Schutz des Beschuldigten davor, von einem für ihn ungeeigneten Verteidiger verteidigt zu werden (vgl. BGHSt 27, 22, 23). Ein Mitangeklagter kann daher nicht als Verletzung des § 146 StPO rügen, ein anderer sei in der Hauptverhandlung von einem dafür ungeeigneten Verteidiger verteidigt worden. Ob er unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt eine unzulässige Beeinträchtigung seiner eigenen Verteidigungsinteressen rügen kann, ist hier nicht zu entscheiden, da der Vortrag der Revision über das - hierzu nicht ausreichende - bloße Vorliegen eines Interessenwiderstreites (im Sinne der Rechtsprechung zu § 146 StPO) hinaus keinerlei Anhalt für eine solche Beeinträchtigung bietet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Schmidt
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Dr. Gribbohm
Laufhütte