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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.10.1984, Az.: II ZR 292/83

Gewerkschaft; Mitgliedschaft; Aufnahmeantrag; Streitgegenstand

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.10.1984
Aktenzeichen
II ZR 292/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12467
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • JZ 1985, 532-534
  • MDR 1985, 385 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 1214-1216 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1985, 474-476

Amtlicher Leitsatz

1. Zur Frage, ob eine Gewerkschaft verpflichtet ist, Bewerber um die Mitgliedschaft aufzunehmen, die als geschlossene Gruppe von vornherein die Solidarität gegenüber der von der Mehrheit der Mitglieder getragenen inneren Vereinsordnung verweigert und mit der ausdrücklichen Erklärung die Aufnahme verlangt, daß sie als geschlossene Gruppe mit eigenem Publikationsorgan in der Gewerkschaft selbständig und ohne Bereitschaft zur Integration agieren will.

2. Eine Gewerkschaft ist nicht gehindert, die Begründung für die Ablehnung eines Bewerbers um die Mitgliedschaft im Rechtsstreit nachzuholen (und neue Gründe nachzuschieben), in dem darum gestritten wird, ob die Aufnahme zu Recht verweigert wird. Streitgegenstand ist nicht die förmliche Entscheidung der Gewerkschaft über die Ablehnung des Aufnahmeantrags, sondern die Frage, ob ein materiell rechtlicher Anspruch des Bewerbers auf Aufnahme besteht. Dafür ist der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz festzustellende Sachverhalt maßgeblich.