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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.09.1984, Az.: X ZR 53/82
„Stückgutverladeanlage“

Bemessung des Streitwerts in einem Patente betreffenden Nichtigkeitsberufungsverfahren ; Ermittlung eines Lizenzsatzes nach der herausgestellten Bedeutung der Streitpatente; Bemessung des voraussichtlichen Gesamtumsatzes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.09.1984
Aktenzeichen
X ZR 53/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 14728
Entscheidungsname
Stückgutverladeanlage
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • GRUR 1985, 5 "Stückgutverladeanlage"

Tenor:

  1. 1)

    Die Gegenvorstellung der Beklagten gibt dem Senat keine Veranlassung, die Streitwertfestsetzung vom 22. Mai 1984 zu ändern.

  2. 2)

    Der Antrag der Beklagten, die Streitwertfestsetzung des Bundespatentgerichts vom 19. Juni 1984 zu ändern, wird abgelehnt.

Gründe

1

I.

Der Senat hat den Streitwert in dem zwei Patente betreffenden Nichtigkeitsberufungsverfahren (die eine Stückgutverladeanlage und eine innerhalb dieser verwendete Verladevorrichtung betrafen) auf 8.000.000 DM festgesetzt. Dieser Festsetzung lagen - neben den feststehenden Daten über den zu berücksichtigenden Zeitraum - folgende Umstände zugrunde:

  1. 1.

    Beide Patente sind am 27. Juni 1972 angemeldet worden. Die Berufung ist am 3. Juli 1982 eingelegt worden. Die Restlaufzeit betrug acht Jahre.

  2. 2.

    Die Parteien haben vor dem Bundespatentgericht den Streitwert übereinstimmend mit 4.000.000 DM angegeben, ohne allerdings Tatsachen vorzutragen, aus denen sich die Richtigkeit dieser Angabe herleiten ließe.

  3. 3.

    Die Klägerin hat auf Anfrage des Senats folgende Angaben gemacht:

    1. a)

      Der Streitwert des Verletzungsstreits habe zunächst 5.000.000 DM betragen. Die Klage sei außer auf die Streitpatente auf ein weiteres, weniger wichtiges Patent gestützt gewesen. Nach Heranziehung eines

      weiteren Patents zur Klagebegründung sei der Streitwert auf 5.300.000 DM festgesetzt worden. Das erlaube den Schluß, daß der Streitwert des Verletzungsprozesses, soweit die Streitpatente Klagegrundlage seien, 4.700.000 DM betrage.

    2. b)

      Die Klägerin setze 20 Anlagen der angegriffenen Art jährlich zum Preise von je 475.000 DM um.

    3. c)

      Die Beklagte habe während der Laufzeit des Nichtigkeitsberufungsverfahrens (19 Monate) 62 Anlagen verkauft, das seien etwa 40 Anlagen jährlich, für je 500.000 DM.

  4. 4.

    Die Beklagte hat die Umsätze der Klägerin nicht bestritten und zu ihren eigenen Umsätzen keine Angaben gemacht. Sie hat behauptet, einige der (von ihr immerhin als Verletzung angegriffenen) Ausführungsformen der Klägerin fielen nicht unter die Patente. Sie hat ihr Einverständnis mit einem Streitwert von 4.000.000 DM vor dem Bundespatentgericht damit erklärt, daß sie seinerzeit von ihrem Obsiegen ausgegangen sei.

2

Der Senat ist danach von 60 Anlagen zu je 500.000 DM jährlich und einem Lizenzsatz von 5% ausgegangen und hat von der sich danach ergebenden Wert von 12.000.000 DM einen Abschlag wegen ungewißer Zukunftsaussichten von einem Drittel gemacht.

3

II.

Inzwischen hat das Bundespatentgericht den Streitwert gleichfalls auf 8.000.000 DM festgesetzt.

4

III.

Die Beklagte erhebt Gegegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung des Senats und beantragt ferner, die Streitwertfestsetzung des Bundespatentgerichts auf einen Betrag "vorzugsweise unter 4.000.000 DM" zu korrigieren.

  1. l.

    Sie vertritt die Auffassung, die vom Senat vorgenommene Streitwertfestsetzung sei unzulässig, weil nach § 14 Abs. 2 GKG der Streitwert für die höhere Instanz durch den Streitwert der ersten Instanz festgelegt werde, sofern der Streitgegenstand derselbe bleibe.

  2. 2.

    Der Streitwert sei zu hoch festgesetzt worden. Der Senat habe zahlreiche Umstände entweder nicht oder nur unzureichend berücksichtigt.

    1. a)

      Die Restlaufzeit der Streitpatente habe nur 6 1./2. Jahre betragen.

    2. b)

      Der Streitwert des Verletzungsstreits, soweit er die Streitpatente betreffe, betrage nur 3.300.000 DM.

    3. c)

      Die Streitpatente hätten keine große Verwertungschance. Ihre Lehren ermöglichten nur eine Reihen-, aber keine Verbundbildung. Dies werde erst durch weitere Patente ermöglicht. Nur danach ausgerüstete Anlagen seien verkäuf1ich.

    4. d)

      Die Umsätze der Beklagten seien gering. Nur 1981 seien 48 Anlagen verkauft worden. Der Gesamtumsatz von der Patentanmeldung bis zur Berufungseinlegung betrage 113 Anlagen, das seien 11,3 Anlagen jährlich zu einem durchschnittlichen Preis von 358.594 DM. Während des Berufungsverfahrens seien 14 Anlagen zu je 417.449,21 DM verkauft worden.

    5. e)

      Die Verkaufstendenz sei rückläufig. In Deutschland seien derartige Anlagen kaum absetzbar, da Mischverladung vorherrsche. Absatzchancen in Ländern mit wechselhafter Witterung seien gering, da dort keine offenen Lastwagen eingesetzt werden könnten. In den Ölförderländern sei Marktsättigung eingetreten. Für die Entwicklungsländer seien die Anlagen zu teuer. In den USA und Japan stehe sog. Bulk-Ware im Vordergrund. Außerdem sei der l, 5. t Zement fassende Minicontainer weltweit im Vormarsch. Schließlich sehe sich die Beklagte starkem Konkurrenzdruck (Car-Ventomatic mit einer älteren ähnlichen Entwicklung) gegenüber.

    6. f)

      Der jährliche Gesamtbedarf sei auf 15 Anlagen zu schätzen, von denen acht nach den Lehren der Streitpatente gebaut seien. Car-Ventomatic werde davon einen Anteil von fünf Anlagen erzielen, so daß für die Parteien allenfalls drei Anlagen jährlich blieben. Es sei mit einem Gesamtumsatz von 52 Anlagen im Gesamtwert von 13.000.000 DM für die Restlaufzeit zu rechnen, da auch der Preis für Anlagen ohne Verbundbildung wesentlich niedriger anzusetzen sei, was bei einem Lizenzsatz von 3 % etwa 390.000 DM ergebe. Dazu kämen höchstens 285.000 DM Schadensersatzansprüche. Der Streitwert könne daher nicht mehr betragen als 1.000.000 DM.

5

IV.

Die Klägerin beantragt,

die Anträge der Beklagten abzulehnen.

6

Im einzelnen macht sie geltend:

  1. a)

    Die Streitpatente seien grundlegend. Ohne ihre Benutzung sei auch keine Verladung im Verbund möglich. Alle anderen Patente der Beklagten seien nur Zusätze.

  2. b)

    Ihre Angaben über die Umsätze der Beklagten beruhten auf deren eigenen Mitteilungen in der mündlichen Berufungsverhandlunq. Die Beklagte habe unter anderem verschwiegen, daß sie weitere 12 Anlagen nach Japan verkauft habe. Sie stehe in Verhandlungen über 28 weitere Aufträge.

  3. c)

    Eine vorübergehende Nachfrageabschwächung sei Folge der Weltwirtschaftskrise gewesen. Jetzt sei die Tendenz wieder steigend. Anlagen nach den Patenten seien in großer Zahl in Entwicklungsländer geliefert worden. Vor allem in den Schwellenländern bestehe zunehmender Bedarf. Die Verkaufsbemühungen der Beklagten hätten bisher den Ostblock nicht einmal einbezogen. Der Transport von sog. Bulk-Ware sei keine neue Erscheinung. Die Konkurrenz sei nicht mächtig: In einem Wettbewerbs-prozeß habe die Beklagte selbst vorgetragen, sie habe die Firma Car-Ventomatic weit hinter sich gelassen und in 2 1/2 Jahren 50 Anlagen verkauft.

7

Später räumt sie einen Preis von 250.000 bis 400.000 DM ein. Vor allem ist nicht erkennbar, inwiefern die neuere Version der Anlage, die auch Verbundreihen bilden kann, um 150.000 DM teurer ist als die ältere.

8

Die Beklagte hat ferner zunächst schlicht die Behauptung der Klägerin, es liefen Verhandlungen über 28 Aufräge, bestritten, und erst später eingeräumt, daß sie über sechs Aufträge verhandele.

9

Nimmt man hinzu, daß die Beklagte eingestanden hat, daß sie einem Streitwert von 4.000.000 DM zugestimmt hat, weil sie annahm, sie werde den Rechtsstreit gewinnen, dann wird deutlich, daß sie jedenfalls zeitweise ihre Angaben über den Streitwert nicht an dessen tatsächlicher Höhe ausgerichtet hat, sondern an ihren Erwartungen über den Prozeßausgang. Sie hat es sich danach selbst zuzuschreiben, daß ihre jetzigen Angaben keinen Anspruch darauf erheben können, den Vorzug vor denen der Klägerin zu erhalten.

10

Was schließlich die allgemeinen Ausführungen der Parteien zur Marktlage angeht, so stehen sie zueinander im Widerspruch. Daß die Angaben der Beklagten richtig, die der Klägerin falsch sind, ist nicht zu erkennen. Die ersteren sind daher nicht geeignet, zur Ermittlung des Streitwerts nennenswert beizutragen.

11

V.

Hat die Beklagte nach ihrem eigenen Eingeständnis im ersten Halbjahr 1984 15 Anlagen verkauft, so kann, insbesondere angesichts ihrer Zurückhaltung bei der Nennung konkreter Umsatzzahlen, von einem Jahresumsatz von 30 Anlagen ausgegangen werden. Für acht Jahre ergibt sich eine Zahl von 240 Anlagen. Der Senat legt einen Stückpreis von 425.000 DM zugrunde, was angesichts der zu erwartenden Preissteigerungen niedrig erscheint. Der voraussichtliche Gesamtumsatz beträgt somit 100.000.000 DM. Dem Senat erscheint angesichts der von der Beklagten im Rechtsstreit nachdrücklich herausgestellten Bedeutung der Streitpatente ein Lizenzsatz von 5 % angemessen, entsprechend 5.000.000 DM. Hiervon macht der Senat, wegen der Unsicherheit der Prognose, einen Abschlag von einem Drittel, so daß 3.330.000 DM verbleiben. Rechnet man den Streitwert des Verletzungsprozesses hinzu, dann ergibt sich, daß der Senat den Streitwert mit 8.000.000 DM zutreffend festgesetzt hat.